Freibetrag

    • Offizieller Beitrag

    Man kann aber nur jemandem helfen, der gewillt und in der Lage ist, den Hinweisen zu folgen und die Ratschläge anzunehmen. Ist dieses nicht machbar, so ist eine Steuerberatung erforderlich, die das Forum nicht leisten kann und auch nicht leisten darf.


    Gerade der § 33a Absatz 2 EStG ist doch sehr klar und eindeutig in seiner Formulierung:

    Zitat

    Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.


    Da steht nichts von einem zusätzlichen halben Kinderfreibetrag oder ähnliches.


    Und der § 39a Absatz 2 Satz 4 EStG ist bezüglich der erforderlichen Antragsgrenze auch eindeutig formuliert:

    Zitat

    4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.


    Es ist halt nicht jedem gegeben, seine Steuern selber zu erledigen. Man sollte, so man sich dieses zutraut, auch viel Zeit mit der Einarbeitung in die Bedienung der Software verwenden. Denn viele der von uns hier immer und immer wieder genannten Hinweise und Hilfen kann eigentlich jeder auch in seiner Software selber finden. Und das Forum hat auch schon diverse gleiche oder ähnliche Fallgestaltungen abgearbeitet, die durch die gebotene Zuhilfenahme der Forensuchfunktion auch auffindbar sind.


    Wir opfern hier gerne unsere Freizeit und sind behilflich. Aber es gibt Grenzen. Und diese Grenzen steckt zum einen das Steuerberatungsgesetz ab, zum anderen wird es durch die Möglichkeiten des Fragestellers im Umgang mit der Steuersoftware begrenzt. Und das soll kein Vorwurf sein. Ich suche mir für bestimmte Bereiche auch einen Spezialisten (Handwerker, Arzt, Rechtsanwalt, etc.). Nicht umsonst dauert die entsprechende Ausbildung ja meist mehrere Jahre.


    Abgesehen davon haben wir Dir mit einfach Worten versucht, Dir die Rechtslage und die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu erklären. Sprich, der Freibetrag beträgt 50% von x und ist für sich genommen unter der erforderlichen Antragsgrenze y, die zur Stellung eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags vorgegeben ist. Sprich, bei nur diesem Antragsgrund würde Dein Antrag abgelehnt werden. Und erst das Nichtverstehen dieser einfachen Formulierungen führte zu den Gesetzeszitaten. Außerdem macht es wenig Sinn, auschweifend zu erläutern, wenn das Gesetz an sich im Wortlaut schon eindeutig und zweifelsfrei ist.

    • Offizieller Beitrag

    Hierzu sind doch Foren geschaffen worden, um den/die Hilfesuchenden eine Möglichkeit ihr Anliegen vorzubringen,
    damit sie hier von Kenntnis erlangen und auch etwas (er)lernen.


    Wenn Dir nun aber das Problem erklärt wurde und Du den Lösungsansatz entweder nicht verstehst oder ausblendest, dann kommt eben mal en :dash: bei den dann folgenden Nachfragen.


    Zitat

    Jedoch Kommtentare/Hinweise in einer Art Telegramm-Stil sind auch von nicht hilfreicher Art

    "Auf den Punkt gebracht" ist manchmal besser als abschweifende Texte zu verfassen.