Kreditorennummer

  • Auf meine Eingangsrechnungen hat der Stb bislang immer die Kreditorennummer und (SKR 03) 3300 oder 3400 geschrieben.
    Wenn ich das buche, dann 3300 oder 3400 AN Bank. Muß denn die Kreditorennummer (70...) da auch irgendwo auftauchen?

    • Offizieller Beitrag

    Ja, eigentlich schon.
    Die Buchung der Bezahlung sollte eigentlich lauten 70xxx an Bank.
    Der von Dir vorgeschlagene Buchungssatz gleicht nämlich keine Offenen Posten aus; stattdessen würde bei Deiner Buchung die Zahlung just in der selben Sekunde erfolgen wie der Wareneingang, was ich für ein Gerücht halte.

  • Da ich EÜR mache, darf (wenn ich will) ich, wie ich inzwischen gelernt habe, erst buchen wenn ich bezahle/bezahlt wurde, der Vorgang also auf dem Bankauszug auftaucht. Oder habe ich da was falsch verstanden? Wie gesagt, der StB hat bislang 3300 oder 3400 auf den Beleg geschrieben und die 70er Nummer. Hmm...

    • Offizieller Beitrag

    Die Art der Gewinnermittlung (EÜR/Bilanz/Schmierzettel) sagt nur bedingt etwas darüber aus, wie gebucht wird. Die Aussage "Da ich EÜR mache, darf (wenn ich will) ich, wie ich inzwischen gelernt habe, erst buchen wenn ich bezahle/bezahlt wurde, der Vorgang also auf dem Bankauszug auftaucht." ist nicht ganz schlüssig. Denn wenn dem so wäre, dann hättest Du (durch diese Aussage) keine Möglichkeit, OP-Listen zu führen. Deine Ausgangsrechnungen, die erst in drei Wochen bezahlt werden, würden diesem Grundsatz von Haus aus widersprechen und so weiter.
    Andersrum: Du bestellst Waren für 5.000 € (wir vernachlässigen jetzt die USt für einen Moment), die heute bei Dir eintrifft. Was tust Du?
    1. Du buchst einen Wareneingang.
    2. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung buchst Du die Eingangsrechnung (da sie Dir heute vorliegt).


    Die Buchung lautet also: Wareneingangskonto an 70xxx.
    Jetzt hast Du den Wareneingang verbucht, und Dein System weiß, dass Du an den Kreditor 70xxx noch Geld bezahlen musst (Stichwort: Offener Posten).
    Das hat bis jetzt noch nichts mit Geldflüssen zu tun (auf die Dein StB vermutlich anspielt). Der Geldfluß kommt jetzt:


    Der Lieferant vertraut Dir, und Du bezahlst die Rechnung eine Woche später per Bank. Die Buchung lautet:
    70xxx an Bank.
    Dieser Buchungssatz darf erst gebucht werden, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Aber die Eingangsrechnung wird unabhängig von Zahlungen/Zahlungsvereinbarungen in dem Moment gebucht, wo sie vorliegt.


    Ich finde in einigen Fällen das Verhalten von Steuerberatern ein bisschen fragwürdig. Da ich aber deren Kompetenz nicht anzweifeln will/kann und ich bei Euren Gesprächen nicht dabei war, verkneife ich mir hier jeden Kommentar.

  • Danke für die ausführliche Antwort.
    Wie gesagt buche ich im Moment erst wenn bezahlt wurde (werde aber Deine Anregungen überdenken). Was jetzt schon bezahlt ist, kann ich ja nachträglich erst mal nicht anders machen. Würde ich da jetzt also alles zwei mal (halt mit dem selben Datum :S ) so buchen:
    3300 oder 3400 an 70...
    und
    70... an 1220 Bank


    ?!

  • Immer mehr festigt sich die Überzeugung, daß es richtig war die Buchführung selbst zu machen. Nicht "nur" wegen dem Geld für den StB...


    JA, das Finanzamt gab mir telefonisch die Auskuft SOLL. Allerdings handhabt der StB das mit uns schon fast 10 Jahre wie beschrieben. Ich dachte zuletzt wirklich EÜR wäre der Grund dafür.
    Ich frage mich auch, wie ich die Buchführung dann händeln soll. Momentan wird alles was auf dem Konto auftaucht (oder bar bezahlt wurde) in den Ordner abgeheftet. Wenn der Monat rum ist geht er in die Buchführung (als jetzt zu mir). Wenn ich täglich eingehende Rechnungen vorab buchen soll (was ICH ja machen könnte): Wie hätte der StB das denn machen sollen? Hätte ich ihm täglich die Rechnungen faxen sollen?
    Will es verstehen!

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage nach Ist- oder Sollversteuerung war irreführend... 'tschuldigung!


    Der StB macht das vielleicht so, weil... keine Ahnung.
    Du sollst nicht täglich eingehende Rechnungen "vorab" buchen, Du sollst Dich nur daran halten, dass eine Eingangsrechnung dann gebucht wird, wenn sie vorliegt! "Vorab" ist das nicht. In dem Moment, in dem Dir eine Rechnung vorliegt, entsteht eine Verbindlichkeit. Diese Verbindlichkeit muss sich auch in Deinen Büchern wiederfinden - und dabei ist es völlig Banane, wann der Ausgleich dieser Verbindlichkeit ist!


    Grundsätzlich übliches Vorgehen:
    Eingangsrechnung kommt und wird eingebucht.
    Ausgangsrechnung wird geschrieben und eingebucht.


    Übliche Praxis, unabhängig der Art der Gewinnermittlung ist, das Entstehen von Forderungen und Verbindlichkeiten völlig unabhängig von Mittelzu- oder abflüssen zu buchen. Nur so hast Du einen Überblick darüber, welche Rechnungen noch offen sind, welche Gelder Du noch zu erwarten hast usw.
    Ich verstehe beim besten Willen nicht, warum ein StB eine Eingangsrechnung erst dann verbucht, wenn sie bezahlt wird... Zugegeben, eine Eingangsrechnung nicht über den Kreditor, sondern über das Verwendungskonto zu buchen verkürzt diese Angelegenheit, verwischt mMn aber auch drastisch die Übersicht - und dürfte auch nicht wirklich GOB-konform sein.


    Der StB könnte, wenn er wollte, die Eingangsrechnungen unabhängig von Zahlungen durchaus buchen. Warum das nicht passiert, erschließt sich mir nicht. Hier im Forum sind aber ein paar "berufene Münder", die sich hierzu vielleicht mal äussern können.

  • Hallo O.B.,
    muss mich hier mal einklinken, da die Diskussion m. E. hier (gänzlich) in die falsche Richtung läuft.
    Du bist Einnahme-Überschussrechner, d. h. vereinfacht, es gibt weder Forderungen und Verbindlichkeiten (also Kreditoren oder Debitoren), keine Bestandskonten usw. Also im Grunde nur eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben. Daraus ergibt sich, dass erst bei Geldfluss gebucht wird.
    Da hat auch die Besteuerungsart keinen Einfluss (spielt bei Eingangsrechnungen sowieso keine Rolle). Insofern ist die Vorgehensweise des StB vollkommen korrekt.
    Zu Deiner Eingangsfrage: Ich denke, die Kreditorennummer dient nur der Übersichtlichkeit und kann bei der Buchung übernommen werden. Wenn also später ein Beleg von Lieferant Nr. xy gesucht wird, findet man ihn anhand des Buchungstextes wieder, da Du ja sonst nur die Rechnungs(netto)beträge auf dem Wareneingangskonto hast.
    Also: alles gut :thumbsup:
    Viele Grüße


    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Kleiner Exkurs in Sachen Steuerarten und Buchführung mit dem häschen am schönen FreitagMorgen:


    1)


    SOLL- und IST- Versteuerung ist ein Sachverhalt, der das Umsatzsteuerrecht betrifft.


    EÜR- und damit das Zufluss-/ Abfluss- Prinzip ist ein Sachverhalt, der das Einkommensteuerrecht betrifft.


    Man kann also zweifelsohne SOLLversteuerer (Grundfall)) UND Einnahmen- Überschuss- Rechner sein. Das ist eine Frage der Verbuchungsarten und der Einstellungen im Programm! Meist aber stellt ein EÜR- Rechner aufgrund seiner Unternehmensgröße einen Antrag auf IST- Versteuerung (Ausnahmefall) und braucht so nicht gegenüber dem FA in Leistung treten, bevor die Zahlungen auf seinem Konto eingehen- ich kann da nur jedem zu raten.


    2)


    Verbindlichkeiten und Forderungen werden in einer EÜR nicht (=nicht wirklich) gebucht.


    Mit "nicht wirklich" ist gemeint, dass man sie natürlich buchen kann, aber sie nicht erfolgswirksam in die EÜR einfließen. Es kann aber sein, dass man Forderungen bucht, weil man (ACHTUNG!) IST- Versteuerer bei der Umsatzsteuer ist. Dann fließen zB Umsätze, für die am 31.12. 2011 eine Rechnung geschrieben wurde, in die UMSATZSTEUERERKLÄRUNG 2011 ein, in die EÜR aber zum Zeitpunkt des Zuflusses in 2012.


    3)


    Steuerberater buchen manchmal zuviel herum, manchmal zuwenig, in vielen Fällen aber für den Laien auf Anhieb nicht wirklich zu beurteilen, weil wir die Einstellungen hinter den Buchungen nicht kennen.


    Datev- das die meisten StB nutzen- hat die Möglichkeit OPOS Buchungführung so einzustellen, dass auch SOLL- Versteuerung und EÜR trotzdem möglich ist. Bedeutet, dass man zwar bei Rechnungausgang OPOS an ERLÖSE bucht, aber im Hintergund die Buchung erst bei Zahlungeingang verarbeitet wird, sowohl umsatzsteuer- als auch einkommensteuerrechtlich (zusammen oder einzeln). Das kann mW der Kaufmann ebenfalls so umsetzen, wenn man alle Einstellungen korrekt eingegeben hat.


    Ich buche bei besonders chaotischen Mandanten DANN überflüssigerweise arbeitsaufwendig über OPOS Konten, weil teilweise Rechnungen auftauchen, verschwinden oder sonstwie Zahlungen und Rechnungen oft erst nach Monaten in Deckung kommen.


    Das beeinflusst die Art der Besteuerung aber nicht!



    Zu guter Letzt und für dieses Topic von vordringlicher Wichtigkeit:


    4)


    SOLL- und IST- Versteuerung betrifft die AUSGANGSrechnungen.


    Für die Eingangsrechnungen ist der Zeitpunkt der Zahlung zunächst einmal irrelevant, die Vorsteuer ist frühestens abziehbar, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.


    Nur bei Zahlungen, die VOR einer Leistung zufließen (Anzahlungen), ist die Vorsteuer dann abziehbar, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt UND die Zahlung geflossen ist.


    Also kann man einen Wareneingang 3400 am 77... buchen und zieht damit im Monat der Rechnungstellung die Vorsteuer ab. Zum Zeitpunkt der Zahlung bucht man dann 77... an 1200- umsatzsteuerneutral! Natürlich kann man auch auf den Vorteil der früheren Vorsteuererstattung verzichten, in dem man 3400 an 1200 zum Zeitpunkt der Zahlung bucht- man darf sich auch die Vorsteuer später wiederholen, wenn man das buchungstechnisch bevorzugt.


    Auch hierfür ist die Art des einkommensteuerrechtlichen Jahresabschlusses (EÜR oder Bilanz) vollkommen unerheblich!



    Primärer Lerneffekt dieser Lehrstunde: Steuerberater lernen absichtlich so lange ihr Handwerk und kosten nicht nur viel Geld! Dieser hier hat mal wieder alles richtig zum Vorteil des Steuerpflichtigen gemacht! :P



    Ich hoffe, ich habe das verständlich erklärt...

  • Vielen Dank an Alle.
    Ehrlich gesagt übersteigt der letzte Beitrag von häschen das, was ich momentan erfassen kann...
    Wenn niemand dringende Einwände hat, gehe ich zunächst so vor, wie von maulwurf23 in Beitrag 11 vorgeschlagen.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Ehrlich gesagt übersteigt der letzte Beitrag von häschen das, was ich momentan erfassen kann...

    :D deshalb war der StB auch so teuer! :P


    Im Ernst: man KANN das so machen, wie beschrieben, das geht in Ordnung.
    Das FA wird sich nicht beschweren, wenn man zu seinem eigenen Nachteil einfacher bucht!


    Fragt sich nur: warum auf die Belege Kreditorennummer raufschreiben, wenn man keine Kreditoren bucht? => kann man sich sparen.



    ACHTUNG: Bitte wenistens kontrollieren, ob vom StB im Dezember Rechnungen auf die Kreditorenkonten gebucht wurden, die im Januar per 3400 an 1200 erfasst wurden!

  • Okay, häschen hat es wieder geschafft. Jetzt mache ich doch erst 3300/3400 an 7.... und dann 7... AN 1200. Auch wenn das momentan noch direkt hintereinander passiert. Die meisten Rechnungen bezahle ich sowieso sehr schnell. Aber vielleicht kommt ja mal der Fall, wo ich erst viel später zahle, dann kann ich die schnellere Vorsteuererstattung nutzen.
    Und die Kreditorennummern haben Ihre Daseinsberechtigung...

    ACHTUNG: Bitte wenistens kontrollieren, ob vom StB im Dezember Rechnungen auf die Kreditorenkonten gebucht wurden, die im Januar per 3400 an 1200 erfasst wurden!

    Wie oder wo soll ich das kontrollieren? Habe ja keinen Zugriff auf die Programme des StB.

  • So, bevor es ins (Arbeits-) Wochenende geht noch eine Frage hinterher:
    Wenn ich jenseits von 3300/3400 buche, also die Vorsteuer selbst buchen muß, denke ich dann richtig:
    ha, nehmen wir mal die Buchführungskosten...


    4955 Buchführungskosten an 7... (Nettobetrag)
    7... an 1200 Bank (Nettobetrag)
    1576 Abz. Vorst. an 1200 Bank (nur Steuer)


    Die Frage bezieht sich hauptsächlich auf den Nettobetrag.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Okay, häschen hat es wieder geschafft. Jetzt mache ich doch erst 3300/3400 an 7.... und dann 7... AN 1200.


    Und auch verstanden, was genau der Vorteil ist? :vain:


    Zitat

    Wie oder wo soll ich das kontrollieren? Habe ja keinen Zugriff auf die Programme des StB.


    Kontenblätter oder OPOS Listen erbitten! Das ist ganz wichtig. Eventuell hat der StB schon einige Rechnungen im Dezember auf OPOS gebucht, die im Januar bezahlt wurden... wenn die doppelt erfasst würden... nich gut.


    Zitat

    4955 Buchführungskosten an 7... (Nettobetrag)
    7... an 1200 Bank (Nettobetrag)
    1576 Abz. Vorst. an 1200 Bank (nur Steuer)


    Die Frage bezieht sich hauptsächlich auf den Nettobetrag.


    Abgesehen davon, dass das Programm die Steuer automatisch errechnen KANN- bucht man immer die ganze Rechnung auf das Kreditorenkonten (Kreditor = der, der IHNEN einen Kredit gewährt, also OPOSEingangsrechnung).


    Richtig ist:


    4955 an 77xxx (Netto)


    1576 an 77xxx (Steuer)


    Zahlung: 77xxx an 1200 (Zahl-/ Bruttobetrag)

  • Moin an alle,
    noch eine Frage an häschen: okay, wenn die Fachfrau das so sagt... :S
    Es wird tatsächlich nicht beanstandet, wenn die Vorsteuer nach Rechnungsdatum gezogen wird? Ich denke da an
    "Maßgebender Zeitpunkt (des Vorsteuerabzuges) ist jeweils der Zu- und Abfluss (§ 11 EStG)[1]."


    Danke für die Nachhilfe!


    Grüße


    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Das ist ein klassischer Fall von Verwurstung der Steuerarten.


    Vorsteuerabzug ist gemäß Umsatzsteuerrecht frühestens abziehbar, ...


    §15 UStG:


    (Hervorhebungen durch mich)


    => da steht von der Art der Einkommensermittlung (EÜR oder Bilanz)!


    Da steht:


    a) Vorsteuerabzug, wenn



    • Leistung (oder Lieferung) ausgeführt ist UND
    • eine Rechnung vorliegt
      oder


    b) wenn vor Leistung gezahlt werden soll, DANN Vorsteuerabzug, wenn




    • Zahlung geleistet wurde UND
    • Rechnung gem. § 14 UStG vorliegt


    in Fall a) ist der Zeitpunkt der Zahlung für den Vorsteuerabzug irrelevant!


    Ein späterer Abzug der Vorsteuer ist nirgends im Gesetz ausgeschlossen.



    Einkommensteuergesetz §11:

    Zitat

    (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind [..]


    [...]


    (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. [...]

    Das bedeutet, dass innerhalb eines Erwerbs aufgewendete Vorsteuer zu dem Zeitpunkt als Ausgabe anzusehen ist, in dem sie aufgewendet wurde.


    Übersetzt:



    §11 Absatz 1 EStG:


    Ein Wareneinkauf 19% USt Euro 1.000,00 netto im Dezember 2011 erhalten und bezahlt führt zu einer Ausgabe im Jahr 2011, in Höhe von Euro 1.190,00.



    §11 Absatz 2 EStG:


    Der im Februar geltend gemachte Vorsteuerabzug (Umsatzsteuervoranmeldung 12/2011) führt zu einer Einnahme im Jahr 2012 in Höhe von Euro 190,00.




    Ich hoffe, das war verständlich.