Deutlich höherer Progressionsvorbehalt und zu versteuernder Betrag

  • hallo,


    ich habe heute meinen bescheid erhalten und eine erhebliche differenz bei der erstattung zwischen den angaben von WISO und dem FA.
    nachdem ich alles eingegeben und verglichen habe, ist der größte unterschied beim progressionsvorbehalt und dem zu versteuernden betrag:


    FA:
    "Zu versteuern nach Tarif": > 10.000
    Prozentsatz des Progressionsvorbehalts: 15,7 %


    WISO
    "Zu versteuern nach Tarif": < 5.000
    Prozentsatz des Progressionsvorbehalts: 3 %


    hat jemand schon spontan eine idee? welche daten sind für die ursachenfindung hilfreich? - thematik glaskugel ist mir bekannt :rolleyes:


    vielen dank bereiits im voraus und beste grüße


    Omen

    • Offizieller Beitrag

    nachdem ich alles eingegeben und verglichen habe, ist der größte unterschied beim progressionsvorbehalt und dem zu versteuernden betrag:

    Das ist nur das Ergebnis, aber nicht der eigentliche Unterschied.


    hat jemand schon spontan eine idee?

    Was steht denn in den Erläuterungen drin?
    Beachte auch, daß nicht alles Zahlenwerte vom Finanzamt elektronisch geliefert werden.

  • hallo Kuddel1 & Billy1963,


    vielen dank erst einmal für die schnellen antworten.


    Kuddel1 - genau diesen satz habe ich auch in der erläuterung - bedeutet dies, dass der progressionsvorbehalt bereits zu der "normalen" steuer hinzugefügt wurde und die einzelübersicht nicht dabei ist?


    wenn dies nicht der grund für die differenz von über 1.500 EUR ist, bin ich echt ratlos. die einzigen punkte die "extrem" abweichen sind die tarifliche & festgesetzte einkommenssteuer sowie die werte "Zu versteuern nach Tarif" ?(
    in den erläuterungen kann ich nix rauslesen, was dies erklären würde ...


    beste grüße


    Omen

    • Offizieller Beitrag

    in den erläuterungen kann ich nix rauslesen, was dies erklären würde ...

    Das kann ich nun wirklich nicht glauben. Und wie sich ein Progressionsvorbehalt errechnet wurde hier im Forum schon öfter detailliert erläutert.

  • hallo miwe4,


    vielen dank für deine antwort - auch wenn sie mir so nicht hilft.


    mir zeigt die erläuterung keinen hinweis auf, warum die differenz besteht ... deshalb anbei die punkte, aus denen evtl. von experten etwas heraus gelesen werden kann:


    ... Die Vergleichsrechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.


    Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1EStG in Höhe von xxx EUR wurden komplett in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt) <-- hab ich auch so in WISO


    Sie haben eine vereinfachte Erklärung für Arbeitnehmer abgegeben und einen Sachverhalt erklärt (welcher auch immer), für den diese nicht vorgesehen ist. Verwenden Sie bitte künftig die ausführlichen Vordrucke für Ihre Einkommenssteuererklärung.


    Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist vorläufig hinsichtlich:
    - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
    - der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
    - der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
    - der Höhe des Grundfreibetrages
    - der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten


    Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht ...


    vielen dank und beste grüße


    Omen

    • Offizieller Beitrag

    Die Vergleichsrechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes/Ihrer Kinder durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.

    Das bedeutet: das Kindergeld ist höher als der Freibetrag => kriegen sie das Kindergeld.

    Die Festsetzung der Einkommenssteuer ist vorläufig hinsichtlich:
    - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
    - der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben
    - der Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
    - der Höhe des Grundfreibetrages
    - der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Das sind die derzeit üblichen Vorläufigkeitsvermerke, also die Punkte, in denen Ihr Steuerbescheid aufgrund anhängiger Verfahren vorläufig bleibt.


    Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1EStG in Höhe von xxx EUR wurden komplett in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (Progressionsvorbehalt) <-- hab ich auch so in WISO

    Wenn der xxx Betrag Ihrer Erklärung UND der Wiso Berechnung entspricht, dann liegt der Unterschied woanders!

  • Kuddel1 - genau diesen satz habe ich auch in der erläuterung - bedeutet dies, dass der progressionsvorbehalt bereits zu der "normalen" steuer hinzugefügt wurde und die einzelübersicht nicht dabei ist?


    Moin ...


    unter Vorbehalt mal diese von mir unverbindliche Erläuterung ...


    Dein Betrag - den Du unter Progressionsvorbehalt - eingetragen hast, wurde zum normalen Einkommen hinzugerechnet.
    Das ist ziemlich sicher !


    Das passiert z.B. dann, wenn Du im laufenden Steuerjahr aufgehört hast, zu arbeiten.
    Dafür hast Du dann eine Abfindung erhalten.


    Wenn die Abfindung und das bis dahin verdiente Einkommen niedriger sind, als das " normale Einkommen - des gesamtes Jahres, dann wird dieser Betrag - der Progressionsbetrag / Abfindung - den normalen Einkommen zugerechnet.


    Irgendwie oder so ähnlich könnte es bei Dir gewesen sein, wodurch sich die Steuerberechnung deutlich zu Deinen Ungunsten auswirkt.


    Für unsere Profi's: Ich hoffe, diese Aussage ist in etwa korrekt, da es so bei mir selbst geschehen ist und die Angaben vom Steuerberater stammen.


    Gruß Kuddel

    • Offizieller Beitrag

    ein Betrag - den Du unter Progressionsvorbehalt - eingetragen hast, wurde zum normalen Einkommen hinzugerechnet.
    Das ist ziemlich sicher !


    Das passiert z.B. dann, wenn Du im laufenden Steuerjahr aufgehört hast, zu arbeiten.
    Dafür hast Du dann eine Abfindung erhalten.

    Wie kommst Du auf diesen Sachverhalt? Kann ich den Schilderungen des TE (bisher) so nicht entnehmen. ?(


    Wie schon gesagt, er sollte sich mal die Mühe machen und seine Programmfunktion zur Vergleichsberechnung nutzen.

  • Naja, der TE bestätigt im Beitrag 4 meinen Dateianhang aus Beitrag 3 !
    Zudem habe ich immer - z.B. - geschrieben ...


    Irgend etwas muss mit seiner Steuererklärung " anders " gelaufen sein !


    Kuddel

    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol:

  • hallo Kuddel1,


    genau so ist es gewesen. ich wurde zum 01.05. gekündigt und habe eine abfindung erhalten. danach war ich eine längere zeit arbeitslos und habe ca. 3 monate in anderen firmen gearbeitet.
    das gehalt der ersten firma sowie die abfindung sind allerdings deutlich höher als das einkommen des restlichen jahres - aber niedriger, als wenn ich in der ersten firma weiter gearbeitet hätte ... meintest du das?


    kann ich da noch etwas ändern/retten?



    hallo miwe4,


    meinst du den vergleich mit dem vorjahr? den vergleich im programm mit dem bescheid habe ich bereits vorgenommen und die angesprochenen unterschiede bemerkt - gibt es noch eine andere vergleichsberechnung?



    hallo häschen,


    ich bekomme nicht das kindergeld


    besten dank und gruß


    Omen

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    danach war ich eine längere zeit arbeitslos


    Und Arbeitslosengeld steht unter Progrssionsvorbehalt.


    Zitat

    meinst du den vergleich mit dem vorjahr? den vergleich im programm mit dem bescheid habe ich bereits vorgenommen und die angesprochenen unterschiede bemerkt - gibt es noch eine andere vergleichsberechnung?


    Für mich ganz langsam und konkret: WELCHE ZAHLEN weichen denn nun ganz genau ab? Und bitte nicht den Erläuterungsteil, sondern die Zahl nennen.


    Zitat

    ich bekomme nicht das kindergeld


    Wollen wir wetten?


    Entweder bekommen Sie es direkt oder es ist auf Ihre Unterhaltsschuld zur Hälfte angerechnet. Stichwort: Anrechnung von Kindergeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung.

    • Offizieller Beitrag

    Naja, der TE bestätigt im Beitrag 4 meinen Dateianhang aus Beitrag 3 !
    Zudem habe ich immer - z.B. - geschrieben ...

    Da ging es aber doch nur und ausschließlich um Prgressionsvorbehalt. ?(

    genau so ist es gewesen. ich wurde zum 01.05. gekündigt und habe eine abfindung erhalten. danach war ich eine längere zeit arbeitslos und habe ca. 3 monate in anderen firmen gearbeitet.
    das gehalt der ersten firma sowie die abfindung sind allerdings deutlich höher als das einkommen des restlichen jahres - aber niedriger, als wenn ich in der ersten firma weiter gearbeitet hätte ... meintest du das?


    kann ich da noch etwas ändern/retten?

    Und das ist 1:1 von der Lohnsteuerbescheinigung ins Steuerprogramm zu übernehmen, so dass man da eigentlich nichts falsch machen kann.

    hallo miwe4,


    meinst du den vergleich mit dem vorjahr? den vergleich im programm mit dem bescheid habe ich bereits vorgenommen und die angesprochenen unterschiede bemerkt - gibt es noch eine andere vergleichsberechnung?

    Nach Erklärungsabgabe: Vergleich Steuerberechnung mit Steuerbescheid

    ich bekomme nicht das kindergeld

    Natürlich bekommst Du das hälftige Kindergeld, da ggf. von Dir zu leistender Kindesunterhalt entsprechend gemindert ist (vereinfachter Zahlungsweg).

  • hallo miwe4 & häschen,


    ich bekomme kein kindergeld - dies erhält komplett die mutter der kinder, mit der ich zusammen lebe (also auch keine unterhaltszahlungen).


    das zu versteuernde einkommen ist fast identisch beim vergleich berechnung und bescheid (differenz von knapp 100 EUR)
    bei der berechnung der einkommenssteuer treten die unterschiede auf: bescheid / berechnung


    Berechnung der Einkommensteuer
    Zu versteuern nach Tarif: >15.000 / <5.000
    steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt: identisch
    Prozentsatz Progressionsvorbehalt: >15,0 / <5,0
    Steuer nach Tarif: >2.000 / <500
    Begünstigte Einkünfte i.S.d. § 34 EStG: 0 / >10.000
    Steuer auf begünstigte Einkünfte i.S.d. § 34 EStG: 0 / >1.000


    die werte sind gerundet und nach bestem gewissen aus dem bescheid entnommen - wobei die beträge mit dem begünstigtem einkommen habe ich nirgendwo gefunden ... und das wird auch der grund für die abweichung sein oder?
    liegt da ein fehler im programm oder beim FA vor - was denkt ihr?


    besten dank und gruß


    Omen

    • Offizieller Beitrag

    ich bekomme kein kindergeld - dies erhält komplett die mutter der kinder, mit der ich zusammen lebe (also auch keine unterhaltszahlungen).

    Und es ist Dir zur Hälfte zuzurechnen. Wenn Du es nicht einsiehst und es nicht in das Programm eingibst, wirst Du nie ein zutreffendes Ergebnis erhalten. Kannst Du übrigens auch unter Stichworten wie Zahlkind o.ä. zur Genüge hier im Forum nachlesen.

    liegt da ein fehler im programm oder beim FA vor - was denkt ihr?

    Mit Sicherheit nicht.


    Ansonsten werde ich Dir jetzt hier nicht Deinen Bescheid kontrollieren, da dies in meinen Augen einer unerlaubten steuerlichen Hilfeleistung gleichkommen würde. :censored:

  • hallo miwe4,


    es ist sehr nett, dass du so schnell antwortest - allerdings sind diese antworten für mich als laien nicht hilfreich.


    ich habe im programm alle eingaben gemacht, wie sie real bzw. wie sie in den erklärungen "vorgegeben" waren. sollte ich da einen fehler gemacht haben, ändere ich das gern ab. ich bezweifle aber, dass diese evtl. falsche eingabe solche auswirkungen hat?!


    ... und ich nehme gern den hinweis auf, sollte ich jemanden um unerlaubte steuerliche hilfeleistungen bitten - dies möchte ich auf keinen fall. ich versuche nur dahinter zu steigen, was falsch gelaufen ist, damit ich zukünftig nicht erneut den fehler begehe.


    besten dank und gruß


    Omen

  • Hast Du in Deiner Lohnsteuererklärung einen Betrag unter Punkt 15 eingegeben ?
    Das ist der Progressionsvorbehalt ...


    Wenn ja, lösche mal diesen Betrag und rechne ihn zum Bruttoarbeitlohn Punkt 3 hinzu ...


    Kannst Du mit dem " Planspielmodus " hervorragend ausprobieren ...


    Ist nur mal so' ne Idee ...


    Gruß Kuddel

    • Offizieller Beitrag

    Wenn das Finanzamt die Abfindung abweichend von den Abgaben der elektronischen Lohnsteuererklärung den laufenden Einkünften zugeschlagen und mit diesem versteuert hat, dann sollte Einspruch eingelegt und zur genauen Prüfung ein Steuerberater aufgesucht werden- das ist ein äußerst komplizierter Sachverhalt!


    Hat nix mit der Progression zu tun übrigens- sie sollten da ggf. ihre Überschrift anpassen.


    Zu dem Kindergeld: miwes Beitrag lesen!

    • Offizieller Beitrag

    Wenn das Finanzamt die Abfindung abweichend von den Abgaben der elektronischen Lohnsteuererklärung den laufenden Einkünften zugeschlagen und mit diesem versteuert hat, dann sollte Einspruch eingelegt und zur genauen Prüfung ein Steuerberater aufgesucht werden- das ist ein äußerst komplizierter Sachverhalt!

    Das sollte dann aber auch ganz einfach an der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohnes abzulesen sein. Und vor allem sollte es auch deutlicher in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid abgebildet sein, da dies regelmäßig einer konkreteren Begründung bedarf. Fehlt diese, könnte man diesbezüglich auch einen Übernahme-/Eintragungsfehler seitens des FA vermuten. Letzteres ließe sich ganz schnell mit einem Griff zum Telefonhörer ergründen.