USt-Voranmeldung letztes Quartal

  • Programm: WiSo Steuer-Sparbuch 2014; Umatzsteuer-Voranmeldung für das 4. Quartal 2013


    Mein FA (Berlin) hat mich darauf hingewiesen, dass die 10er-Regelung ("wiederkehrende Buchungen im Januar dem Vorjahr zurechnen") eine Muss-Bestimmung sei und keine Kann-Bestimmung. Bei Einzugsermächtigung spiele der Tag der Abbuchung keine Rolle: Wenn fristgerecht gemeldet wurde und am Frist-Tag das Konto gedeckt war, sei es egal, wenn das FA z. B. erst am 14. Januar abbuche. In diesem Fall müsse die USt-Vorauszahlung im Januar für das 4. Quartal des Vorjahres in eben diesem entsprechenden Vorjahr gebucht werden.


    Jedoch stoße ich damit im WiSo Steuer-Sparbuch 2014 auf ein Problem:
    Wenn ich eine im Januar 2014 geleistete USt-Januar-Vorauszahlung ins Vorjahr 2013 buchen will, lässt WiSo als Wertstellung maximal den 31.12.2013 zu. In Wirklichkeit war die Wertstellung jedoch am 14.01.2014; mein FA fordert aber, dass die Buchung dem Vorjahr 2013 zugerechnet wird, weil ich fristgerecht gemeldet habe.


    WiSo zwingt mich also, eine falsche Angabe bei der Wertstellung zu machen? Das kann ich mir kaum vorstellen. Kann mir jemand eventuell sagen, ob bzw. wo ich stolpere? Oder ist die Wertstellung in diesem Fall per Regelung immer der 31.12, auch wenn sie real später war? In Steuerfragen gibt es ja manchmal Merkwürdigkeiten.


    Danke für jeden hilfreichen Hinweis!

  • Du hast doch zwei Daten - das Buchungsdatum und das Wertstellungsdatum. Hier muss das Buchungsdatum angepasst werden, nicht das Wertstellungsdatum.

  • Du hast doch zwei Daten - das Buchungsdatum und das Wertstellungsdatum. Hier muss das Buchungsdatum angepasst werden, nicht das Wertstellungsdatum.

    Danke für die Idee, aber auch wenn ich das tue, bleibt das Problem bestehen: Die Werstellung wird von Programm auf den 31.12.2013 gesetzt (änderbar nur auf einen anderen Tag, aber immer nur im Jahr 2013) , was aber nachweislich nicht der Realität entspricht (Buchung und Wertellung 14.01.2014) und somit eine Falschangabe wäre. ?(

  • Hallo tmm,


    das bankmäßige Wertstellungsdatum hat nichts mit dem "Wertstellungsdatum" in deiner Buchhaltung zu tun. Hier musst du zwingend wegen der Zuordnung zum alten Geschäftsjahr den 30./31.12. als "Wertstellungsdatum" eingeben, damit die Zuordnung klappt. Buchungsdatum ist das tatsächliche Datum - das bankmäßige Wertstellungsdatum sagt dir, wann du über das Geld wieder verfügen kannst, das Wertstellungsdatum in deiner Buchhaltung sagt dir, zu welchen Buchungsjahr du eine Buchung eingibst.


    nesciens

  • Hier musst du zwingend wegen der Zuordnung zum alten Geschäftsjahr den 30./31.12. als "Wertstellungsdatum" eingeben

    Hallo nesciens, (du scheinst allerdings recht "sciens" zu sein :)
    danke noch mal. Was du schreibst, wäre erstaunlich praktikabel. Google war mir nicht so behilflich, daher meine Frage: Gibt es evtl. irgendwo eine steuerrechtlich offizielle Textstelle, in der das so beschrieben wird?
    Danke noch mal.

    • Offizieller Beitrag

    Schau doch einfach mal mit der erweiterten Forumssuche in die anderen Unterforen hinein. Meiner Erinnerung nach hat sich da u.a. das häschen mehrfach bis ins Detail zu geäußert.

  • Hallo tmm,


    dies ist weniger in der Steuerrechtsliteratur zu finden, da es eine mehr praktische Frage für die Ersteller von EÜR ist (Bilanzierer müssen abgrenzen). Die 10-Tage-Regelung ist in den Steuergesetzen hinterlegt (gilt generell für die Einkommensteuererklärung, § 11 EStG), bei der Umsatzsteuererklärung ist sie generell anzuwenden, wenn dem Finanzamt eine Abbuchungserlaubnis erteilt wurde.
    Generell gilt Abgabe der UStVA bis zum 10. Kalendertag (§ 18 Abs. 1 UStG), damit greift die 10-Tage-Regelung. In diesem Jahr wurde durch eine Verfügung des Finanzministeriums die Gültigkeit für die Abgabe der Dezember-VA auf den Montag, 12.1.15 gelegt.


    Übrigens, danke für das Kompliment ("sciens" zu sein) - ich halte es mit dem Spruch scio nescio, daher der Name nesciens


    nesciens

  • Zum Nachlesen im Detail:


    H 11 EStH (Einkommensteuerhinweise) (Hinweise zu den Einkommensteuer-Regelungen)


    Sofern die wiederkehrende Leistung innerhalb der 10 Tage vor oder nach dem Stichtag geleistet werden, sind sie gem. § 11 EStG dem richtig zugehörigem Veranlagungszeitraum zuzuordnen. Buchungstechnisch muss das Datum dann eben auf 31.12. (oder bei dem gegenläufigem Sachverhalt 01.01.) gesetzt werden.

  • Buchungstechnisch muss das Datum dann eben auf 31.12. (oder bei dem gegenläufigem Sachverhalt 01.01.) gesetzt werden.

    Danke für den Input.
    Genau für dieses 'muss dann eben' bin ich auf der Suche nach einer zitierfähigen Fundstelle, die ich ggf. dem FA vorlegen kann.
    Wenn ich was gefunden habe, poste ich es hier.

  • Ich glaube nicht, dass das Finanzamt hier nachfragen wird, da es so allgemein üblich ist. Bei einem anderen Datum (20159) würde es aber fragen ....

    • Offizieller Beitrag

    Genau für dieses 'muss dann eben' bin ich auf der Suche nach einer zitierfähigen Fundstelle, die ich ggf. dem FA vorlegen kann.

    Warum sollte das FA eine zitierfähige Fundstelle fordern, wenn Du eine vom FA selber geforderte, und der geltenden Rechtslage entsprechende, Buchung machst? ?(


    Das Thema wurde im Übrigen auch schon ausführlich im Forum diskutiert und entsprechende Fundstellen verlinkt: Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Januar 2010 für Einnahme aus Dezember 2009

  • Warum sollte das FA eine zitierfähige Fundstelle fordern, wenn Du eine vom FA selber geforderte, und der geltenden Rechtslage entsprechende, Buchung machst? ?(


    Das Thema wurde im Übrigen auch schon ausführlich im Forum diskutiert und entsprechende Fundstellen verlinkt: Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Januar 2010 für Einnahme aus Dezember 2009

    Aber darum geht gar nicht; meine in #1 gestellte Frage ist eine andere gewesen, nämlich:
    Warum lässt WiSo als Wertstellung maximal den 31.12.2013 zu, wenn in Wirklichkeit die Wertstellung am 14.01.2014 war?

    Warum muss ich im Programm eine Angabe machen, die von den realen Daten abweicht?
    Meine Frage nach einer zitierfähigen Quelle bezieht sich auf den Hinweis von DerSchlawiner, dass das Datum unabhängig von der realen Wertstellung 'dann eben auf 31.12. gesetzt werden' müsse.

    • Offizieller Beitrag

    Warum lässt WiSo als Wertstellung maximal den 31.12.2013 zu, wenn in Wirklichkeit die Wertstellung am 14.01.2014 war?

    Welchen Tag im Kalenderjahr 2013 nach dem 31.12.2013 kennst Du denn, welcher wirtschaftlich dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist. ?(

  • Welchen Tag im Kalenderjahr 2013 nach dem 31.12.2013 kennst Du denn, welcher wirtschaftlich dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist. ?(


    Dieses Statement hat mir meiner klaren und deutlichen Frage in fett in #13 nichts zu tun, oder? :whistling:

  • Hallo tmm,


    da das Wertstellungsdatum hier das Entscheidende für die Zuordnung ist, lassen die WISO-Programme bei der EÜR nur dieses Datum für das Wirtschafts-/Kalenderjahr zu.


    babuschka

  • Um dir zitierfähige Quellen zu nennen:

    • BFH v. 01.08.2007 - XI R 48/05
    • BBK Nr. 12 vom 21.06.2013 Seite 580: Hans Walter Schoor: Umsatzsteuerzahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bei Einnahmen-Überschussrechnung

    Ich hoffe, dass reicht dann.

  • Ich nutze ein anderes Programm. Und dort wird jedes Jahr quasi in einer eigenen "Datei" gespeichert. Also musst du dann einfach für eine Buchung im Jahr 2013 auch in diese "Datei" gehen und dort buchen. Wird ein Gegenkonto gebraucht, dann gegen Privat. Also bei Kosten, die in 2013 in die Buchhaltung sollen: In 2013 zum 31.12.2013 eine Buchung erfassen mit Aufwandskonto gegen Privateinlage. In 2014 wird dann die entsprechende Bankbuchung gegen Privat gebucht, in diesem Fall also als Privatentnahme. Hier kann in beiden Jahren natürlich noch im Buchungstext ein kurzer Hinweis auf § 11 EStG gegeben werden.

    • Offizieller Beitrag

    Schrei doch nicht so.


    Warum lässt WiSo als Wertstellung maximal den 31.12.2013 zu, wenn in Wirklichkeit die Wertstellung am 14.01.2014 war?


    Weil man keine Jahresübergreifenden Buchungen machen darf und das Programm das verhindert!


    Und wenn 100 Mal die bankensaldogerechte Wertstellung der 14.01.2014 war, so ist und bleibt der steuerlich relevante Zeitpunkt der 31.12.2013, zu dem es gebucht gehört. Und wenn nicht gegen das Bankkonto (was ja falsch wäre, weil da das Wertstellungsdatum ... und so), dann gegen ein Verrechnungskonto.


    Ich habe übrigens hier eine passende Antwort zur Vorgehensweise gepostet.