Interne EÜR und amtliche EÜR

  • Hier ein Auszug aus der Kontexthilfe "Steuern und Buchführung" zum Thema Umsatzsteuer(voraus)zahlungenvon MB:



    Bitte beachten Sie: Diese Zahlungszuordnung hat ausschließlich Auswirkungen auf die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund des Abflussprinzips werden Umsatzsteuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr als Ausgabe gewertet, in dem die Zahlung erfolgt ist. Auf welches Jahr sich die Umsatzsteuerzahlung bezog, spielt für die Gewinnermittlung keine Rolle. Die Summe aller Umsatzsteuer(voraus)zahlungen eines Jahres finden Sie in Zeile 49 auf Seite 2 der "Anlage EÜR", die Sie über "Finanzen" - "Steuerauswertungen" aufrufen: ............



    Mike

    • Offizieller Beitrag

    Noch einmal, da steht "grundsätzlich" und das beinhaltet immer, dass es auch Ausnahmen geben kann. Und wenn Du keine Lust hast, die von mir zitierten Fundstellen zu lesen, die komischer Weise vom Gesetzgeber stammen, in seinen Ausführungsbestimmungen konkretisiert sind und dann auch noch im Steuer-Sparbuch entsprechend literaturmäßig hinterlegt sind, dann ist für mich jetzt Schluss hier. Es gibt sogar Threads hier im Forum, da sind alle möglichen Zahlungsarten abgebildet und gewürdigt zu diesem Sachverhalt. Die Rechtslage ist eindeutig, auch in Deinem Fall.

  • Hallo TrikeMike,

    Da weder das gedruckte Handbuch von MB etwas über die Behandlung von "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" sagt, noch die Online-Hilfe hierzu etwas findet, und auch im Bereich Erste Hilfe: Steuern und Buchführung nichts zu finden ist, gehe ich mal davon aus (und ich denke davon kann bei einem solchen Programm auch ausgegangen werden), dass MB schon weiß, zu welchen Jahren was gebucht werden muss. Ich für meinen Teil lehne es ab, hier falsche Angaben zu machen, und einen in den ersten 10 Tagen des Jahres erfolgten Zahlungsfluss einfach auf den 31.12. "vorzubuchen".

    es geht nicht darum, was in Handbüchern etc. steht, sondern einzig und allein um das, was der Gesetzgeber vorgegeben hat. Und hier hat dir miwe4 die Fundstellen schon genannt. Du musst vorziehen und das musst du durch die Eingabe des Wertstellungsdatum bewerkstelligen.


    babuschka

  • Bitte beachten Sie: Diese Zahlungszuordnung hat ausschließlich Auswirkungen auf die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund des Abflussprinzips werden Umsatzsteuerzahlungen grundsätzlich in dem Jahr als Ausgabe gewertet, in dem die Zahlung erfolgt ist. Auf welches Jahr sich die Umsatzsteuerzahlung bezog, spielt für die Gewinnermittlung keine Rolle. Die Summe aller Umsatzsteuer(voraus)zahlungen eines Jahres finden Sie in Zeile 49 auf Seite 2 der "Anlage EÜR", die Sie über "Finanzen" - "Steuerauswertungen" aufrufen: ............

    auch hier gilt wie miwe4 dir mehrfach versucht hat klarzumachen, dies ist die Regel. Aber die Vorgabe des Gesetzgebers mit den 10 Tagen im neuen Jahr ist nun einmal eine lex specialis und ist zwingend zu beachten. Du machst dich strafbar, wenn du so selbstherrlich über die Vorschriften hinweg siehst. Und hier musst du eingreifen, das kann keine Software steuern. Und gerade bei Lastschriften durch das Finanzamt achten Sie darauf, dass auch richtig zugeordnet wurde.


    babuschka

  • So, die ganze Sache hat mir jetzt einfach keine Ruhe gelassen, also habe ich heute beim zuständigen Finanzamt (Balingen, Zollernalbkreis) angerufen und mit einer Umsatzsteuer-Prüferin gesprochen.


    Ihre Aussage zu der Thematik ist eindeutig:


    Bei IST-Versteuerung (wie es bei mir der Fall ist), gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip. Auch im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung aus dem Quartal des vorangegangenen Jahres ist die Ausgabe zwingend in das Jahr zu buchen, in welchem die Zahlung VOM KONTO ÜBERWIESEN bzw. ABGEBUCHT wird.


    Der von Euch dargestellte Sachverhalt trifft lediglich auf die SOLL-Versteuerung zu. Von dieser war hier jedoch nie die Rede.


    Für meinen Teil ist die Diskussion hier beendet, da ich nun eine offizielle Auskunft des Finanzamtes über den Sachverhalt erhalten habe.



    Mike

    • Offizieller Beitrag

    Bei IST-Versteuerung (wie es bei mir der Fall ist), gilt uneingeschränkt das Zu- und Abflussprinzip.

    Die Istversteuerung des § 20 UStG hat rein gar nichts, aber auch wirklich gar nichts, mit dem Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG zu tun.


    Auch im Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung aus dem Quartal des vorangegangenen Jahres ist die Ausgabe zwingend in das Jahr zu buchen, in welchem die Zahlung VOM KONTO ÜBERWIESEN bzw. ABGEBUCHT wird.

    Und hier hat die gute Dame schlicht und einfach unrecht. Sie scheint sich schon längere Zeit vom Einkommensteuerrecht entfernt zu haben.


    Der von Euch dargestellte Sachverhalt trifft lediglich auf die SOLL-Versteuerung zu. Von dieser war hier jedoch nie die Rede.

    Ob Soll- oder Istversteuerung bei der USt ist für die EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG und die Anwendung des § 11 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung aber so etwas von unbedeutend. Das sind zwei Steuerarten die rein gar nichts miteinander zu tun haben und vollkommen unabhängig voneinander nach dem leweils maßgeblichen Gesetz zu bewerten sind.


    Für meinen Teil ist die Diskussion hier beendet, da ich nun eine offizielle Auskunft des Finanzamtes über den Sachverhalt erhalten habe.

    Man gut, dass mündliche Auskünfte des FAs unverbindlich sind und keinerlei Rechtswirkung nach sich ziehen. Für Dich ist die Sache nopch längst nicht vorbei. Der geschulte Bearbeiter auf dem Veranlagungsbezirk oder spätestens ein betriebsprüfer werden das mit Sicherheit anders sehen.


    Anhand der ganzen Zeilen von Dir in diesem Thread kann man erkennen, dass Du aber auch wirklich überhaupt nicht die Mühe gemacht hast, die verlinkten Gesetzesstellen (!) und Steuerrichtlinien (!) zu lesen. Mal ganz abgesehen von der Nutzung der erweiterten Forensuche, nach der es wirklich dutzende Threads gibt, in denen u.a. häschen und ich genau diesen Sachverhalt so erläutert haben. Da Dir unsere fachkundige Meinung offensichtlich so gleichgültig ist, werde zumindest ich auf die weitere Beantwortung steuerrechtlicher Problematiken von Deiner Seite hier im Forum ignorieren. Ausnahme natürlich, da steht wieder etwas Unrichtiges, was eventuell andere Hilfesuchende, die die Forumssuche nutzen, auf die falsche Fährte führt.


    Umsatzsteuer-Zahlungen, -Erstattungen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen - Quelle: haufe.de:

  • Danke für die ausführliche Erklärung miwe4.
    :thumbup:


    Es ist aber auch eine Schande, wenn man als Steuerlaie Auskunft vom FA einholen will und dort offensichtlich Falschauskünfte erteilt werden.
    Daher für die FA-Beamtin ein deutliches :thumbdown:

  • nun ja - das FA Balingen scheint mit einigen Vorschriften nicht so ganz vertraut zu sein. Ich kenne einen Vorgang, bei dem sie sich bei der Bestimmung des örtlich zuständigen FA irrten und erst nach zwei Jahren davon überzeugt werden konnten, dass sie die zuständige Stelle sind ...
    Hat den Steuerpflichtigen einen Haufen Zinsen gekostet ...

  • Das Thema beschäftigt mich auch. Alles was hierzu im Hinblick auf Umsatzsteuer gesagt wurde, kann vernachlässigt werden - das ist nicht der Grund. Ich bin umsatzsteuerfrei und habe genau das gleiche Problem. Interne EÜR richtig, Steuerformular EÜR falsch. So eine Software nützt mir nichts.


    Also, hat nun jemand den Fehler gefunden und eine Lösung? Hat der Support geantwortet???

  • Interne EÜR richtig, Steuerformular EÜR falsch


    Moin,
    hast Du denn mal versucht die "Fehler" einzugrenzen. Es lassen sich ja sowohl bei der internen als auch bei dem Steuerformular alle Einzelposten durch das Anklicken aufrufen. Du kannst ja in der neuesten Version MB 2x öffnen und dann sehr gut und einfach vergleichen. Dann kann man gucken, woran es liegt.

  • Moin,
    kannst Du herausfinden, ob ein bestimmtes Konto nicht berücksichtigt wird. Wenn Du es selbst nicht herausbekommst, dann würde ich dringend empfehlen, den Support anzurufen. Und bitte schreibe das Ergebnis hier ins Forum.

  • Da ich die Umsatzsteuer des 04.Quartals 2014 erst am 12.01.15 bezahlt habe, muss ich ja bei der Jahresumsatzsteuererklärung ein bisschen händisch in den Vordruck Zeile 108 eingreifen.


    Nehme ich jetzt einfach für das Vorauszahlungsoll 2014 alle Bewegungen aus dem Jahr 2014? Am besten liste ich mal das Datum von Umsatzsteuerzahlungen und Erstattungen auf:


    09.04.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Quartal 2014
    11.07.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2014
    08.10.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Quartal 2014
    12.01.2015 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Quartal 2014


    09.01.2014 Zahlung Umsatzsteuer 2013
    11.07.2014 Zahlung Abrechnung über Umsatzsteuer 2013


    05.06.2014 Erstattung Umsatzsteuer vom Finanzamt für Januar 2013
    10.06.2014 Erstattung Umsatzsteuer vom Finanzamt für September 2013


    Das Programm nimmt in Zeile 108 die Summe aus folgenden Zahlungen:
    09.04.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Quartal 2014
    11.07.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2014
    08.10.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Quartal 2014
    12.01.2015 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Quartal 2014


    Das FA hat übrigens noch mal die 10 Tages Regelung mit Beispielen hinterlegt und aktualisiert:
    http://www.haufe.de/steuern/fi…zahlungen_164_305832.html


    Ich halte folgende Kontobewegungen für die Summe in Zeile 108 für korrekt:
    09.04.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Quartal 2014
    11.07.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2014
    08.10.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Quartal 2014


    2013 Korrekturerstattungen und Überweisungen spielen meines Erachtens keine Rolle mehr und die Zahlung für das 4. Quartal 2014 darf erst bei der Umsatzsteuererklärung 2015 berücksichtigt werden, was natürlich jetzt eine große Nachzahlung meinerseits zur Folge hätte. Stimmt ihr mir zu?

    • Offizieller Beitrag

    Da ich die Umsatzsteuer des 04.Quartals 2014 erst am 12.01.15 bezahlt habe, muss ich ja bei der Jahresumsatzsteuererklärung ein bisschen händisch in den Vordruck Zeile 108 eingreifen.

    Auch hier wäre die Unterscheidung zwischen Lastchriftverfahren und "normaler" Banküberweisung mit Wertstellungstag enorm wichtig und könnte ggf. zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen.

  • Moin,
    wenn du wirklich die Jahresumsatzsteuererklärung 2014 meinst, solltest du eigentlich nichts korrigieren müssen.( vorausgesetzt, du hast alles richtig verbucht)
    Die 10 Tagesfrist hat ja nichts mit der Umsatzsteuer, sondern mit der EÜR zu tun.

    • Offizieller Beitrag

    Das 4. Quartal 2014 wurde per Banküberweisung ausgeführt. Siehst du danach noch einmal Möglichkeit, es 2014 zuzuordnen?

    Lies doch, soweit es um die EÜR geht, einfach mal hinsichtlich der SaSoFei-Regelung nach, die gibt es ja auch noch.


    Warum macht man eigentlich kein Lastschriftverfahren, wo es doch eigentlich nur Vorteile bietet?

  • Hallo scp06,


    Das Programm nimmt in Zeile 108 die Summe aus folgenden Zahlungen:
    09.04.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 1. Quartal 2014
    11.07.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 2. Quartal 2014
    08.10.2014 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 3. Quartal 2014
    12.01.2015 Zahlung Umsatzsteuer-Voranmeldung 4. Quartal 2014


    Für die Umsatzsteuererklärung ist dies auch richtig, wie dir Mausko schon gesagt hat. Aber für die EÜR gelten andere Regeln (siehe miwe4). Und der 12.1.2015 liegt definitiv ausserhalb des 10-Tages-Zeitraums für die EÜR (vergl. auch http://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.680&docid=293102).