Übernommene Krankenversicherungsbeiträge der Kinder in der Ausbildung

  • Hallo,


    mein Kind für das ich Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag habe, befindet sich noch in der Erst-Ausbildung.
    Aufgrund steuerlicher Vorteile mache ich die Beiträge zu Kranken und Pflegevericherung in meiner Steuererklärung geltend.
    Das wiedrum führt dazu, dass das FA von meinem Kind die Abgabe einer Steuererklärung fordert, um etwaige Doppelvergünstigungen auszuschließen.
    Soweit für mich nachvollziehbar.


    Nun gibt das WISO-Sparbuch 2015 allerdings den Hinweis aus, dass ich überprüfen soll, ob durch die Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag verloren geht, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes Grundvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug der übernommenen Beiträge ist.
    Dieser Zusammenhang ist mir nicht ganz klar und vielleicht kann mir jemand erklären, was es damit auf sich hat.
    Soweit ich weiß, ist ja seit geraumer Zeit das Kindergeld nicht mehr an das (Ausbildungs-)Einkommen des Kindes gekoppelt.


    Interssant wäre zudem zu erfahren, in welcher Zeile der Anlage "Vorsorgeaufwendungen" in der Steuererklärung meines Kindes die Erstattungsbeiträge von mir angegeben werden müssen.


    Vielen Dank für einen Rat.

  • Hallo,


    mein Kind für das ich Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag habe, befindet sich noch in der Erst-Ausbildung.
    Aufgrund steuerlicher Vorteile mache ich die Beiträge zu Kranken und Pflegevericherung in meiner Steuererklärung geltend.

    Nun gibt das WISO-Sparbuch 2015 allerdings den Hinweis aus, dass ich überprüfen soll, ob durch die Übernahme der Versicherungsbeiträge nicht der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag verloren geht, da die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes Grundvoraussetzung für den Sonderausgabenabzug der übernommenen Beiträge ist.
    Dieser Zusammenhang ist mir nicht ganz klar. Soweit ich weiß, ist ja seit geraumer Zeit das Kindergeld nicht mehr an das (Ausbildungs-)Einkommen des Kindes gekoppelt.


    Gibt es noch einen anderen Zusammenhang oder ist vielleicht der Hinweis im WISO-Sparbuch nicht korrekt?


    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Offizieller Beitrag

    Bitte künftig keine Doppelposts tätigen. Wenn jemand etwas zu dem Thema zu sagen hat, dann wird er sich äußern. Ich habe die Posts einmal zusammengeschoben.


    In meiner Testdatei gibt es insoweit keinen Hinweis. Ohne bereinigte Screens der von Dir angesprochenen Punkte in den Eingabemasken sowie des Programmhinweises wird Dir da wohl niemaqnd weiterhelfen können.

  • Hallo Steuerscheu,


    dies ist ein Hinweis darauf, dass die Einkünfte deines Kindes unter Umständen durch die Übernahme der Beiträge so hoch werden, dass dir kein Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr zusteht, da diese vom Einkommen nicht mehr abgezogen werden dürfen bei ihm.
    Also ist der Hinweis dazu gedacht, zu prüfen, wo ihr mehr Steuern sparen könnt: bei der Steuer eures Kindes durch Abzug dort oder bei euch durch erhöhte Vorsorgeaufwendungen (aber gleichzeitig unter Umständen Verlust des Kinderfreibetrages).
    Dafür müsst ihr natürlich auch das Alter eures Kindes berücksichtigen, da Kindergeld/Kinderfreibetrag bis zum Alter von 25 in Erstausbildung ohne Berücksichtigung des Einkommens gezahlt wird, bei Zweitausbildung allerdings das eigenen Einkommen angerechnet wird.


    Du solltest hierzu einmal im steuerlichen Ratgeber den Abschnitt über die steuerliche Berücksichtigung von Kindern lesen - hier findest du viele wertvolle Hinweise.


    Gruß nesciens

    2 Mal editiert, zuletzt von nesciens ()

  • Hallo nesciens,
    Vielen Dank. Das hilft mir weiter.
    Meine Kinder (unter 25J) sind noch in der Erstausbildung, daher gibt es für mich kein Problem hinischtlich der Einkommensgrenzen und ich kann die KV-Beiträge bei mir als Sonderausgeben geltend machen.
    Gruß Steuersscheu

  • Hallo,
    auch wenn das Thema schon als "erledigt" gekennzeichnet ist, möchte ich mir hier ranhängen.


    Sachverhalt:
    Sohn (geb. 1992) beendete im Juli 2014 seine Erstausbildung. Für diese Zeit haben wir die übernommenen Krankenversicherungsbeiträge eingetragen.
    Nun verlangt das FA einen "Nachweis über die gezahlten Versicherungsbeiträge" zur Anlage Kind.


    Im Schreiben des BMF vom 19.08.2013, Rz 68, heißt es:

    Zitat

    Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer - in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG abweichend aber auch vom Unterhaltsverpflichteten - geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden.

    (Hervorhebung im Original).


    Meine Suche im Web hat ergeben, daß dieses Schreiben mehrfach geändert wurde:

    Daraus schließe ich, daß sich bezüglich meines Sachverhaltes bisher nichts geändert hat - sehe ich das richtig? Oder kennt jemand dem Widersprechendes?


    Wenn ja, es also unerheblich ist, in welcher Form die Unterhaltsleistungen getragen wurden, dann hätte doch die Anforderung vom FA über den Nachweis keine rechtliche Grundlage, oder? Wie kann man das dem FA "klarmachen"?


    Vielen Dank schon mal

  • Hallo entejens,


    das schließt doch nicht aus, dass durch Beiträge, die die Eltern zahlen, das Kind dann erhöhte Steuern zahlen muss. Nichts anderes sagte der Hinweis und auf nichts anderes haben wir geantwortet. Wobei der Bezug von Kindergeldes bzw. der mögliche Ansatz von Kinderfreibeträgen hier Voraussetzung ist.


    Trotzdem (oder gerade deshalb) kann das Finanzamt auch auf Nachweisen bestehen, denn bei Kindern in der Ausbildung ist es nicht mehr selbstverständlich, dass die Eltern die KV-Beiträge zahlen (Lohnabrechnung mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ist eigentlich die Regel). In anderen Fällen (studierende Kinder ohne Nebenjob etc.) benötigt das FA einen Nachweis über die Höhe und die erfolgte Zahlung - daher die Nachfrage nach Belegen.


    nesciens

  • Hallo nesciens,
    danke für die Antwort, aber irgendwie besteht jetzt hier ein Mißverständnis.


    Da der Junge bis zum Abschluß der Erstausbildung noch keine 25 war, bestand also bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkter Anspruch auf Kindergeld. Und mir geht es auch gar nicht um die Steuern beim Kind (er hat aufgrund der nach Lehrabschluß befristeten Anstellung in 4 Monaten gerade mal 170 € Steuern gezahlt und diese nach seiner Steuererklärung im März 2015 auch schon rückerstattet bekommen) - mir gehts um die Anforderung des FA eines Nachweises über die gezahlten Versicherungsbeiträge, obwohl im Schreiben des BMF dazu steht, daß es nicht darauf ankommt, "ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden."


    Er hat einen Lehrberuf erlernt und die von Dir genannte Regel "Lohnabrechnung mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge" war auch der Fall. Wie soll man aber z. B. Sachunterhaltsleistungen, die ausdrücklich eine Möglichkeit der Zahlung darstellen (so meine Auffassung), nachweisen außer mit dem Fakt (der ja auch in der Steuererklärung steht), daß der Junge die ganze Zeit in unserem Haushalt lebte?


    Deshalb nochmal meine Frage, vielleicht jetzt besser formuliert:
    Ist meine Auffassung aufgrund des Schreibens des BMF vom 19.08.2013 falsch, daß das FA hierzu gar keinen Nachweis anfordern kann, also keine rechtliche Grundlage dafür besteht?

    • Offizieller Beitrag

    Ist meine Auffassung aufgrund des Schreibens des BMF vom 19.08.2013 falsch, daß das FA hierzu gar keinen Nachweis anfordern kann, also keine rechtliche Grundlage dafür besteht?

    Solltest so auf der richtigen Schiene sein.


    Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder richtig absetzen blickpunktsteuern_2014_09.pdf
    Versicherungen für Kinder richtig absetzen - steuernsparen.de


    Vielleicht liegt es ja darin gebründet:

    er hat aufgrund der nach Lehrabschluß befristeten Anstellung in 4 Monaten gerade mal 170 € Steuern gezahlt und diese nach seiner Steuererklärung im März 2015 auch schon rückerstattet bekommen

    Beiträge zur Basisversicherung KV/PV da im ESt-Bescheid berücksichtigt?

  • Vielleicht liegt es ja darin gebründet:

    Beiträge zur Basisversicherung KV/PV da im ESt-Bescheid berücksichtigt?


    Könnte sein, daß es darin begründet liegt - seine Beiträge aus den 6,5 Monaten (im Juli erhielt er anteilig Azubi-Entgelt und anteilig Gehalt, Mutter erhielt Kindergeld) sind in seiner Steuererklärung mit drin.
    Ich habe im Planspielmodus die Beiträge für KV und PV mal rausgenommen, die Steuerrückerstattung blieb bei den 170 € (je 42,50 € für die Monate August bis November) - d. h. sie wirken sich in seiner Steuererklärung nicht steuermindernd aus.


    Kann man das noch reparieren - also bei uns anrechnen und seinen Bescheid (erhalten 3. März 2015) ändern lassen? ?(
    Da sich das Ergebnis bei ihm auch nach Herausnahme seiner Beiträge zur KV und PV nicht ändert, tendiere ich fast dazu, lediglich auf das Schreiben des BMF zu verweisen.

  • Ich wollte noch nachtragen, wie es weitergegangen ist:
    Ich war im FA und habe (neben anderen angeforderten Dingen wie den VL-Bestätigungen) den Ausdruck des Schreibens des BMF vom 19.08.2013 vorgelegt. Die Antwort der Mitarbeiterin, die das entgegennahm, war, daß bei KV-Beiträgen immer ein Nachweis erfolgen muß. Meinen Einwand, daß im Schreiben die (selten so klare) Formulierung "Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen wurden." steht und man Sachunterhaltsleistungen (bei uns Naturalunterhalt, da der Junge in dieser Zeit noch bei uns wohnte) schlecht mit Kontoauszügen oder ähnlichem nachweisen kann, entgegnete sie, daß wir das Schreiben mit dazu legen können, ich werde aber kein Glück haben. :S
    Immerhin war sie so freundlich, mir einen Marker zu reichen, um die entsprechende Stelle hervorzuheben. :)


    Jetzt heißt es warten, ich werde berichten.

  • Beiträge zur Basisversicherung KV/PV da im ESt-Bescheid berücksichtigt?


    Du hattest recht:
    "Die Versicherungsbeiträge des am ... geborenen Kindes konnten nicht berücksichtigt werden, da es die gesamten Beiträge selbst steuerlich genutzt hat."
    Deshalb noch einmal meine Frage dazu:

    Kann man das noch reparieren - also bei uns anrechnen und seinen Bescheid (erhalten 3. März 2015) ändern lassen?

    ?(

    • Offizieller Beitrag

    Da ich mal davon ausgehe, dass Ihr Euch im Einspruchsverfahren befindet, würde ich einen entsprechend begründeten Antrag stellen. Dazu dann eine schriftliche Zustimmung des Kindes beifügen, die dem Vorgehen und der Berichtigung seines ESt-Bescheides zustimmt. Die mögliche Berichtigungsvorschrift soll dann letztlich (erst einmal) nicht Euer Problem sein. In Frage käme da m.E. z.B. der § 175 Absatz 1 Nr. 2 AO. Wenn das FA dem Antrag nicht zustimmt, würde ich darauf bestehen, mir darzulegen, warum da keine Berichtigungsvorschrift der AO zutreffen sollte. Gelesen habe ich dazu bisher auch nichts. Meiner Erfahrung nach sollte die o.g. die Wahrscheinlichste sein. Ist m.E. ähnlich zu beurteilen, wie früher bei getrennter Veranlagung von Eheleuten.