
Versicherungen für Kinder richtig absetzen
Wo Sie Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung eintragen
Versicherung für Kinder absetzen? Geht das? Eltern dürfen auch die Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Doch einfach macht es der Fiskus einem dabei nicht.
Welche Beiträge Sie ansetzen können
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar.
Dazu zählen nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.
Doch die Beiträge für Kinder in der Steuererklärung richtig geltend zu machen, ist sehr kompliziert geworden. Denn es kommt darauf an, ob Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen oder nicht mehr und ob Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind. Doch der Reihe nach…
(1) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind bei Ihnen als Sonderausgaben absetzbar. Tragen Sie die Beiträge zur Basisabsicherung in der “Anlage Kind” (Zeile 31 ff.) ein.
Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind bei Ihnen im Rahmen der “anderen Versicherungen” absetzbar und in der “Anlage Kind” (Zeile 37) anzugeben.
(2) Sie haben Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Hier gilt eine gesetzliche Sonderregelung: Übernehmen Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben, dessen Krankenversicherungsbeiträge, können Sie die Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Geben Sie die gezahlten Beiträge in der “Anlage Kind” (Zeile 31 ff.) an.
Beiträge für Wahlleistungen, Auslandskrankenversicherung u. Ä. sind nur beim Versicherungsnehmer – also beim Kind – im Rahmen der “anderen Versicherungen” als Sonderausgaben absetzbar und daher in dessen Steuererklärung in der “Anlage Vorsorgeaufwand” (Zeile 35) anzugeben. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.
Hinweis
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie als Eltern die Versicherungsbeiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Es sei ausreichend, dass Sie dem Kind Unterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewährt haben. Auch sei es zulässig, dass die Versicherungsbeiträge zwischen Eltern und Kind aufgeteilt und von jedem teilweise als Vorsorgeaufwand abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 19.08.2013, Teilziffer 68).
Diese Sonderregelung betrifft Eltern von Kindern, die in Berufsausbildung sind und als Versicherungsnehmer eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen haben, z. B. als Auszubildende, als Referendare, als Beamtenanwärter, als Studenten. Wie hoch die Einkünfte des Kindes sind, spielt keine Rolle. Die Eltern können also auch dann die Beiträge fürs Kind absetzen, wenn das Kind diese selber aus eigenem Einkommen zahlen könnte. Absetzbar sind nur Beiträge zur Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, weil Beiträge zu “sonstigen Versicherungen” nicht unter die Sonderregelung fallen.
(3) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und Sie sind Versicherungsnehmer
Ist das Kind bei Ihnen mit versichert, können Sie die von Ihnen gezahlten Beiträge als Ihre Sonderausgaben absetzen. Die Aufwendungen machen Sie in der “Anlage Vorsorgeaufwand” (Zeile 40 ff.) geltend.
(4) Sie haben keinen Anspruch auf Kindergeld, und das Kind ist Versicherungsnehmer
Ist das Kind Versicherungsnehmer und Sie übernehmen die Versicherungsbeiträge, können Sie die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die o. g. Sonderregelung greift hier nicht. Aber Sie können die übernommenen Beiträge zur Basisabsicherung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen und hierzu in der “Anlage Unterhalt” (Zeile 11 ff.) eintragen.
Im Allgemeinen sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von € 8.130 (2013) bzw. € 8.354 (ab 2014) absetzbar. In diesem Fall aber erhöht sich der Höchstbetrag um die übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
Hinweis zu absetzen der Versicherung
Seit 2010 sind die übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zugunsten des Unterhaltsempfängers über den
hinaus zusätzlich absetzbar, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an das bedürftige Kind zahlen, damit es seine Beitragspflicht erfüllen kann, oder ob Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges.Noch besser: Es ist nicht einmal notwendig, dass Sie die Beiträge überhaupt gezahlt oder erstattet haben. Wichtig für die Erhöhung des
ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt, z. B. Unterkunft und Verpflegung, ausreichend.Das könnte Sie auch interessieren
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4 Kommentare
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Es sollte erwähnt werden, dass Kosten für die Kranken-/Pflegeversicherung des Kindes nur steuerlich absetzbar sind, wenn das Kind NICHT beitragfrei familienversichert ist.
Habe ein Problem mit den Einträgen für die Kranken und Pflegeversicherung für volljährige Kinder die in Ausbildung sind.
Mache Belegabruf und er trägt mir automatisch 1031,00 euro in Zeile 31 und 32 ein. obwohl die Beiträge doch er selbst bezahlt hat. Kann ich das als Übernommene Beiträge angeben?
Ich arbeite an der Steuer 2017 mit steuer:web und habe eine Frage. Wir leben in einer Patchwork-Familie. Die beiden Kinder meiner Ehefrau bekommen ihre PKV-Beiträge vom Vater erstattet (auf das Konto der Mutter zusätzlich zum Unterhalt). Muss ich diese Erstattung beim Finanzamt angeben und wenn ja, wie und wo? Meine Frau ist Versicherungsnehmerin für die PKV beider Kinder und bekommt auch das Kindergeld bezahlt. Danke.
Mann hat mir Heute gesagt dass das versicherungen für Kinder die in Ausbildung sind kan Mann selber Übernehmen und für das kind zahlen . Und in Steuererklärung absetzen. Ist das war?