Arbeitszimmer

  • Hallo,
    habe die Steuererklärung von 2012 zurück bekommen.
    Ab 2010 – 2014 hatte ich eine fachfremde „geringfügige Beschäftigung“.
    Zusätzlich bewarb/bewerbe ich mich für Stellen im kunsthistorischen Bereich.
    Mein Arbeitszimmer war/ist notwendig, da ich keine andere Möglichkeit habe, Recherchen nach offenen Stellen sowie schriftliche Bewerbungen zu verfassen.
    Für 2012 wurden keine Abschreibungen diverser Geräte (Computer etc.), Arbeitszimmer, Telefonkosten, Einrichtung des Arbeitszimmers anerkannt werden.
    Als Begründung:
    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung.......der Einnahmen. Da sie bisher keine Einnahmen erzielten können …... nicht anerkannt werden.
    Und (nach einem Anruf): Es wäre nur möglich gewesen, wenn ich eine Arbeit gefunden hätte.
    Seit 2014 bin ich wieder arbeitssuchend und die Steuer für 2013 in Arbeit.
    Was kann ich tun? Einspruch erheben?


    Danke vorab!
    Xabia

  • Der Bundesfinanzhof hat Regeln aufgestellt für die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers, das zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit genutzt wird.
    Danach kann der Aufwand dafür wie folgt als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden:

    • in voller Höhe, wenn dass Zimmer später Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden soll;
    • in Höhe von maximal 1.250,00 € pro Jahr, wenn für die geplante spätere Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird (wie das zum Beispiel bei Lehrern der Fall ist);
    • gar nicht, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Denn in diesem Fall würde auch während der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für das Zimmer vorzunehmen sein.

    BFH-Urteil vom 13.12.2011, VIII B 39/11

    • Offizieller Beitrag

    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung.......der Einnahmen. Da sie bisher keine Einnahmen erzielten können …... nicht anerkannt werden.

    Dann halte Dich doch insoweit auch einmal an deine anderen Threads. Das FA stellt Deine Einkunftserzielungsabsicht ja anscheinend generell in Frage. M.E. zurecht, da ja wohl seit 2010 entsprechende Aufwendungen geltend gemacht werden, ohne dass es bis heute zu steuerpflichtigen Einnahmen/Einkünften i.S.d. EStG gekommen ist. Insoweit waren die Bescheide der Vorjahre ja wohl auch vorläufig erlassen worden.


    Und wozu denn auch noch ein Raum nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt sein soll, ist mir auch nicht klar. Da würde ich als Bearbeiter auch den Daumen schwenken. Auch die anderen genannten WG scheinen mir unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes mehr als zweifelhaft.