Studentischer Verlustvortrag 7 Jahre rückwirkend?

  • Hallo,


    der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 13.01.2015 (Aktenzeichen IX R 22/14) eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen für bis zu sieben Jahre ermöglicht.


    Ist denn dieses Urteil nach wie vor in Kraft und kann man als Student (für 2017 gültig) noch einschließlich einen studentischen Verlustvortrag bis 2010 vornehmen?

  • noch einschließlich einen studentischen Verlustvortrag bis 2010 vornehmen?

    Du kannst keine Verlustvortrag vornehmen - du musst Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Der Verlustvortrag wird dann amtlich festgestellt in Bescheiden für jedes Jahr. Daher empfiehlt es sich, mit dem ältesten Jahr zu beginnen und darauf aufbauend die nächsten Jahre abzugeben. Wurde hier schon häufig besprochen (siehe den Link von miwe4).

  • Du kannst keine Verlustvortrag vornehmen - du musst Steuererklärungen für diese Jahre abgeben. Der Verlustvortrag wird dann amtlich festgestellt in Bescheiden für jedes Jahr. Daher empfiehlt es sich, mit dem ältesten Jahr zu beginnenund darauf aufbauend die nächsten Jahre abzugeben. Wurde hier schon häufig besprochen (siehe den Link von miwe4).

    Ist denn das Finanzamt nicht so flexibel, alle studentischen Steuererklärungen auf einmal entgegenzunehmen und den Verlustvortrag jeweils für das Jahr x in das System einzutragen?

    • Offizieller Beitrag

    Ist denn das Finanzamt nicht so flexibel, alle studentischen Steuererklärungen auf einmal entgegenzunehmen und den Verlustvortrag jeweils für das Jahr x in das System einzutragen?

    Dir ist aber schon klar, dass es Gesetze, Verwaltungsakte (Bescheide) etc. gibt und aufgrund der Besonderheit der Abschnittsbesteuerung bei der Einkommensteuer eben gewisse Regeln/Fristen zu beachten sind? Und je nach Sachverhalt kommen bei der Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags noch Fristen zum Tragen, die ein böses Erwachen ermöglichen könnten. Das hättest du bemerkt, wenn Du meinen Links gefolgt wärest und teilweise auch den darin wiederum verlinkten Beiträgen bzw. das einmal detailliert gelesen hättest.


    Übrigens gibt es keine studentische Steuererklärung. Es gibt Einkommensteuererklärung und Erklärungen zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. Jeweils mit eigenständigen Regeln, Fristen und Rechtsfolgen.

  • Wie lange sind nun die Fristen? Immer eine Steuererklärung einreichen und dann warten, bis sich das FA wieder meldet? Und dann die Steuererklärung fürs nächste Jahr einreichen?

    • Offizieller Beitrag

    Warum liest Du nicht einfach? Man muss doch nicht wirklich alles noch einmal und noch einmal wiederholen.


    Prinzipiell können alle Erklärungen auf einmal abgegeben werden.

  • Und genau das verstehe ich ja nicht. Es ist doch mMn viel zu aufwendig jede Steuererklärung separat einzureichen?
    Da du dich ja anscheinend sehr gut damit auskennst, wollte ich fragen, was die genauen Nachteile der einmaligen Einreichung ALLER Erklärungen auf einmal versus der stückweisen Einreichung ist?

    • Offizieller Beitrag

    Es ist doch mMn viel zu aufwendig jede Steuererklärung separat einzureichen?

    Habe ich doch bereits beantwortet.

    Prinzipiell können alle Erklärungen auf einmal abgegeben werden.

    Alle auf einmal verursacht am wenigsten Verwaltungsaufwand. Es ist aber ansonsten auch Pott wie Deckel, in welcher Reihenfolge die Steuererklärungen abgegeben werden. Dann müssen ggf. ein halbes Dutzend oder mehr Berichtigungen erlassen werden. Das FA bekommt alles geregelt. Nur, ob Du es dann noch mittels Software vernünftig überprüfen kannst, steht auf einem anderen Blatt.

    • Offizieller Beitrag

    Es ist doch mMn viel zu aufwendig jede Steuererklärung separat einzureichen?

    Du scheinst das nicht zu verstehen. Du brauchst doch für jedes Steuerjahr ein separates Steuerprogramm. Also: Fange mit dem ältesten Jahr an. Wenn Du dann alle in Frage kommenden Jahre ins jeweilige Programm eingetragen hast, so kannst Du die Erklärungen alle an das FA absenden.


    Etwas anderes bleibt Dir also gar nicht übrig.

  • Natürlich kann ich auch jede Steuererklärung separat einreichen oder wie eben von mir angestrebt gleich alles auf einmal.
    Leider konnte mir aber noch keiner eine Antwort darauf geben, ob sich dadurch irgendwelche Nachteile ergeben. Auch weiss ich nicht, ob der Sachbearbeiter so schlau ist, und den Verlustvortrag vom ersten Jahr der Studentenschaft in die Folgejahre mitnimmt.

    • Offizieller Beitrag

    Leider konnte mir aber noch keiner eine Antwort darauf geben, ob sich dadurch irgendwelche Nachteile ergeben.

    Dann vielleicht einfach noch einmal von vorne anfangen zu lesen.

    Pott wie Deckel


    Auch weiss ich nicht, ob der Sachbearbeiter so schlau ist, und den Verlustvortrag vom ersten Jahr der Studentenschaft in die Folgejahre mitnimmt.

    Willst Du uns jetzt auf den Arm nehmen? Der Sachbearbeiter bearbeitet das was Du beantragst entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Einige von denen haben übrigens ein langes Studium hinter sich gebracht.

  • Ist denn das Finanzamt nicht so flexibel, alle studentischen Steuererklärungen auf einmal entgegenzunehmen und den Verlustvortrag jeweils für das Jahr x in das System einzutragen?

    Erstens einmal kannst du ja alle Erklärungen "auf einen Haufen" abgeben, das ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier bis zu sieben einzelne Erklärungen erstellt werden müssen (miwe4 hat die Abschnittsbesteuerung genannt, ein weiterer Grund sind die geänderten Formulare in den einzelnen Jahren --> Berücksichtigung von Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen).
    Zweitens ist bei Verwendung einer Software neben dem Tatbestand, dass hier pro Jahr eine Version notwendig ist, es immer vorteilhaft, im ältesten Jahr anzufangen, weil dann in den Folgejahren viele Daten übernommen werden können, du also Schreibarbeit bzw. Tipparbeit einsparst.
    Drittens ändert sich der Verlustvortrag von Jahr zu Jahr. Neben der Möglichkeit eines Rücktrages (bei Studenten, die vorher gearbeitet haben nämlich die vorgegebene Verrechnungsmethode, müsste also abgewählt werden) kommen neue Verluste hinzu in den einzelnen Jahren, die laut Gesetz jedes Jahr festgestellt werden müssen. Das hat mit der Flexibilät der Finanzämter nichts zu tun.

  • Danke für die Erklärung.


    Was meinst du mit
    "Neben der Möglichkeit eines Rücktrages (bei Studenten, die vorher gearbeitet haben nämlich die vorgegebene Verrechnungsmethode, müsste also abgewählt werden) ..."
    genau?


    Ich habe vor meinem Bachelor und Master Studium eine Ausbildung absolviert sowie bereits 3 Jahre in diesem Ausbildungsbetrieb gearbeitet. Muss diesbezüglich etwas besonderes in der Steuererklärung angegeben werden?
    Leider kann ich ohnehin nicht für alle 7 Jahre eine Steuererklärung mehr abgeben, da ein sehr unerfahrener Steuerberater bereits einige Steuererklärungen eingereicht hat (ohne vorweggenommene Werbungskosten anzusetzen :(

    • Offizieller Beitrag

    Was meinst du mit
    "Neben der Möglichkeit eines Rücktrages (bei Studenten, die vorher gearbeitet haben nämlich die vorgegebene Verrechnungsmethode, müsste also abgewählt werden) ..."
    genau?

    Woraus man ersehen kannst, dass eben nicht den Links zu den anderen Threads mit ihren umfangreichen Erläuterungen gefolgt bist bzw. diese nicht gelesen hast und auch nicht einen Blick in das Gesetz geworfen heißt. Denn dann wäre Dir aufgefallen, dass wir immer wieder den vorrangigen Verlustrücktrag betonen und auf eine ggf. vorzunehmende Begrenzung dieses Verlustrücktrags hinweisen. Und genau dies kann man auch schon aus dem Mantelbogen zur ESt-Erklärung, wo in jedem Veranlagungszeitraum bzw. dem Verlustentstehungsjahr etwaige Kreuzchen und Werte einzutragen sind.


    Leider kann ich ohnehin nicht für alle 7 Jahre eine Steuererklärung mehr abgeben, da ein sehr unerfahrener Steuerberater bereits einige Steuererklärungen eingereicht hat (ohne vorweggenommene Werbungskosten anzusetzen

    Und genau deshalb habe ich oben dezidiert auf die eigenständigen Antragsfristen für ESt-Erklärung oder ggf. auch Verlustfeststellungserklärung hingewiesen sowie auf gewisse Regeln, die der Gesetzgeber festgelegt hat.


    Mache dir doch bitte einmal die Mühe und lese unsere diversen Beiträge zu gleichlautenden Themen. Die findest Du auch leicht über die erweiterte Forumssuche mit den Stichworten Verlustrücktrag, Verlustvortrag oder auch Verlustfeststellung etc. .

  • Hi miwe4,


    ich bin ansonsten eigentlich schon ein recht helles Bürschchen, aber aus deinen verlinkten Gesetzestexten werde ich tatsächlich nicht richtig schlau (deshalb auch meine ganzen - für dich größtenteils sicherlich doof klingenden - Rückfragen).
    Ich habe bisher wenn überhaupt nur den Verlustvortrag einigermaßen verstanden.
    Den Verlustrücktrag habe ich mir auch schon in der WISO 2017 Software samt Video angesehen, jedoch nicht so wirklich geblickt. Ich hoffe auf Nachsicht, dass du bzw jemand anders mir dieses Konzept noch mal in einfachen Worten erläutert. Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Steht doch im Gesetz. Grundsatz ist der Verlustrücktrag. Ausnahme: Du beantragst, diesen zu begrenzen, ggf. auch auf 0€, oder G.d.E. des Vorjahres ist schon negativ. Etwaige Restbeträge werden als verbleibender Verlustvortrag auf den 31.12.d.J. gesondert festgestellt. Wie gesagt, steht alles im § 10d EStG. Es gibt wenige Vorschriften im EStG, die so leicht und eindeutig zu verstehen sind.