Nachweis Fahrten Tätigkeitsstätte

  • Hallo,
    ich habe bei meiner Steuererklärung wechselnde Tätigkeitsstätten angegeben und als Nachweis für die Einsätze und die gefahrenen Kilometer einen Auszug aus dem Firmen-Stundenbuchungssystem beigefügt, auf welchem die unterschiedlichen Einsatzorte nachgewiesen sind. Vom Finanzamt bekomme ich nun nur eine Teil meiner Fahrten als Nebenkosten anerkannt, da ich kein Fahrtenbuch vorlegen kann.
    Wäre super, wenn mir jemand helfen kann, wie ich hier das Finanzamt überzeugen kann, die gesamten gefahrenen km als Nebenkosten absetzen zu können.

    • Offizieller Beitrag

    Das Firmen-Stundenbuchungssystem sagt ja nun rein gar nichts darüber aus, wie bzw. mit welchem Verkehrsmittel Du nun zu einem Einsatzort gekommen bist. Bei erheblichen Fahrleistungen mit dem eigenen Privatfahrzeug ist nun einmal ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch unabdingbar, da üblicherweise ja Firmenfahrzeuge genutzt werden. Von daher würde ich es als Lehrgeld abschreiben und ab sofort ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nebst entsprechender Zusatzbelege zur Glaubhaftmachung führen.

  • miwe4, ich stimme Dir zu - abgesehen davon, daß man natürlich beim FA nachfragen kann, wie man in diesem Fall den Nachweis auch anders erbringen kann.
    Was mich aber stutzig macht ist

    Vom Finanzamt bekomme ich nun nur eine Teil meiner Fahrten als Nebenkosten anerkannt, da ich kein Fahrtenbuch vorlegen kann.

    Wieso erkennt das FA einen Teil der Fahrten an, den anderen Teil aber nicht? Ich meine, mit Fahrtenbuch alles anerkennen, ohne Fahrtenbuch nix - das wäre logisch. @gunee36: Steht denn im Bescheid etwas, warum ein Teil der Fahrten anerkannt wurden?

    • Offizieller Beitrag

    Wieso erkennt das FA einen Teil der Fahrten an, den anderen Teil aber nicht?

    Ich denke einmal, weil der Bearbeiter freundlich sein wollte oder einfach unerfahren ist.

  • Ich denke einmal, weil der Bearbeiter freundlich sein wollte oder einfach unerfahren ist.

    Müsste aber doch auch einen Hinweis in den Erläuterungen gegeben haben, warum gerade so verfahren wurde, abgesehen von Freundlichkeit oder Unerfahrenheit. Bei Abweichungen zur Erklärung muss die Abweichung ja erläutert werden.

  • Hab da auch eine Frage dazu die ich mir bisher in der Forensuche nicht beantworten konnte. Falls doch sorry, habs nicht gefunden. Habe ein festes Büro, aber meine Mitarbeiter sind auf 130 KM verteilt. Fester Arbeitsort offiziell ist mein Büro zu dem ich bisher die Entfernungspauschale abrechne. Ich fahre alle Fahrten zu meinen Mitarbeitern mit dem Privat PKW und erhalte vom Arbeitgeber 0,30 € vom AG erstattet. Was kann ich nun noch bei der Steuer absetzen und vor allem wo trage ich es ein ? Sitze gerade vor der Software und verzweifle. Danke vorab Peter

    • Offizieller Beitrag

    Hab da auch eine Frage dazu die ich mir bisher in der Forensuche nicht beantworten konnte.

    Deine Frage hat doch mit dem Thema des TE (siehe auch Überschrift) rein gar nichts zu tun. Bitte kein Thread-Hijacking.


    Habe ein festes Büro, aber meine Mitarbeiter sind auf 130 KM verteilt. Fester Arbeitsort offiziell ist mein Büro zu dem ich bisher die Entfernungspauschale abrechne. Ich fahre alle Fahrten zu meinen Mitarbeitern mit dem Privat PKW und erhalte vom Arbeitgeber 0,30 € vom AG erstattet. Was kann ich nun noch bei der Steuer absetzen und vor allem wo trage ich es ein ? Sitze gerade vor der Software und verzweifle. Danke vorab Peter

    Genau das hast Du doch schon vor einiger Zeit gefragt und es wurde Dir dich auch beantwortret: Frage zu zweiter Arbeitsstätte bei Fahrtkostenerstattung durch Arbeitgeber

    • Offizieller Beitrag

    <Erstattung vom AG schließt Ansatz als WK hier aus!

    Das mag in diesem Fall vielleicht so sein. Auch ich gehe davon aus, dass kein Fahrtennachweis geführt wurde und somit auch kein Nachweis der tatsächlichen Kosten möglich ist. Aber deshalb ist die Formulierung falsch oder zumindest irreführend. Denn selbstverständlich kann grundsätzlich ein Nachweis der tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit diesen dienstlich/beruflich veranlassten Fahrten nach Reisekostengrundsätzen erfolgen.