Gewerblich oder nicht?

  • Hallo,
    ich werde Anfang des Jahres eine WEG-Verwaltung von 48 Einheiten übernehmen. Ich habe an verschiedenen Stellen im Netz gelesen, dass die Tätigkeit in dieser Größenordnung nicht gewerblich ist weil sie unter 1000 Einheiten liegt. Es handelt sich hier um eine freiberufliche Tätigkeit die nicht der Gewerbeordnung unterliegt.
    Wenn das richtig ist, wieso kann ich dann kein Fremdgeldkonto anlegen? Dann gelten doch auch die neuen Bestimmungen für gewerbliche Verwalter nicht für mich?
    Danke Wolf12

  • Ob gewerblich oder nicht, hängt im Steuerrecht aber nicht von der Anzahl der Einheiten ab! Du solltest hier einen Steuerberater konsultieren, denn freiberuflich im Sinne des Steuerrechtes sind deine Einkünfte aus der WEG-Verwaltung garantiert nicht - dazu müssten die Tätigkeiten in Anforderungen, Ausbildung und tatsächlich erledigten Aufgaben einem der Katalogberufe im § 18 EStG ähnlich sein. Mit welchem Katalogberuf willst du dich denn hier vergleichen?
    Du bist vielleicht selbständig - aber m. M. n. nicht freiberuflich tätig, also sonstige selbständige Tätigkeit. Dies impliziert aber Gewerblichkeit, falls die Einordnung in Vermögensverwaltung auch nicht greift - und dies sehe ich bei einer WEG-Verwaltung eher auch nicht.


    Die Frage der Gewerblichkeit kann auch mit der Bank zusammenhängen. Diese verlangt in der Regel einen Nachweis, wofür ein Treuhandkonto benötigt wird. Erst dann kommt wohl die Frage, ob im Hausverwalter das Konto angelegt werden kann.

  • Mit welchem Katalogberuf willst du dich denn hier vergleichen?

    Hierzu möchte ich meine Gegebenheit aufführen.


    Als eine Art "Hausverwalter", der nur die Betriebskostenabrechnungen macht, hat das Finanzamt meine Arbeit (bin im Ruhestand) als freiberuflich anerkannt, ich brauche keine Gewerbeanmeldung.
    Diese Möglichkeit hatte ich letztes Jahr gelesen und mich bei meinem FA erkundigt, dies ist bereits anerkannt. Was bis € 17.000,- Einkommen pro Jahr dann als Kleingewerbe gilt, man braucht keine Umsatzsteuer zu aktivieren.


    Wie oben angegeben, ist dies unter "Hausverwalter" eingestuft, denn ein "Betriebskostenabrechner" gibt es in der Form nicht. Trotzdem würde ich einen Steuerberater ebenfalls empfehlen, denn wieweit er geschäftlich dies macht, wollen wir hier nicht aufführen.

    • Offizieller Beitrag

    ls eine Art "Hausverwalter", der nur die Betriebskostenabrechnungen macht, hat das Finanzamt meine Arbeit (bin im Ruhestand) als freiberuflich anerkannt, ich brauche keine Gewerbeanmeldung.

    Also mit Sicherheit ist es keine freiberufliche Tätigkeit i.S. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG, sondern vielmehr eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn ein Katalogberuf i.S.d. Nr. 2 bzw. ein dem ähnlicher Beruf ist es nun auf jeden Fall nicht. Und je nach Umfang der Tätigkeit können ggf. eben auch gewerbliche Einkünfte i.S. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sein. Einfach einmal genau lesen, was babuschka geschrieben hat. Und für die Anwendung des § 19 Abs.1 UStG spielt diese einkommensteuerliche Einstufung eh keine Rolle.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe mich damals daran gehalten und mit meinem FA es abgesprochen:



    Dein Auszug sagt doch genau das, was ich gerade vorher ausgeführt habe. Du gibst mir also offensichtlich unbewusst zu 100% recht und hast dabei wohl lediglich ein Problem mit dem Begriff der Freiberuflichkeit. Eine solche ist es eben gerade nicht, denn nicht jede selbständige Tätigkeit ist auch eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. gesetzlichen Vorschrift.

  • Ok, ich bin kein Steuerfachmann, habe Maschinenbau studiert. Meine persönliche Gegebenheit wurde mit dem Finanzamt abgesprochen, das ist mir wichtig gewesen, zumindest da keinen Fehler zu machen.


    Wie es andere machen, lasse ich jedem überlassen.

    • Offizieller Beitrag

    Ok, ich bin kein Steuerfachmann, habe Maschinenbau studiert. Meine persönliche Gegebenheit wurde mit dem Finanzamt abgesprochen, das ist mir wichtig gewesen, zumindest da keinen Fehler zu machen.


    Wie es andere machen, lasse ich jedem überlassen.

    Du musst ja auch kein Steuerfachmann sein. Du musst doch nur das von Dir selber zitierte lesen:


    Und wie ich ja oben schon angeführt habe, spielt es bei der EÜR überhaupt keine Rolle, ob es nun eine freiberufliche selbständige Tätigkeit ist oder ob es eine sonstige selbständige Tätigkeit ist. Allenfalls bei bestimmten Pauschalierungen im Rahmen des Betriebsausgabenabzugs würde dies evtl. eine Rolle spielen.

  • Ich hatte mich die letzten Tage mit dem Thema Berufszulassung für Immobilienverwalter nach §34 GewO beschäftigt...das Thema, was ja lange durch die Presse ging und zum 1.8.18 dann in ein Gesetz mündete.


    Sofern ich alles richtig einsortiert habe, gilt: die Verordnung gilt nur für gewerblich tätige Verwalter. Das ist man, anhand der obigen Ausführungen, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Verwalters nicht ausreichend ist, und er/sie die Tätigkeit auf Dritte verlagern muss. Ab ca. 1000 Einheiten, ich denke aber schon viel früher. 1000 sind sehr viel...


    Sprich, alle Hobby, Nebenberuf-, Klein-, Mini-, 2-Mann-Büro-Verwalter und Verwalterinnen sind von der Hürde Berufszulassung ausgenommen !


    Ob das im Sinne der Idee war ? Wie seht ihr das so ?

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P