Freiberuflich Gewerbeanmeldung neues Gesetz

  • Hallo,
    da man die Fragen einzeln stellen soll, kommt jetzt eine die im Zusammenhang mit meiner letzten Frage steht.


    Wenn die Kontrollierbarkeit der neuen Gesetzte (Ausbildung, Haftpflicht für den Verwalter) über die Anmeldung beim Gewerbeschein läuft, würde das doch beudeuten, das der Freiberufliche Hausverwalter < 1000 Wohneinheiten der keine Gewerbeanmeldung braucht, nicht unter die neuen Gesetze fällt??????
    Wolf12

    • Offizieller Beitrag

    das der Freiberufliche Hausverwalter

    Das hatten wir doch in dem anderen Thread erklärt/geklärt, dass der Hausverwalter niemals freiberuflich tätig sein kann. ?(


    Es handelt sich ggf. um eine sonstige selbständige Tätigkeit.

  • Hallo miwe4,
    ich habe einen falschen Begriff verwendet O.K. Also sprechen wir von einer "sonstigen selbständigen Tätigkeit".


    Ich möchte auf etwas anderes hinaus. Vor ein paar Monaten wurde noch in den Gesetzentwurf geschrieben "das man eine Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung" nachweisen muss.


    Die Kontrolle sollte dadurch erfolgen, dass man bei der Gewerbeanmeldung ein Zeitraum hinterlegt, in dem man den Nachweis für die vorgenannten zwei Punkte erbringen muss.


    Wenn ich also kein Gewerbe anmelden muss, treffen für mich die zwei Punkte nicht zu oder ich muss den Nachweis anders erbringen.
    Wolf12

  • Wenn ich also kein Gewerbe anmelden muss,

    steht wo?

    < 1000 Wohneinheiten der keine Gewerbeanmeldung braucht, nicht unter die neuen Gesetze fällt??????

    steht wo?


    wird hier über Mietverwalter/Mietshaus/Wohnungsverwalter oder Wohneigentum WEG-Verwalter gem. §34 c der Gewerbeordnung diskutiert?


    Wenn Du Deine Brötchen als "Selbständiger-Gewerbetreibender" (nicht Angestellter) damit verdienst, bleibt es sich gleich ob 10 100 oder 1000 Wohneinheiten. Du musst das Gewerbe anmelden.
    Und wenn die Gesetzeserweiterung novelliert ist, hast Du auch die geforderten Sachkundenachweise zu erbringen.
    Ergänzend hierzu:
    Haufe


    Firma-de


    Promeda_wer_darf_Hausverwalter_sein

    • Offizieller Beitrag

    wird hier über Mietverwalter/Mietshaus/Wohnungsverwalter oder Wohneigentum WEG-Verwalter gem. §34 c der Gewerbeordnung diskutiert?

    Vielleicht einfach mal schauen: Gewerblich oder nicht?

  • Das Gesetz für die Berufszulassung gewerblicher Hausverwalter kommt in Kürze, siehe meinen Thread vom 21.08.17, Berufszulassung für Hausverwalter.
    Nach Inkrafttreten braucht jeder Verwalter (WEG-Verwalter oder Mietverwalter), der für seine Tätigkeit Geld bekomt, eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung, egal ob er 10 Wohneinheiten verwaltet oder 10.000.
    Holt ein Verwalter diese Erlaubnis nicht ein, riskiert er ein Bußgeld und ein behördliches Verbot seiner Tätigkeit. Ich würde das nicht riskieren.

    • Offizieller Beitrag

    § 34c Gewerbeordnung

    Ich bin zwar kein Experte im Wohnungsrecht, aber steht in einschlägigen Kommentaren dazu nicht auch etwas von Makler-/Vermittlungstätigkeit etc. als Tatbestandsmerkmal?


    https://www.google.de/search?q=hausverwalter+34c&oq=hausverwalter+34c&aqs=chrome..69i57.3799j0j8&sourceid=chrome&ie=UTF-8

    • Offizieller Beitrag

    Da bin ich mir aber aus einkommensteuerlicher Sicht nicht ganz so sicher. So einfach lässt sich aus bisher anerkannten sonstigen selbständigen Tätigkeiten auch nicht gleich eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewerbesteuerpflicht machen. Die Verfahren bzw. deren Ausgang möchte ich gerne sehen.

  • Ich bin - wie viele andere in diesem Forum auch - kein Steuerexperte. M. W. beginnt die Gewerbesteuer doch erst ab einem bestimmten Einkommen tatsächlich zu greifen, oder nicht? Für natürliche Personen sowie für Personengesellschaften wird, soweit ich weiß, ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Und meine Hausverwaltung betrachte ich als natürliche Person, keine GmbH oder ähnliches. Wenn das alles stimmt, kann mir die Gewerbesteuer egal sein.
    Wer kennt sich denn da besser aus?

  • Und meine Hausverwaltung betrachte ich als natürliche Person,

    nein, das ist keine natürliche Person, die bist du, aber nicht die Hausverwaltung. Hier hast du eine sonstige selbständige Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit, geht nämlich auch bei natürlichen Personen. Dies ist nicht davon abhängig, dass du eine juristische Person (als Gegenstück zur natürlichen Person) errichtet hast (dies wären nämlich dann Personen- oder Kapitalgesellschaften, Vereine etc.).


    Und es geht hier auch nicht darum, ob im Endeffekt Gewerbesteuer gezahlt werden muss (hier spielt der Freibetrag eine Rolle), sondern darum, ob es eine gewerbliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ist.

  • @babuschka


    Danke Dir!!
    Bin aber trotzdem ziemlich verwirrt. Was heißt das jetzt?
    Mein Haupteinkommen erziele ich aus meiner früheren hauptberuflihen Tätigkeit (Pension). Das Einkommenaus der Hausverwaltung liegt unter der Bemessungsgrenze für die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu zahlen. So oder so, unter Berücksichtigung des Freibetrags kann mir die Gewerbesteuer doch egal sein, da die Einkünfte unter den 24.500,00 € liegen, oder??

    • Offizieller Beitrag

    Das Einkommen aus der Hausverwaltung liegt unter der Bemessungsgrenze für die Verpflichtung, Umsatzsteuer zu zahlen.

    Die USt spielt dabei doch überhaupt keine Rolle. Das ist wieder eine komplett andere Baustelle.



    Merkblatt IHK-Koblenz

    Zitat

    Regelungen für Hausverwalter
    Grundsätzlich benötigen auch selbständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO. Das gilt immer dann, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn keine Wohnungsvermittlung stattfindet oder wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist - dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein – ist eine Erlaubnis nach § 34c entbehrlich.


    Informationen zur Erlaubnis nach § 34c GewO - IHK Nord Westfalen

    Zitat

    Weiter gilt, dass grundsätzlich auch selbstständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO benötigen, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Hausverwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist – dies soll bei zwei bis drei Wohnungsvermittlungen im Jahr der Fall sein – übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.

  • So oder so, unter Berücksichtigung des Freibetrags kann mir die Gewerbesteuer doch egal sein, da die Einkünfte unter den 24.500,00 € liegen, oder??

    Dann sehe ich dich als Kleinunternehmer, richtig? Wenn ja, darfst du bis € 17500,- einnehmen ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Darfst aber auch keine geltend machen.
    So schätze ich deine Tätigkeit ein, denn so mache ich es. Und mein Finanzamt hat mir diese Abwicklung bestätigt. Nur wenn ich mehr einnehmen würde, dann muss ich umstellen.


    Das hat aber alles nicht mit einem Gewerbetreibenden zu tun, ansonsten sind die vorgenannten Aussagen zu beachten.

  • Dann sehe ich dich als Kleinunternehmer

    So ist es. Die Kleinunternehmerregelung betrift die Umsatzsteuerpflicht.
    Ich habe aber immer noch ein Verständnisproblem. § 34c Gewerbeordnung unterscheidet - soviel ich bis jetzt weiß - nicht zwischen Hausverwalter als Kleinunternehmer und anderen Hausverwaltern. Nach dem neuen Gesetz benötigen alle eine Gewerbeerlaubnis. Du und ich auch. Stand jetzt brauche ich aber keine Gewerbesteuer zu zahlen.

  • Zum besseren Verständnis :



    s. Wikipedia:
    ...........................Gewerbeanmeldung in Deutschland
    Jede Aufnahme einer selbständigen Gewerbetätigkeit ist in Deutschland anzeigepflichtig (§ 14 GewO), wobei die Rechtsform festgelegt werden muss. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Für einige Gewerbe wie das Reisegewerbe ist eine Erlaubnis erforderlich (s. u.).
    Nicht als Gewerbe zählen die Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (das sind Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke). Andere Tätigkeiten wie Fischerei und Bergwesen sind in der Gewerbeordnung von den Regelungen der Gewerbeordnung ausgenommen. Da ohne Gewerbeanmeldung das Finanzamt nicht vom Gewerbeamt informiert wird, müssen die Tätigkeiten beim Finanzamt angemeldet werden. Je nach Art der nichtgewerblichen Tätigkeit ist auch eine Erlaubnis oder Zulassung erforderlich.
    Zuständige Behörde
    Die zuständige Behörde für die Ausführung der Gewerbeordnung richtet sich nach Landesrecht und ist deshalb von Bundesland zu Bundesland verschieden.
    Anmeldeweg
    Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (Besondere Zulassungsvoraussetzungen).
    In Bayern, Hamburg und in Rheinland-Pfalz ist es möglich, das Gewerbe bei der Handelskammer, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer anzumelden. Diese Institutionen lassen die Erfassung der Daten für die Gründungsformalitäten im Internet zu. In Berlin ist die Gewerbeabteilung im Ordnungsamt des Bezirksamt zuständig oder das gesamte Anzeigeverfahren kann elektronisch und medienbruchfrei über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin online abgewickelt werden.[1]
    Mit der Anmeldung und Bestätigung (dem „Gewerbeschein“) erfolgt die Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden, wie Finanzamt, IHK oder Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, Bauordnungsamt und Steueramt.
    Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit der Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das kommunale Gewerberegister der Gemeinde. Zu diesem besteht das Gewerbezentralregister, in dem gewerberechtliche Verstöße zentral aufgezeichnet werden. Das Berliner Gewerberegister ist online einsehbar.[2]
    Gebühren
    Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen werden von den Gemeinden festgelegt und belaufen sich auf einen Betrag zwischen 10,23 Euro und 60 Euro.[3]
    Auch für die Ummeldung wird eine Gebühr von durchschnittlich 20 Euro erhoben. Demgegenüber steht die Gewerbeabmeldung, die in vielen Gemeinden kostenlos ist. Allerdings gibt es auch Gewerbeämter die für alle drei Kategorien Geld verlangen wie Frankfurt mit jeweils 25 Euro.[4]....................fffffff

  • So ist es. Die Kleinunternehmerregelung betrift die Umsatzsteuerpflicht.
    Ich habe aber immer noch ein Verständnisproblem. § 34c Gewerbeordnung unterscheidet - soviel ich bis jetzt weiß - nicht zwischen Hausverwalter als Kleinunternehmer und anderen Hausverwaltern. Nach dem neuen Gesetz benötigen alle eine Gewerbeerlaubnis. Du und ich auch. Stand jetzt brauche ich aber keine Gewerbesteuer zu zahlen.

    Ja es ist verwirrend, wenn dann so viele die § hin und her nennen. Ich kann nur über meine Tätigkeit beurteilen. Da ich NUR Neben- bzw. Betriebskostenabrechnungen mache und keine typische Hausverwaltung, hatte ich mich beim Finanzamt erkundigt - und zwar im letzten Jahr - ob ich die Regelung anwenden kann, die ich nachfolgend als Bild beifüge.
    Mein zuständiges Finanzamt hat mir diese Art der Tätigkeit bestätigt, daher brauche ich auch keine Gewerbeanmeldung.


    Dies ist der Text:



    Dies hatte ich irgendwo gelesen und so ans FA weitergegeben.


    Jetzt weiß ich nicht, wie du das machst. Solltest du eine Hausverwaltung machen, dann dürfte eine Gewerbeanmeldung sicherlich nicht zu umgehen sein. Inwieweit dann auch die Umsatzsteuer beachtet werden muss, da würde ich einfach das zuständige Finanazmat ansprechen, denn die entscheiden nachher was Sache ist.

  • Zum besseren Verständnis :

    Danke Dir, wie immer ist Dein Beitrag sehr hilfreich! :)




    Jetzt weiß ich nicht, wie du das machst.

    Deine Beiträge natürlich auch!
    Ich mache eigentlich alles, WEG-Verwaltung, WEG- und Mietverwaltung und reine Mietverwaltung.
    Gewerbeanmeldung hatte ich schon bei der Übernahme des ersten Objekts gemacht.


    Mein Fazit: Trotz vor Jahren erfolgter Gewerbeanmeldung nach Inkrafttreten des Gesetzes (wahrscheinlich 01.07.2018) Gewerbeerlaubnis beantragen (müsstest Du nach neuer Rechtslage m. E. auch). Gewerbesteuer betrifft mich nicht.
    Liebe Grüße an alle!!