Hausgeld-Rückzahlung in Hausgeldabrechnung

  • betrifft: WISO-Hausverwalter 2018


    Hallo,

    wie bucht man eine Hausgeld-Rückzahlung an Eigentümer im letzten Jahr (2017), sodass sie in der Hausgeldabrechnung 2017 aufgelistet wird?


    im Dokument

    https://update3.buhl-data.com/…016/160615_Erstattung.pdf

    ist angegeben, eine Hausgeld-Rückzahlung an Eigentümer über Konto 8810 zu erfassen.


    Wenn man das macht, erscheint die Rückerstattung nicht in der Hausgeldabrechnung.

    Wenn man auf ein anderes Konto (Eigentümer-abhängig) bucht, dann erscheint der Betrag, aber unter "Nicht umlagefähige Kosten".

    Wenn man auf Konto 8800 (Hausgeld VZ) bucht, dann wird die Hausgeld-Vorauszahlung verringert.


    Alle diese Optionen sind nicht optimal. Wer kennt hierzu ein Optimum?

    Vielen Dank schon jetzt.

  • Hallo,

    Der Link oben zu 160609_Erstattung.pdf beschreibt Hausverwalter 2017. Und empfiehlt ebenso die Hausgeld-Rückzahlung an Eigentümer über Konto 8810.

    Eine FAQ-Version zu Hausverwalter 2018 habe ich nicht gefunden, aber ein Programm-Update zu Hausverwalter 2018 auf Version 12.05 (Build 1668) (in: buhl.de/updates.html).

    Nach dem Einspielen kam leider keine Besserung: Die Rückzahlungsbuchung an Konto 8810 erscheint nicht in der WEG-Abrechnung.

    Habe dann den Hausverwalter 2017 ausgegraben und dort getestet. Leider bekomme ich auch dort keine Ausgabe der Hausgeld-Rückzahlung bei der Buchung auf Konto 8810.


    Gibt es vielleicht eine Einstellung, die ich nicht gesetzt habe?


    Besten Dank soweit.

  • wie bucht man eine Hausgeld-Rückzahlung an Eigentümer im letzten Jahr (2017), sodass sie in der Hausgeldabrechnung 2017 aufgelistet wird?

    Wieso willst du das denn mit aller Macht in die Abrechnung 2017 birngen? Die Zahlungen betreffen doch den Rest aus 2016, haben also in der Abrechnung für 2017 absolut nichts zu suchen. Mit der Abrechnung 2017 stellst du die entstandenen Aufwendungen, die 2017 angefallen sind mit den gezahlten Vorauszahlungen zusammen, das ergibt den zu erstattenden oder rückzuzahlenden Betrag für 2017, der dann 2018 fällig wird (nach der WEG-Versammlung). Geht doch über die Personenkonten.

  • Hallo,

    wie bucht man eine Hausgeld-Rückzahlung an Eigentümer im letzten Jahr (2017), sodass sie in der Hausgeldabrechnung 2017 aufgelistet wird?

    Wieso willst du ...

    weil in 2017 eine Hausgeldrückzahlung erfolgt ist, die in der Abrechnung aber nicht auftaucht. Klar doch, dass es sich um eine Zahlung für in 2016 erbrachte Leistungen handelt, aber die Rückzahlung ist nun mal erst in 2017 erfolg, und die würde ich gern dem Eigentümer dokumentieren.

    Aber wenn's mit dem Programm nicht geht, dann kann man es ja immer noch mit einer handschriftlichen Anmerkung machen :) ;(

  • Das hat aber in der Hausgeldabrechnung 2017 nichts zu suchen - das ergibt sich doch aus der Abrechnung 2016, dass etwas zurück zu zahlen war. Diese Zahlung gehört nicht in den Hausgeldaufwand für 2017.

  • Der Betrag muss doch in der Summe der Kontobewegungen in der Gesamtübersicht zum Hausgeldkonto enthalten sein. Hier gibt es nur den Punkt Umlagezahlungen, in dem der Betrag enthalten sein muss (habe ich nicht nachgerechnet, muss aber so sein).


    Ansonsten gebe ich Babuschka recht, in der eigentlichen Abrechnung hat das nichts zu suchen.

  • Das hat aber in der Hausgeldabrechnung 2017 nichts zu suchen - das ergibt sich doch aus der Abrechnung 2016, dass etwas zurück zu zahlen war. Diese Zahlung gehört nicht in den Hausgeldaufwand für 2017.

    Alle geflossenen Buchungen - auch Erstattung überzahlter Vorauszahlung - müssen selbstverständlich in der Jahresabrechnung erscheinen. Die Jahresabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Sie muss alle Geldflüsse im Abrechnungsazeitraum berücksichtigen und darstellen.

  • Wenn man auf ein anderes Konto (Eigentümer-abhängig) bucht, dann erscheint der Betrag, aber unter "Nicht umlagefähige Kosten".

    Genau da gehören sie hin, zu den nicht umlagefähigen Ausgaben und in das Abrechnungsjahr, in dem die Zahlung geflossen ist.

    Und Nachzahlungen aus der Abrechnung des Vorjahres gehören in die Einnahmen.

  • Zitat

    Alle geflossenen Buchungen - auch Erstattung überzahlter Vorauszahlung - müssen selbstverständlich in der Jahresabrechnung erscheinen. Die Jahresabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Sie muss alle Geldflüsse im Abrechnungsazeitraum berücksichtigen und darstellen.

    Das ist zwar richtig, aber nur weil die Geldflüsse summarisch dokumentiert werden, werden die Beträge ja nicht erneut abgerechnet, d.h. zur Zahlung fällig.

  • Zitat

    Alle geflossenen Buchungen - auch Erstattung überzahlter Vorauszahlung - müssen selbstverständlich in der Jahresabrechnung erscheinen. Die Jahresabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung. Sie muss alle Geldflüsse im Abrechnungsazeitraum berücksichtigen und darstellen.

    Das ist zwar richtig, aber nur weil die Geldflüsse summarisch dokumentiert werden, werden die Beträge ja nicht erneut abgerechnet, d.h. zur Zahlung fällig.

    Wieso "erneut"? Die aus einer Jahresabrechnung (z.B. JA2016) sich ergebende Rückzahlung wird zum Fälligkeitstermin (der im Beschluss der ETV 2017 zur Jahresabrechnung gesetzt werden sollte) in 2017 ausgezahlt. Dieser Geldfluss ist eine Ausgabe der WEG im Jahr 2017 und erscheint daher in der JA2017.

  • Dieser Geldfluss ist eine Ausgabe der WEG im Jahr 2017 und erscheint daher in der JA2017.

    Nein! Die Summe wird mit der Abrechnung 2016 ermittelt und fällig gestellt bei der WEG-Versammlung. Hat aber Nullkommanichts mit der Abrechnung 2017 zu tun. Du hast eine Forderung aus 2016, die 2017 bezahlt wird.

    In die Abrechnung 2017 gehören nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2017.


    Wenn du so abrechnen willst, wie du schreibst, bekommst du massiven Ärger mit deinen Eigentümern, da du die Abrechnungssalden auf Dauer vorträgst - was zu einem massiven Kuddelmuddel führt. Die Zahlung erscheint lediglich auf deinen (Bank-, Verrechnungs-, Eigentümer-)konten, aber nicht in der Abrechnung.

  • Dieser Geldfluss ist eine Ausgabe der WEG im Jahr 2017 und erscheint daher in der JA2017.

    Nein! Die Summe wird mit der Abrechnung 2016 ermittelt und fällig gestellt bei der WEG-Versammlung. Hat aber Nullkommanichts mit der Abrechnung 2017 zu tun. Du hast eine Forderung aus 2016, die 2017 bezahlt wird.

    In die Abrechnung 2017 gehören nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2017.


    Wenn du so abrechnen willst, wie du schreibst, bekommst du massiven Ärger mit deinen Eigentümern, da du die Abrechnungssalden auf Dauer vorträgst - was zu einem massiven Kuddelmuddel führt. Die Zahlung erscheint lediglich auf deinen (Bank-, Verrechnungs-, Eigentümer-)konten, aber nicht in der Abrechnung.

    Geschätzte babuschka, wird grad bisschen unübersichtlich. Von welcher Summe sprichst du. Und wenn was auf meinen Bankkonten erscheint, aber nicht in meiner Abrechnung, dann ist der Ärger bei der Belegprüfung vorprogrammiert. Das entspricht einfach mal nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.


    Die Differenz zwischen Abrechnungssumme (2016) und tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen (2016) - nicht zu verwechseln mit der Abrechnungsspitze - ergeben den Nachzahlungsbetrag oder das rückzuzahlende Guthaben des Eigentümers. Mitnichten ist das eine Forderung aus 2016. Diese Forderung erwächst erst aus dem Abrechnungsbeschluss in der ETV2017 und ist auch frühestens dann erst fällig und fliesst auch erst dann von/über die Bankkonten.


    In die JA2017 gehören die Vorauszahlungen aus dem Jahr 2017 UND die Nachzahlungen aus JA2016 auf der Einnahmenseite UND die Auszahlung der Guthaben aus der JA2016 als nicht umlagefähige Kosten. Alles andere ist nicht korrekt und anfechtbar.


    Ich kann nur sehr empfehlen, sich mal mit der "Musterabrechnung 2.0 VNWI" auseinanderzusetzen (mal googlen oder das ZMR Sonderheft 1/2017 bestellen) - da findest du es genau so. Ich habe jetzt dieses Jahr noch keine JA mit dem Buhl Hausverwalter gemacht - würde mich wundern, wenn der das so schon umsetzt - aber es wäre schön, wenn sich die Programmentwickler diese Musterabrechnung zu Herzen nehmen würden.

  • Hallo PropMan


    Ich mache seit 25 Jahren Eigentümerabrechnungen - bislang ohne Klagen durch die Eigentümer. Die Nachzahlungen (in beide Richtungen) dürfen nicht auf der Abrechnung für das neue Jahr stehen. So gibt es die Musterabrechnung auch nicht vor!


    Etwas anderes ist die buchmäßige Erfassung. Hier musst die Zahlungen natürlich erfassen - ich mache dies allerdings immer über Personenkonten, da ich dann auch gleich sehe, wo noch Posten offen sind.

  • In der Haugeldabrechnung für die Eigentümer dürfen die Nachzahlungen oder Guthaben nicht stehen.


    aber lege deiner Hausgeldabrechnung die "Wirtschaftliche Auswertung" bei

    siehe MUSTERFALL - ZFH - unter Wirtschaftsjahr 1.1.2014 - 31.12.2014

    Auswertungen > wirtschaftliche Auswertung > Einnahme-Überschuss-Rechnung > Erweiterte Hausabrechnung: ja


    hier werden die Nachzahlungen der Vorjahre, sowie Erstattungen aufgeführt.


    Einschl. der Bankkontostände vom 1.1. und 31.12. d.J.

  • Hallo PropMan


    Ich mache seit 25 Jahren Eigentümerabrechnungen - bislang ohne Klagen durch die Eigentümer. Die Nachzahlungen (in beide Richtungen) dürfen nicht auf der Abrechnung für das neue Jahr stehen. So gibt es die Musterabrechnung auch nicht vor!


    Etwas anderes ist die buchmäßige Erfassung. Hier musst die Zahlungen natürlich erfassen - ich mache dies allerdings immer über Personenkonten, da ich dann auch gleich sehe, wo noch Posten offen sind.

    Geschätzte babuschka!


    Dass du seit 25 Jahren dabei bist und deine Erfahrungswerte hast, erschwert es dir möglicherweise, notwendige Anpassungen vorzunehmen. Ein Argument dafür, dass du es richtig machst, ist es jedenfalls nicht - zumindest kann ich dieser Logik nicht folgen.


    Solange das Abrechnungsergebnis stimmt und sich niemand übervorteilt fühlt, wird wohl auch keiner Klage erheben "nur" wegen eines Formfehlers. Dennoch soll es uns doch hier darum gehen, wie es richtig ist und auch dem querulantischen Eigentümer soll kein Hebel für eine Beschlussanfechtungsklage geboten werden.


    Kann es möglicherweise aber sein, dass wir aneinander vorbei reden? Stimmen wir überein, dass die Jahresabrechnung aus einer Gesamt- und mehreren Einzelabrechnungen für die Teileigentümer besteht (plus Entwicklung Instandhaltungsrücklage Ist/Soll, plus Übersicht Abrechnungsergebnisse)? Die Gesamtabrechnung ist die Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben (also aller Zu- und Abflüsse über Geldkonten/Kassen). Nur ein Teil der in der Gesamtabrechnung dargestellten Zahlungen sind verteilungsrelevante Beträge. Und nur diese werden in die Einzelabrechnungen aufgenommen. So jedenfalls geht es aus ZMR Sonderheft August 2017, Seite 2 hervor.


    Meinst du möglicherweise, dass Nachzahlung/Auszahlung nicht in die Einzelabrechnung gehören? Da stimme ich sofort zu, weil diese Zahlungen keine verteilungsrelevanten Beträge darstellen.


    Was ich aber sage ist: Nachzahlung/Auszahlung Guthaben aus Abrechnung Vorjahr gehören in die Jahresabrechnung (des Folgehjahres) und zwar dort in die Gesamtabrechnung. Würdest du diese faktischen Zahlungsflüsse in der Darstellung unterschlagen, kämest du nicht auf die korrekten Kontoendbestände zum Jahresende des Abrechnungsjahrs, die du den Eigentümern ausweisen musst.


    Also bitte wage zuerst mal einen Blick in die Mustarbarechnung, bevor du behauptest, "So gibt es die Musterabrechnung auch nicht vor!" Was finden wir da in den Zeilen 10 und 28? Genau: unter Einnahmen im BuKto 8200: "Nachzahlungen aus Abrechnung Vorjahr" und bei den nicht umlagefähigen Ausgaben im BuKto 1400: "Auszahlung Guthaben aus Vorjahr".


    Das sind die Zeilenangaben aus dem Original im ZMR Sonderheft August 2017 auf Seite 10, von der ich hier aus Urheberrechtsgründen nur den notwendigen Ausschnitt anhänge: ZMR 8:2017, 10.pdf .


    Stattdessen bitte mal auf diesem PDF - WEG-Musterabrechnung 2.0 - nachschauen, das frei im Internet verfügbar ist (UTS Karthago), es folgt der Musterabrechnung 2.0 VNWI bis ins Detail. Vgl. Seite 4 von 7, letzte Zeile unter "II. Einnahmen" und letzte Zeile unter "nicht umlagefähige Abrechnung".


    Also, nun wissen wir: Guthabenrückzahlungen und Hausgeldnachzahlungen, die sich aus einer JA ergeben und in ETV im Folgejahr beschlossen werden und gezahlt werden, gehören in die Gesamtabrechnung der Jahresabrechnung des Folgejahres hinein.


    Und das Beste: das Ganze ist nun wirklich keine Novität, sondern wurde in der Musterabrechnung VNWI ("1.0") auch 2010 schon so gehalten - vgl. ZMR Sonderheft 2010, 7 - Die Musterabrechnung für Wohnungseigentümergemeinschaften des ... .


    Das ZMR Sonderheft 1/2017 Musterabrechnung 2.0 lässt sich beim VNWI erwerben.


    Nichts für ungut,

    der PropMan

  • Die "Haugeldabrechnung für die Eigentümer" ist immer nur ein Teil der Jahresabrechnung, bestehend aus Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung, Entwicklung Instandhaltungsrücklage Ist/Soll und Übersicht Abrechnungsergebnisse. Und in der Gesamtabrechnung des Folgejahres erscheinen die Nachzahlungen und Guthaben aus der Vorjahresabrechnung - unabdingbar. Siehe oben: #16 .


    MUSTERFALL ZFH ist mir jetzt nicht geläufig - kann ich so nicht nachvollziehen. Aber klingt mir mehr nach einer Bestätigung, dass die Abrechnungsbeträge im Folgejahr erfasst werden.

  • Wenn wir mal zum ursprünglichen Punkt des Fragestellers zurückkommen: Dort ging es ja um das richtige Konto für die Nachzahlungen. Es sollte ja nun zumindest klar sein, dass die Beträge auf dem Konto nicht umgelegt werden sollen, da sind sich trotz der Diskussion jawohl alle einig.

    Da das Konto für Hausgeldnachzahlungen ja genau hierfür vorgesehen ist, scheint es mir in dieser Beziehung auch alternativlos zu sein. Es wäre tatsächlich transparent, diese Beträge separat statt nur summarisch bei den Kontobewegungen zum Hausgeld auszuweisen, das ist ja lediglich eine Frage, wie detailliert diese Informationen ausgegeben werden.

  • Zur Erläuterung:


    HV 2018 > Verwaltung > Musterfall (steht unter Gebäude)




    Der Musterfall


    Mit Hilfe des Musterfalls lernen Sie das Programm und seine Funktionen kennen. Sie können mit den Daten des Musterfalls "spielen" ohne Ihre eigenen Daten zu verändern.


    Die Beispiele: Folgende Beispiele stehen Ihnen zur Verfügung:


    Mehrfamilienhaus: Dieses Gebäude hat einen Eigentümer. Somit werden Abrechnungen gegenüber Mietern erstellt. Die Heizkostenabrechnung erfolgt durch einen externen Abrechnungsdienst. (Mietverwaltung)

    Zweifamilienhaus: Bei diesem Gebäude handelt es sich um eine Eigentümergemeinschaft bei der die Wohnungen vermietet sind. Die Heizkosten werden verbrauchsabhängig ermittelt. Es gibt zwei Rücklagenarten. (Mieter- und WEG-Verwaltung)

    Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung: Dies ist der klassische Fall der Eigennutzung mit einer vermieteten Wohnung. Die Heizkosten werden anteilig nach Fläche umgelegt. Zudem wird die Heizanlage mit zwei unterschiedlichen Brennstoffen betrieben.

    Haben Sie das Programm ausreichend kennengelernt, können Sie den Musterfall ganz einfach wieder schließen. Ihre Änderungen am Musterfall werden gespeichert und Sie können jederzeit damit weitertesten.


    Sie haben den Musterfall verändert, wollen aber noch einmal mit dem ursprünglichen Musterfall arbeiten? Mit Musterfall zurücksetzen können Sie ganz einfach den ursprünglichen Fall wieder herstellen.

  • Danke, Cowgirl!


    was ich meinte war, dass ich mich bisher nicht weiter in die Musterfälle vertieft hatte, weil meinerseits kein Bedarf bestand ... und was du in #15 geschrieben hattest, entsprach ja soweit meiner Einschätzung.