Unterhaltszahlungen unterjährig an Kind (Student) - Abzug Werbungskosten, Ermittlung der zu berücksichtigenden eigenen Einkünfte

  • Guten Tag!


    Ich habe Schwierigkeiten, die folgende Situation in meinem WISO Programm korrekt bzw. zweifelsfrei darzustellen. Es gibt (mindestens) 2 Stolpersteine.


    Sohn studiert im Master-Studium, ist unterhaltsberechtigt und wird im September 25 Jahre alt.

    Der Kindergeldbezug endet daher mit dem September 2018.

    Es wird jeden Monat ein Unterhalt gezahlt, der über dem Existenzminimum liegt.



    Für den Zeitraum August - November absolviert der Student ein Praktikum, welches im Zusammenhang mit dem Studium steht, wofür er monatlich €1.500 Entschädigung erhält. Netto sind das etwa €1.100.

    D.h. 2 Monate des Praktikums fallen in die Zeit des Kindergeldbezugs (August und September), 2 Monate fallen in die Zeit der Unterhaltsberechtigung (Oktober und November).


    Es gibt Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, in Höhe von ca. €3.600, diese fallen aber über das ganze Jahr verteilt an, in welchem der Student ganzjährig studiert hat bzw. haben wird.


    Der Student selbst wird alle gezahlten Steuern erstattet bekommen, da er entweder höhere Werbungskosten oder aber den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ansetzen kann, als an Steuern vom Praktikumsentgelt abgezogen wurden. Da sich die Frage nach dem Verlustvortrag in einem Studium aufgrund von Werbungskosten noch nicht abschließend geklärt hat, würde ich dem Kind raten, ALLE Werbungskosten, die mit dem Studium im Zusammenhang stehen, anzugeben, auch wenn sie wegen der höheren Einnahmen während der 4 Monate Praktikum beim Studenten selbst nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führen.


    Die Frage ist nun für die Berechnung der absetzbaren Unterhaltszahlungen:

    In der WISO Maske "Unterhalt an bedürftige Personen" - Haushalt der unterstützten Person - im Haushalt lebende Personen - (Name der unterstützten Person) wird nach dem Bezug des Kindergeldzeitraums gefragt, OK kein Problem. (Unterhaltszahlungen gab ich zuvor für den Zeitraum nach Ende des Kindergeldbezugs ein (01.10.-31.12.).)


    Krankenversicherung wird angegeben mit €345 in dem betr. Zeitraum (zahlt Student selbst).


    Weiter zu "Eigene Einkünfte und Bezüge": Als Einkünfte des Studenten soll ich ausschließlich diejenigen Einkünfte angeben, die in das Zeitfenster des Unterhalts fallen, also 2 Monate à €1.500 =€3.000. Das Programm setzt, sofern man nicht eigene Angaben macht, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von €1.000 an, wodurch sich die "Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit" um €1.000 auf €2.000 verringert: "Einkünfte als Arbeitnehmer": €2.000. Ich schließe die Maske per OK.


    Jetzt kommt der 1. Stolperstein:

    Jetzt steht hiernach, in der Maske "Einkünfte und Bezüge" - "Einkünfte als Arbeitnehmer... " unten als Ergebnis:

    Insgesamt €2.000 (OK) - aber zu berücksichtigen €500. Wie kommt das Programm darauf?


    Zu Fuß sähe die Berechnung meines Erachtens so aus:


    Einkünfte Student im Betrachtungszeitraum:


    2 x €1.500 = €3.000

    - €1.000 AN-Pauschbetrag

    - €156 (das ist anteilig für ein Vierteljahr von €624 pro Jahr, die anrechnungsfreies Einkommen sind)

    - €345 (die vom Studenten gezahlten KV-Beiträge).

    _____________________


    €1.499 zu berücksichtigen.


    Mein Ergebnis für die Einkünfte zu Fuß wären also €1.499, nicht die vom Programm ermittelten €500.


    Unter diesen Voraussetzungen ist es auch nicht verwunderlich, wenn das Programm in der nächsthöheren Ebene ("Name des Unterhaltsberechtigten"), also die, in die man nach OK des Ergebnisses von €500 gelangt, als "zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen" €2.200 angibt. Wenn die KV-Beiträge von €345 von den €500 abgezogen werden, und dann vielleicht noch irgendwas, dann hat der Student auch hiernach kein eigenes Einkommen.


    Aber meines Erachtens können die €500 nicht stimmen. Was wurde da abgezogen von den €2.000 (€3.000 - AN-Pauschbetrag)? Hat irgendwer diese Situation schon einmal durchexerziert?


    Hier noch der 2. Stolperstein:

    Wenn ich auf das Fragezeichen neben dem Punkt "Arbeitnehmer-Pauschbetrag" klicke, steht hier:

    "Der Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ist günstiger.

    Innerhalb des Berücksichtigungszeitraums anzusetzende Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 250,00 € ist günstiger als die im Berücksichtigungszeitraum tatsächlich angefallenen Ausgaben von 0,00 €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nur anteilig für den Berücksichtigungszeitraum angesetzt. Nähere Informationen zur Aufteilung erhalten Sie in der Anlage."


    Dennoch zieht das Programm die vollen €1.000 vom Brutto-Arbeitslohn ab (obwohl der Berücksichtigungszeitraum in der Maske vorher bereits eingegeben wurde) und rechnet weiter mit €2.000.


    Für mich ist das insofern wichtig, als ich, wenn tatsächlich nur 1/4 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gelten würde, die GESAMTEN Werbungskosten für das Steuerjahr, die der Student hatte, zugrunde legen würde, die bei ca. €3.600 liegen. Das wären dann im Berücksichtigungszeitraum 1/4 von €3.600, das sind €900. Oder aber einzeln nachgewiesen, wenn im Berücksichtigungszeitraum generiert... Wenn ich das aber so eingebe, hat der Student plötzlich negative €600 Einkünfte.


    Da ist irgendwie der Wurm drin. Entweder werden die Pauschbeträge/Werbungskosten anteilig anerkannt, oder aber der Pauschbetrag. Das Programm scheint aber weiterzurechnen mit dem ganzen Pauschbetrag, auch wenn gewarnt wird, dass man nur anteilig ansetzen darf.


    Reset? Nochmal neu anfangen? Wer weiß Rat?


    Vielen Dank für hilfreiche Beiträge!


    Gruß Keksdose

  • Du erwartest doch nicht im Ernst, dass jemand diesen Aufsatz liest und am Ende noch weiß, was du am Anfang gesagt/gefragt hast?


    Mir sind nur ein paar "Ungereimtheiten" aufgefallen

    Krankenversicherung wird angegeben mit €345 in dem betr. Zeitraum (zahlt Student selbst).

    Dann hat es aber nichts im Unterhalt zu suchen - du ziehst diese Zahlungen ja vom Einkommen des Sohnemannes ab. Doippelt geht nicht.


    Aber meines Erachtens können die €500 nicht stimmen. Was wurde da abgezogen von den €2.000 (€3.000 - AN-Pauschbetrag)? Hat irgendwer diese Situation schon einmal durchexerziert?

    Und warum nicht? Einkommen oberhalb der von dir zitierten 624 € wird auch angerechnet. Ausserdem gibt es einen Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen, der auf die drei Monate gerechnet werden muss (8.820 € : 4 = 2.205 € für die drei Monate). Wenn du dann das Einkommen von Sohnemann abziehst, sind wir schon recht nahe an den 500 €.

    Dennoch zieht das Programm die vollen €1.000 vom Brutto-Arbeitslohn ab (obwohl der Berücksichtigungszeitraum in der Maske vorher bereits eingegeben wurde) und rechnet weiter mit €2.000.

    Ist m. E. nach auch richtig, denn den Pauschbetrag gibt es unabhängig davon, wie lange man Einkünfte erzielt.

    Es wird jeden Monat ein Unterhalt gezahlt, der über dem Existenzminimum liegt.

    Das ist steuerlich irrelevant - du zahlst nach deiner Leistungsfähigkeit, nicht nach irgendwelchen Existenzminima.

  • Eine Idee kam mir gerade selbst: Vielleicht nimmt das Programm schlicht an, dass es sich bei den Einkünften über die Summe aller Einkünfte im gesamten Steuerjahr handelt, und nimmt ein Viertel an, weil es sich im Berücksichtigungszeitraum um 1/4 des ganzen Jahres handelt. Es sieht fast so aus. Dann hätte ich auch schon die Lösung:


    Anstatt bei "Bruttoarbeitslohn" "selbst ermittelter Gesamtbetrag" zu wählen, stattdessen "Einzelwerte in einer Tabelle" - 01.10. bis 31.12. wählen, und schon setzt das Programm die Einkünfte als Arbeitnehmer auf €2.000.


    Der Stolperstein Nr. 2 ist nun modifiziert: das Programm zieht immer noch den ganzen Pauschbetrag ab, aber das ist nun OK, weil in den Angaben beim Fragezeichen neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag innerhalb des Berücksichtigungszeitraums €1.000 anzusetzen sind. Das deckt sich mit meinen sonstigen Ermittlungen... ich hoffe, das Finanzamt sieht das genauso.


    Mir ist klar, dass angesichts dieser hohen Einkünfte des Studenten nur geringe Beträge als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären. Aber ein paar Hundert € hoch oder runter zählen dann erst recht... bei den jetzigen Angaben komme ich dann auf €706, die zuberücksichtigen wären.


    Die obige Rechnung mit Ergebnis €1.499 eigenen Einkünften bleibt bestehen, 1/4 vom Existenzminimum von €8.820 (nicht €8.800!, habe ich gerade gefunden) sind €2.205, die Differenz ist €706 laut Taschenrechner, und das ist genau das, was das Programm auch ermittelt.


    Das war jetzt ein Monolog, aber vielleicht hilft es ja wem, oder jemand sieht einen Denkfehler, oder ich finde es wieder nächstes Jahr, falls sich die Situation dann wieder stellt.


    Gruß Keksdose

    • Offizieller Beitrag

    Danke, Babuschka, es ging(e) auch ohne Beschimpfungen.

    Es gab hier an keiner Stelle eine Beschimpfung. Es war ein gut gemeinter Hinweis, die Infos zum Sachverhalt zwar vollständig aber kompakt zu halten.


    Ich habe den Sachverhalt auch nur kurz überflogen, wobei mich aber folgendes direkt stutzig gemacht hat:

    Es gibt Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen, in Höhe von ca. €3.600, diese fallen aber über das ganze Jahr verteilt an, in welchem der Student ganzjährig studiert hat bzw. haben wird.


    Der Stolperstein Nr. 2 ist nun modifiziert: das Programm zieht immer noch den ganzen Pauschbetrag ab, aber das ist nun OK, weil in den Angaben beim Fragezeichen neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag innerhalb des Berücksichtigungszeitraums €1.000 anzusetzen sind.

    Praktikum, welches im Zusammenhang mit dem Studium steht

    ich hoffe, das Finanzamt sieht das genauso.

    Glaube ich eher nicht. Mal unabhängig davon, in welcher Richtung es sich auswirkt.


    Ansonsten sind auch immer bereinigte Screens aus den Programmmasken/-berechnungen dienlich.

    • Offizieller Beitrag

    Danke, Babuschka, es ging(e) auch ohne Beschimpfungen.

    Ich kann hier wie mein Vorredner auch keine Beschimpfungen entdecken. Ich würde hier mal auch den Punkt 6 der Nutzungsbestimmungen zur Lektüre empfehlen. Du weißt doch: in der Kürze liegt die Würze. ;)

  • § 33a EStG und die Richtlinien und Hinweise der FInanzverwaltung sind eine geeignete Sonntagslektüre. Viel Spaß - vielleicht entdeckst du deinen Denkfehler.