Ich bin seit Jahren freiberuflich als nebenberuflicher Hausverwalter (8 Einheiten) tätig und habe mich kürzlich mit dem Gewerbeamt wegen der geforderten Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung in Verbindung gesetzt. Dabei habe ich auch ausgeführt, dass ein Hausverwalter in bestimmten Fällen seine Tätigkeit freiberuflich ausüben kann. Das Gewerbeamt gab offen zu, mit meiner Anfrage überfordert zu sein. In jedem Fall könne man mir aber ohne Gewerbeanmeldung auch keine Gewerbeerlaubnis ausstellen.
Habe die Dame beim Gewerbeamt darum gebeten, mir dies schriftlich zu geben. In meinen Augen gibt es hier eine Gesetzeslücke. Denn wenn ich berechtigt bin, die Hausverwaltertätigkeit freiberuflich auszuüben, dann möchte ich dieses Wahlrecht für mich auch beanspruchen können, da mir das zahlreiche Vorteile bietet. Und wenn das Gewerbeamt mir ohne Gewerbeanmeldung keine Gewerbeerlaubnis erteilen kann, dann ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass ich auch nicht unter den §34c der Gewerbeordnung falle.
Habe ein paar Fakten zusammengetragen:
Rechtsanwalt Dr. Sauren:
Auszug: „Der Kernpunkt ist jedoch das Problem der Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Hierbei stellt die Rechtsprechung bei den bei Hausverwaltern regelmäßig vorhandenen sonstigen selbständigen Tätigkeiten (anders als bei den og. Katalogberuflern gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) darauf ab, ob die persönliche Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht und fremde Personen nur zur Hilfe- leistung herangezogen werden (sog. Vervielfältigungstheorien, z. B. BFH BStBI 1966 III, 489), dann freiberufliche Tätigkeit, ansonsten gewerbliche Tätigkeit.
Quelle:
http://www.dr-sauren.de/pub/Wa…ter_gewerblich_taetig.pdf
BFH-Urteil, 25. 11. 1970, I R 123 / 69, BStBl. 1971 II S. 239
Auszug: „Die Tätigkeit eines Grundstücks- und Hausverwalters ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Umfang der von ihm zu bewältigenden Aufgaben die ständige Beschäftigung dritter Personen als Mitarbeiter erfordert.“
Quelle:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1970-11-25/i-r-123_69/
Umkehrschluss: Ich kann die Tätigkeit in meinem Fall freiberuflich ausüben.
BFH, 18.03.1999 - IV R 5/98
Auszug: „Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, zwar könne unter bestimmten Umständen die Tätigkeit eines Hausverwalters als Vermögensverwaltung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Hausverwaltung gewerblich ausgeübt werde, wenn sie mit einer Maklertätigkeit und Versicherungsagentur gekoppelt sei (BFH-Urteil vom 28. September 1993 VIII R 67/92, BFHE 174, 41 [BFH 28.09.1993 - VIII R 67/92], BStBl II 1994, 449).“
Quelle:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1999-03-18/iv-r-5_98/
Umkehrschluss: Ich kann die Tätigkeit in meinem Fall freiberuflich ausüben.
EStG § 18 (Auszug)
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind …
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit … Vermögensverwaltung …
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html
Auch den Seiten der IHK ist zu entnehmen, dass ein Hausverwalter in bestimmten Fällen seine Tätigkeit freiberuflich ausüben kann. Beispiele:
IHK Hamburg
„Zu den gewerblichen Tätigkeiten gehören nach den Einkommensteuerrichtlinien H 15.6 b) in der Regel folgende selbstständig ausgeübte Berufe (in Zweifelsfällen fragen Sie bitte Ihr Finanzamt):
Hausverwalter (vgl. § 18 Abs 1 Nr. 3) bei ständiger Beschäftigung von Mitarbeitern.“
Quelle:
https://www.hk24.de/produktmar…rieb-freie-berufe/1157144
Ständige Beschäftigung von Mitarbeitern habe ich nicht. D.h. freiberuflich.
IHK Pfalz
8.1 ABC der gewerblichen Berufe (§ 15 Einkommensteuergesetz)
Hausverwalter, (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3) bei ständiger Beschäftigung von Mitarbeitern
Quelle: