Doppelte Haushaltsführung: Deckelung der Kosten der Unterkunft auf 12000€

  • Hallo,


    ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung programmseitig bereits auf 1.000 Euro je Monat gedeckelt werden, sodass die Aufwendungen für die Einrichtung der Dienstwohnung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden, wenn - wie in meinen Fall - die monatliche Wohnungsmiete bereits 1.000 Euro überschreitet. Obwohl ich sämtliche Einrichtungsgegenstände bei den Kosten für die Unterkunft angegeben habe, so läuft deren Berücksichtigung jedoch zwangsläufig ins Leere, wenn sie nicht an das Finanzamt übermittelt werden.


    Sowohl beim Ausdruck der Formulare als auch beim Onlineversand der Steuererklärung scheint die Deckelung der Kosten auf 1.000 Euro je Monat zu erfolgen. Wenn meine Wahrnehmung zutreffend sein sollte, so kann das Finanzamt die 1.000 Euro übersteigenden Kosten allerdings nicht berücksichtigen, da sie ja nicht Bestandteil meiner (übermittelten) Steuererklärung geworden sind, obwohl deren Berücksichtigung doch gerade das Ziel gewesen ist, als ich diese Angaben gemacht habe. Wenn die Daten aber nicht Bestandteil der Steuererklärung geworden sind, so erübrigt sich auch ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid, da das Finanzamt ja nicht anders als erklärt veranlagen wird. Nach meiner Kenntnis hat der BFH bzgl. der Berücksichtigung von Kosten für Einrichtungsgegenstände bei Überschreitung der Grenze von 1.000 Euro je Monat aber noch nicht final entschieden, sodass ich mich zu meinen Gunsten auf das fürden Steuerpflichtigen günstige Urteil des FG Düsseldorf vom März 2017 berufen möchte.


    In letzter Konsequenz hieße das jedoch, dass ich die Steuererklärung händisch erstellen müsste, wenn sie inhaltlich korrekt sein soll. Im Umkehrschluss würde ich hier einen Programmfehler vermuten und bitte höflich um Aufklärung.


    Vielen Dank!

  • ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung programmseitig bereits auf 1.000 Euro je Monat gedeckelt werden, sodass die Aufwendungen für die Einrichtung der Dienstwohnung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden, wenn - wie in meinen Fall - die monatliche Wohnungsmiete bereits 1.000 Euro überschreitet.

    Die Deckelung muß das Programm (ich vermute das Steuer-Sparbuch) ja vornehmen, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist. Und wenn noch nicht final vom BFH entschieden wurde, hat sich auch die gesetzliche Grundlage nicht geändert - zumal ja theoretisch dann auch noch ein Nichtanwendungserlaß seitens des BMF erlassen werden könnte.

    • Offizieller Beitrag

    so kann das Finanzamt die 1.000 Euro übersteigenden Kosten allerdings nicht berücksichtigen, da sie ja nicht Bestandteil meiner (übermittelten) Steuererklärung geworden sind

    Das werden sie auch wegen der aktuellen Rechtslage.

    Aber:



    • Offizieller Beitrag

    ich habe den Eindruck gewonnen, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung programmseitig bereits auf 1.000 Euro je Monat gedeckelt werden, sodass die Aufwendungen für die Einrichtung der Dienstwohnung überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden, wenn - wie in meinen Fall - die monatliche Wohnungsmiete bereits 1.000 Euro überschreitet.

    Wie entejens schon sagt, entspricht dies der gesetzlichen Vorschrift § 9 Absatz 1 Nr.5 Satz 4 EStG. Im Übrigen auch durch BMF-Schreiben so für die Finanzverwaltung verbindlich geregelt: 2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf


    Sowohl beim Ausdruck der Formulare als auch beim Onlineversand der Steuererklärung scheint die Deckelung der Kosten auf 1.000 Euro je Monat zu erfolgen.

    Wieso scheint? Das Programm blendet Dir doch extra einen entsprechenden Hinweis ein:

    Und es sagt Dir darin sogar, wie Du jetzt letztlich weiter zu verfahren hast.


    In letzter Konsequenz hieße das jedoch, dass ich die Steuererklärung händisch erstellen müsste, wenn sie inhaltlich korrekt sein soll. Im Umkehrschluss würde ich hier einen Programmfehler vermuten und bitte höflich um Aufklärung.

    Vielleicht auch einmal die Erläuterungen zur Erklärung bzw. Aufstellung anschauen. Da stehen alle Beträge aufgeführt:


  • so kann das Finanzamt die 1.000 Euro übersteigenden Kosten allerdings nicht berücksichtigen, da sie ja nicht Bestandteil meiner (übermittelten) Steuererklärung geworden sind

    Das werden sie auch wegen der aktuellen Rechtslage.

    Aber:



    Vielen Dank, den Hinweis im Programm habe ich auch erhalten. In Zeile 79 der Anlage N (Kosten der Unterkunft inkl. Ausstattungskosten/Abschreibungen) erfolgt aber nur die Angabe von maximal 1.000 Euro je Monat und nicht der Gesamtkosten, sodass m. E. hier ein Programmfehler vorliegt. Es müssten an dieser Stelle sämtliche Aufwendungen, die ich im Programm angegeben habe, auch in die Steuererklärung einfließen. Was das Finanzamt bei der Veranlagung anerkennt, steht natürlich auf einem anderen Blatt Papier. Aber was in der Steuererklärung nicht angegeben ist, kann seitens des Finanzamtes ja erst gar nicht berücksichtigt werden.

    • Offizieller Beitrag

    sodass m. E. hier ein Programmfehler vorliegt.

    Es müssten an dieser Stelle sämtliche Aufwendungen, die ich im Programm angegeben habe, auch in die Steuererklärung einfließen.

    Nein, siehe mein Hinweis und mein Screen oben.


    Was das Finanzamt bei der Veranlagung anerkennt, steht natürlich auf einem anderen Blatt Papier.

    Nein, Du hast eine der Rechtslage entsprechende Erklärung abzugeben. Vielleicht mal auf ein "Übersehen" hoffen, ist nicht ok und wird vom Programm zurecht auch nicht toleriert.



  • Der Hinweis zur weiteren Vorgehensweise läuft aber ins Leere, wenn das Programm die Daten erst gar nicht in die Steuererklärung übernimmt - und hierbei meine ich nicht irgendwelche Aufstellungen, sondern die amtlichen Formulare. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände zwar in den 1.000 Euro/Monat enthalten. Das FG Düsseldorf sieht dies jedoch anders, sodass in der Erklärung die Angabe von Beträgen möglich sein muss, die 1.000 Euro/Monat überschreiten.


    Und selbst in den programmseitig erstellten Aufstellungen erfolgt die Kappung auf 1.000 Euro/Monat. Welche Veranlassung sollte also der Finanzbeamte haben, einen höheren Betrag anzuerkennen? Und worauf soll sich ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid stützen, wenn schon in der Erklärung untertänigst in der Erwartung, dass die Finanzverwaltung das Gesetz schon zutreffend anwenden wird, seitens des Steuerpflichtigen eine Kappung des erklärten Betrages im Vorgriff auf die zu erwartende Würdigung durch die Finanzverwaltung erfolgt?

    • Offizieller Beitrag

    Der Hinweis zur weiteren Vorgehensweise läuft aber ins Leere, wenn das Programm die Daten erst gar nicht in die Steuererklärung übernimmt - und hierbei meine ich nicht irgendwelche Aufstellungen, sondern die amtlichen Formulare. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände zwar in den 1.000 Euro/Monat enthalten. Das FG Düsseldorf sieht dies jedoch anders, sodass in der Erklärung die Angabe von Beträgen möglich sein muss, die 1.000 Euro/Monat überschreiten.

    Nein, s.o.; das Programm hat geltende Höchstbeträge oder Pauschalierungen zu beachten. Ist bei Verpflegungsmehraufwendungen doch auch nicht anders. Da bekommst Du auch nur die Pauschalen, selbst wenn Dir höhere Kosten entstanden sind und Du diese vielleicht erklagen möchtest.


    Welche Veranlassung sollte also der Finanzbeamte haben, einen höheren Betrag anzuerkennen?

    Gar keinen. Aber es gibt Verwaltungsversehen wie ein schlichtes Übersehen etc.


    Und worauf soll sich ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid stützen, wenn schon in der Erklärung untertänigst in der Erwartung, dass die Finanzverwaltung das Gesetz schon zutreffend anwenden wird, seitens des Steuerpflichtigen eine Kappung des erklärten Betrages im Vorgriff auf die zu erwartende Würdigung durch die Finanzverwaltung erfolgt?

    Der RB richtet sich schlicht und einfach gegen diese Begrenzung und man beantragt die Anerkennung in der nachgewiesenen Höhe laut Aufstellung und Belegen. Dann ggf. das Ruhen des Verfahrens, in der Hoffnung, dass das FA diesem zustimmt. Das FA muss dem Antrag aber nicht zustimmen und kann ggf. einen klagefähigen Bescheid (Einspruchsentscheidung) erlassen.


    Mehr gibt es von meiner Seite nicht zu sagen. Ist das Standardprozedere und das Programm macht alles richtig.

  • Die Rechtslage scheint aber nicht so klar zu sein, wie es hier unterstellt wird. Das FG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) auf 1.000 Euro /Monat beschränkt sind. nach Auffassung des FG Düsseldorf sind die Kosten für Einrichtungsgegenstände hierin aber nicht enthalten. Insofern geht es nicht darum, dass ich in der Steuererklärung darauf hoffe, dass das Finanzamt etwas übersieht. Es geht vielmehr darum, die aus meiner Sicht zutreffenden Beträge zu erklären, wobei ich mich auf die Sicht des FG Düsseldorf berufe. Es steht dem Finanzamt ja frei, das Urteil anzuwenden. Aber mir steht es ebenso frei, sämtliche aus meiner Sicht anzuerkennenden Beträge zu erklären und gegen den Bescheid vor dem FG zu klagen oder Ruhen des Verfahrens bis zu einem entsprechenden BFH-Beschluss zu beantragen. Beides setzt aber voraus, dass die 1.000 Euro/Monat übersteigenden Aufwendungen tatsächlich auch erklärt worden sind. Und genau dies läßt die Software aktuelle nicht zu.

    • Offizieller Beitrag

    Die Rechtslage scheint aber nicht so klar zu sein, wie es hier unterstellt wird. Das FG Düsseldorf ....

    Ein FG hat hier ein Urteil getroffen und die Revision zur Prüfung durch den BFH zugelassen Bei der Zahl der FG und der diversen anhängigen Verfahren kommt das wohl zigfach vor, wenn man die Anzahl vor den verschiedenen Senaten des BFH anhängigen Verfahren sieht. Deshalb wird aber nicht jeder Einzelfall zum Ruhen gebracht.


    Beides setzt aber voraus, dass die 1.000 Euro/Monat übersteigenden Aufwendungen tatsächlich auch erklärt worden sind.

    Werden sie -> s.o.

    Und genau dies läßt die Software aktuelle nicht zu.

    :censored:


    Ich bin jetzt hier raus, da es wirklich nichts mehr zu sagen gibt. Mach, was Du meinst tun zu müssen. Wie es geht habe ich Dir gesagt. Das Programm macht alles richtig.

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    Ich bin jetzt hier raus, da es wirklich nichts mehr zu sagen gibt. Mach, was Du meinst tun zu müssen. Wie es geht habe ich Dir gesagt. Das Programm macht alles richtig.

    Da ist wahrscheinlich so. Aber das Problem ist doch, soweit ich es nachvollziehen kann, daß das steuer:Sparbuch zwar die Eingabe höherer Beiträge mit den entsprechenden Hinweise zuläßt und diese dann korrekt in der Steuerrechnung behandelt:



    Aber per ELSTER werden dann wohl nur die 12000 ans FA übermittelt:



    Ob das jetzt eine Einschränkung der Schnittstelle ist, weiß der Fuchs. ;)


    Ich denke, darum geht es den TE.


    Der vorformulierte und in dem Hinweis hinterlegte Einspruchsentwurf liest sich für mich scheinbar so, als wenn die eingetragene Betragshöhe beim FA ankam und von dem FA gesetzeskonform gekürzt wurde:




    Oder irre ich da und dieser Einspruch ist einfach dazu da, die nicht übertragenen Kosten quasi nachzureichen auf dem Einspruchswege. Also analog einem Einspruch, wenn man etwas in der Steuererklärung an WK vergessen hat und diese nachträglich einreichen möchte?

    • Offizieller Beitrag

    Der vorformulierte und in dem Hinweis hinterlegte Einspruchsentwurf liest sich für mich scheinbar so, als wenn die eingetragene Betragshöhe beim FA ankam und von dem FA gesetzeskonform gekürzt wurde:

    Macht man so, wenn man die Beträge nachgewiesen hat und die Einzelbeträge deshalb nicht mehr gesondert nachweisen muss. Eben nur RB und Begründung. Wie oben auch schon mit meinen Worten:

    Der RB richtet sich schlicht und einfach gegen diese Begrenzung und man beantragt die Anerkennung in der nachgewiesenen Höhe laut Aufstellung und Belegen. Dann ggf. das Ruhen des Verfahrens, in der Hoffnung, dass das FA diesem zustimmt. Das FA muss dem Antrag aber nicht zustimmen und kann ggf. einen klagefähigen Bescheid (Einspruchsentscheidung) erlassen.


    Die Aufstellung mit den tatsächlichen Kosten wird offensichtlich zutreffend erstellt und auch übermittelt. Hatte ich ja oben dargestellt, hier noch einmal:



    In den Erklärungsvordruck gehört aber für ein vernünftig arbeitendes Programm nur der gesetzlich abziehbare Betrag. War beim Arbeitszimmer etc. auch nie anders. Und im RB verweist man dann eben auf die tatsächliche Höhe. Hat der BFH ggf. mal für den Steuerbürger entschieden, dann wird Buhl auch hingehen und die höheren Beträge zulassen und im Programm sowie für das FA entsprechende Hinweise an der Stelle zu den Gründen anbringen. Eben so wie z.B. bei der zumutbaren Eigenbelastung. Aber soweit ist es noch lange nicht. Und dann muss man sich halt an die regeln und das Prozedere halten.

    • Offizieller Beitrag

    Macht man so, wenn man die Beträge nachgewiesen hat und die Einzelbeträge deshalb nicht mehr gesondert nachweisen muss.

    Ich weiß jetzt nicht, ob wir aneinander vorbei reden. :/ Man kann sie doch garnicht nachweisen mit der Steuererklärung, weil nur die 12000 übermittelt werden.

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    Ich weiß jetzt nicht, ob wir aneinander vorbei reden. Man kann sie doch garnicht nachweisen mit der Steuererklärung, weil nur die 12000 übermittelt werden.

    Nein, tun wir nicht. Ich habe für Dich auch noch einen Testversand mit Begleitschreiben (Belege) gemacht. Und erwartungsgemäß wird der Betrag von 15.000€, den ich aus Vereinfachungsgründen natürlich nur in einem Betrag eingegeben hatte, in der Aufstellung zu den Werbungskosten der Anlage N mit ausgewiesen. Die nachgewiesenen Kosten werden also vollständig ausgewiesen und übermittelt, weshalb man sich auch darauf beziehen kann.



  • Das FG Düsseldorf hat geurteilt, dass die Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) auf 1.000 Euro /Monat beschränkt sind. nach Auffassung des FG Düsseldorf sind die Kosten für Einrichtungsgegenstände hierin aber nicht enthalten.

    Und Du bist wirklich der Meinung, daß ein (noch nicht rechtskräftiges!) Urteil eines FG die Rechtslage automatisch und sofort ändert? Was wäre denn, wenn ein anderes FG zur gegenteiligen Auffassung kommt? Herrscht dann rechtliches Chaos, weil beides nach Deiner Logik gültig wäre? ;)

    Ich verstehe, daß Du die für Dich günstigere Auslegung in Anspruch nehmen willst. Und wie miwe4 schon schrieb, kann (sofern Du das willst) die Vorgehensweise nur so gehen (vorausgesetzt, die Entscheidung des BFH ist dann noch offen):

    Der RB richtet sich schlicht und einfach gegen diese Begrenzung und man beantragt die Anerkennung in der nachgewiesenen Höhe laut Aufstellung und Belegen. Dann ggf. das Ruhen des Verfahrens, in der Hoffnung, dass das FA diesem zustimmt. Das FA muss dem Antrag aber nicht zustimmen und kann ggf. einen klagefähigen Bescheid (Einspruchsentscheidung) erlassen.

    • Offizieller Beitrag

    Und erwartungsgemäß wird der Betrag von 15.000€, den ich aus Vereinfachungsgründen natürlich nur in einem Betrag eingegeben hatte, in der Aufstellung zu den Werbungskosten der Anlage N mit ausgewiesen.

    O.k., das war mir nicht bewußt, daß in den Anlagen etwas anderes ausgewiesen sein kann als im Formular:


      


    Dann ist alles klar.