Zahlung oder Einnahme aus 2021 ins Vorjahr übernehmen

  • Hallo zusammen,


    sicherlich ist es für alte Hasen ein einfaches Thema, allerdings ist mir nicht klar, wie ich den Fall im HV 365 realisieren soll: Angenommen ich habe eine verbrauchsabhängige Zahlung am 06.01.2021 leisten müssen, die sich auf das Abrechnungsjahr 2020 bezieht. Wie bekomme ich diese Zahlung in die Abrechnung von 2020?


    Bisher klappt es nur dann, wenn ich das Wertstellungsdatum ins Vorjahr schiebe. Dann wirkt sich allerdings die Zahlung auch auf den Kontostand per 31.12.2020 aus - ist das so wirklich korrekt? Bin ich auf dem Holzweg? Ich suche doch eigentlich nur die Möglichkeit, ohne Anpassung des Wertstellungsdatum eine Zahlung in ein anderes Abrechnungsjahr zu schieben, sodass es in der Abrechnung Berücksichtigung findet - das kann doch nicht so schwer sein?!


    Danke für Tipps!

  • Hallo Betonmischer,


    WEG-Abrechnung? Mietverwaltung?


    Zahlungen um den Jahreswechsel herum dürfen auch in einer WEG noch in das Vorjahr übernommen werden. Ergo einfach den Gültigkeitszeitraum angeben. Zahlung 06.01.2021, Gültigkeitszeitraum z.B. 01.12.2020 - 31.12.2020. Ansonsten, wenn es sich um z.B. Heizung/Warmwasser handelt, ist es sowieso kein Problem.

  • Hallo Betonmischer,


    WEG-Abrechnung? Mietverwaltung?


    Zahlungen um den Jahreswechsel herum dürfen auch in einer WEG noch in das Vorjahr übernommen werden. Ergo einfach den Gültigkeitszeitraum angeben. Zahlung 06.01.2021, Gültigkeitszeitraum z.B. 01.12.2020 - 31.12.2020. Ansonsten, wenn es sich um z.B. Heizung/Warmwasser handelt, ist es sowieso kein Problem.

    Hallo KleinerVerwalter,


    vielen Dank für die Hilfe. Es handelt sich um eine WEG-Abrechnung. Die Regularien sind mir soweit bekannt.


    Genau wie beschrieben bin ich ursprünglich vorgegangen. Zahlung und Wertstellung also bspw. am 04.01.2021 und den Gültigkeitseitraum habe ich manuell auf 01.01.2020 - 31.12.2020 gesetzt. Ergebnis: Die Kosten werden in der WEG-Abrechnung für 2020 nicht berücksichtigt. Hat das Problem sonst noch jemand? Mache ich etwas falsch bzw. ist noch etwas zu beachten?


    Viele Grüße

  • Ich habe nun tatsächlich nochmal alle möglichen Varianten probiert. Könnte jemand bei sich einmal eine umlagefähige Dummy-Buchung mit Zahldatum und Wertstellungsdatum in 2021 anlegen, den Gültigkeitseitraum aber auf den Zeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 setzen? Der Wert sollte ja dann in der Abrechnung für 2020 berücksichtigt werden. Das ist bei mir definitiv nicht der Fall.


    Danke und Gruß

  • Ja, habe ich durchgeführt.

    10.000 € als Ausgabe auf Allgemeinstrom am 10.01.2021 für den Gültigkeitszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020. Funktioniert.


    Für den Fall, dass Du auf 4599 buchst, musst du die Werte noch verteilen => Kostenverteilung => Angaben zur Heizkostenabrechnung. Funktioniert auch.

  • Das kann so nicht sein. Wenn der Zahlungszeitpunkt im HV in 2021 liegt, kannst Du diese Beträge nicht für 2020 geltend machen.

    AUSSER es geht um Heizkosten - dann ist das zulässig.

    Verbrauchsabhängig ist nicht gleichzusetzen mit "Heizkostenverordnungs-Ausnahme" ;)


    Steht auch auf jeder Abrechnung....

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Ja, habe ich durchgeführt.

    10.000 € als Ausgabe auf Allgemeinstrom am 10.01.2021 für den Gültigkeitszeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020. Funktioniert.


    Für den Fall, dass Du auf 4599 buchst, musst du die Werte noch verteilen => Kostenverteilung => Angaben zur Heizkostenabrechnung. Funktioniert auch.

    Ich danke vielmals für die Mühe!!

    Es bleibt mir ein Rätsel. Ich habe mir nun den Demo Case zur Hand genommen und dort mit Datum 05.01.2020 (Zahlungsdatum + Wertstellungsdatum) einen sehr hohen Betrag auf das Konto für Kabel-TV gebucht. Mir ist bewusst, dass sich Kabelgebühren nicht abgrenzungsberechtigt sind - es geht lediglich ums Prinzip. Im Anschluss habe ich die Hausgeldrechnung erzeugt. Ich sehe keine Veränderung in den umlagefähigen Kosten. Im beigefügten PDF befinden sich die Screenshots.


    Was hast du anders gemacht?! Ich werde langsam verrückt.




    Ja, das ist mir durchaus bewusst. Bei meinen Kosten, die am 05.01.2021 abgebucht wurden, handelt es sich um heizungsbezogene Kosten. Das obige Beispiel mit dem Kabel-Anschluss ist nur fiktiv - das sollte ja keinen Unterschied machen.

  • Vielen Dank erneut für die Hilfe. Ich bin langsam ratlos. In den Umlageschlüsseln kann man diesbezüglich nichts einstellen. Ich habe auch schon sämtliche Konfigurationen durch und weiß einfach nicht weiter.


    Könntest du das obige Beispiel mit der sehr hohen Zahlung (Kabelgebühren) einmal bei dir einbuchen und die Buchung und das Ergebnis der Hausgeldabrechnung abfotografieren (Screenshot)? Das Demobeispiel kann hierzu gerne verwendet werden, damit die Zahlen nicht einer echten WEG entsprechen.


    Vielen Dank erneut. Ich werde morgen einmal bei Buhl anrufen. Vielleicht kommt da ja noch eine neue Erkenntnis.

  • Also, nochmal....Du kannst keine Betriebskosten für KabelTV aus 2021 für eine 2020er Hausgeldabrechnung geltend machen !

    Das geht nur für Kosten aus dem Umfeld der Heizkosten, das müssen dann auch die Konten im 45er Kreis sein !

    Betriebskosten werden zum Zeitpunkt der ZAHLUNG für die Hausgeldabrechnung gewertet!

    Anders formuliert: Du DARFST diese Kosten nicht geltend machen, und deswegen verhindert der WISO HV auch das eben dies nicht passiert.


    Mach die Testbuchung wie ich aufs 4550er Konto und dann stells hier rein, was passiert. Dann muss der Betrag aus 2021 in der Heizkostenabrechnung 2020 erscheinen...


    AUSSER der HV365 hat auch da eine Macke...mein Test war mit dem 2020er. Aber das würd mich dann wirklich schocken...=O


    Ein Lösungsvorschlag wäre, Du buchst für die Zahlung vom 6.1. eine Abgrenzungsbuchung auf den 31.12.

    Das geht so... Kostenkonto 31.12 an 1999, am 6.1. dann 1999 an Bank.

    So stimmen Bank und Buchungskonten. Musst halt ggfs. bei der Kassenprüfung erklären, was auf 1999 gebucht wurde.





    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

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  • Moin,


    vielen Dank für die Hinweise. Mir ist bewusst, dass das oben gewählte Beispiel mit den Kabelgebühren nicht das Cleverste gewesen ist und dass lediglich heizungsbezogene Kosten so gebucht werden sollten.


    Ich werde deinen Alternativvorschlag einmal ausprobieren - der klingt erst einmal sehr nachvollziehbar, auch wenn es eine Notlösung ist. Sie sollte ohnehin nicht vorkommen.


    Besten Dank für die Lösungsvorschläge.

  • In WEGs gilt streng das Abflussprinzip.
    Die Gesamtabrechnung muss im Abflussprinzip erstellt werden, nur die Einzelabrechnung muss im Bereich der Heizkostenverordnung, die über dem WEG steht, unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips erstellt werden.

    Beispiel:

    Wirtschaftsjahr 2020:
    Hausstrom: Abschläge gezahlt in 2020 in Jahresabrechnung 2020. Die Schlussrechnung 2020, die in 2021 bezahlt wird, wird in der Jahresabrechnung 2021 berücksichtigt. Dafür ist aber die Schlussrechnung 2019, die in 2020 beglichen wurde, in der WEG-Abrechnung 2020 anzusetzen.
    Es darf NICHT abgegrenzt werden, sondern es werden die Zahlungsflüsse abgerechnet. (Also die Einnahmen-Ausgabenrechnung, die das WEG vorschreibt)
    Für die Gesamtabrechnung gilt dies auch für die Heizkosten!

    Bei Hausgeldern wird auch nicht abgegrenzt, da hier gilt: Auf der Abrechnung werden die IST-Kosten mit den SOLL-Vorauszahlungen gem. Wirtschaftsplan verglichen, und die daraus resultierende Abrechnungsspitze ist Beschlusspunkt (nicht mehr die Abrechnung insgesamt).


    Nur für die Einzelabrechnungen gilt:
    Heizkosten werden gem. Heizkostenverordnung abgegrenzt abgerechnet (Leistungsprinzip). Die Abgrenzungen darf man aber nicht tatsächlich buchen, da das Buchwerk ja dem Abflussprinzip entsprechen muss. Das macht das Spiel etwas komplizierter.


    Das BGH sorgt doch immer wieder dafür, dass das Verwalten so richtig schön kompliziert wird...

  • In WEGs gilt streng das Abflussprinzip.
    Die Gesamtabrechnung muss im Abflussprinzip erstellt werden, nur die Einzelabrechnung muss im Bereich der Heizkostenverordnung, die über dem WEG steht, unter Berücksichtigung des Leistungsprinzips erstellt werden.

    Ja, der Theorie nach. Hab ich lange auch so vertreten, und ich kenne Anwälte die trimmen jeden Vortrag darauf.


    In der Praxis sieht es aber anders aus. Es wird abgegrenzt, was in den Bereich der Heizkosten fällt und das nicht nur für Einzelabrechnungen, sondern für die Hausabrechnung komplett. Und wenn man das richtig bucht, ist das a) komplett transparent und b) für jeden verständigen Eigentümer logisch und plausibel. Die ISTA Abrechnung von Februar 2021 gehört nunmal eindeutig ins Wirtschaftsjahr 2020.

    Ist aber ein Streit um Kaisers Bart. Nicht immer machen Gesetze Sinn ....:ninja:


    Nachtrag: Du bist ja Profi, der mit Karthago und Co. buchen kann. Schieb uns doch mal eine Profiabrechnung als Musterfall hier zu, wo genau dieser Fall zu sehen ist....Hausabrechnung nach Abflussprinzip mit dazugehöriger Einzelabrechnung inkl. abgegrenzten HK Beträgen. Ich würde das ernsthaft gerne mal sehen und dazulernen. Bei keiner von großen HVs übernommenen Liegenschaft habe ich das je gesehen.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

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  • In der Praxis sieht es aber anders aus

    Ich gehe davon aus, dass du das so machst. Richtig ist in der WEG-Abrechnung die Gesamtabrechnung wird nach dem Abflussprinzip erstellt, die Einzelabrechnung beinhaltet das Leistungsprinzip hinsichtlich der Verbrauchskosten (Heizung-/Warmwasser) . Es gibt keine Abgrenzungsbuchungen.


    https://www.haufe.de/recht/deu…esk_PI17574_HI555605.html


    Keine Rechnungsabgrenzungen in Jahresabrechnung!

  • Da bin ich nicht der Einzige, wie gesagt. Ich zeig Dir gerne Ordner von Verwaltungsunternehmen mit Beständen über 20.000 Einheiten,

    die genauso verfahren. Natürlich nur für die Heizkostenrelevanten Kosten, nicht für die Telekom-Rechnung vom 5.1. - habe ich auch nicht behauptet.


    Und die herrschende Rechtsmeinung ist nicht zwingend die Praxisumsetzung! Wie gesagt, es gibt beide Seiten, ich kenne das gut...


    Aber zeig DU jetzt doch mal ein Beispiel, wie Du im Wiso HV die WEG Abrechnung nach Abfluss, und die Einzelabrechnung nach Leistungsprinzip machst. Nimm den Musterfall, dann kann man es ja nachstellen. Ich bin echt gespannt!

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Aber zeig DU jetzt doch mal ein Beispiel, wie Du im Wiso HV die WEG Abrechnung nach Abfluss, und die Einzelabrechnung nach Leistungsprinzip machst. Nimm den Musterfall, dann kann man es ja nachstellen. Ich bin echt gespannt!


    Das habe ich schon erklärt... siehe u.a. Gas- und Wasserrechnung verbuchen.(am 14.2.2021). Aber ist das eigentlih für dich noch relevant, ich habe gelesen, da arbeitest gar nicht mehr mit dem HV .

    Da bin ich nicht der Einzige, wie gesagt. Ich zeig Dir gerne Ordner von Verwaltungsunternehmen mit Beständen über 20.000 Einheiten,

    die genauso verfahren

    Wozu gibt es das WEG-Gesetz ? Klar kann man sich alles vereinfachen und Gesetze außer Acht lassen, wenn die Eigentümer keine Ahnung haben bzw. alles als gegeben hinnehmen. Eine Abrechnung anzufechten kostet Zeit und Geld. Aber diese von dir zitierte Abrechnunsgweise ist nicht richtig.

  • Einzige Ausnahme beim Abflussprinzip der WEG: Die Heizkosten/Warmwasserabrechnung.

    Auch hier: Das Leistungsprinzip. Kann man überall nachlesen. Wird zwingend so vorgeschrieben.

    Ja, ich weiss das. Und auf die Gefahr hin mich zu wiederholen: es wird nicht zwingend so gehandhabt.

    Verbindlichkeiten und Forderungen gegen über Dritten ist ein normales Buchungskonto, da kommen die

    Jahresendabrechnungen von Allgemeinstrom, Müll, Wasser+Abwasser drauf. Und werden so verursachungsgerecht

    der Abrechnungsperiode zugebucht. Sind wir doch mal ehrlich - so ist's auch logisch.

    Wem willst Du denn erklären, das die 295 Euro Nachzahlung für Müll ins Jahr 2020 gebucht und verteilt werden müssen,

    obwohl Bewohner Maier in 2019 ganz viel Müll produziert hatte, und zum 1.1. ausgezogen ist? Jetzt soll der neue Bewohner Schulze anteilig diese Kosten mittragen ? Ich kenne keine WEG die dies anders sieht....Recht hin oder her.

    Ich kenne auch keine Verwaltung, die rein nach Abflussprinzip (HK ausgenommen) gebucht hätte. Jedenfalls nicht bei den etlichen Objekten, deren Aktenordner ich hier einsehen kann....


    Denke wir können es dabei belassen. Soll jeder buchen wie er mag.
    https://nebenkosten-blog.de/an…nzip-oder-abflussprinzip/

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Nur weil ein paar es falsch machen, ist es noch lange nicht richtig.

    Wer in der Jahresabrechnung Abgrenzungen bucht, macht es falsch. Und die Abrechnungen sind anfechtbar.
    Ich habe schon mehr als Genug Liegenschaften in die Verwaltung übernommen, wo der Verwalter entweder von der Gemeinschaft wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gekündigt wurde, oder gar vom Gericht abgesetzt wurde. Wieso? Weil die Abrechnungen falsch waren.

    Wer natürlich das Prozessrisiko liebt, und eine gute Versicherung hat, der kann auch falsch abrechnen.