Hallo,
das BMF hat die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software im Februar von drei auf ein Jahr reduziert:
https://www.bundesfinanzminist…abe-und-verarbeitung.html
Ich bin Einzelunternehmer und führe eine EÜR mit dem WISO Steuer-Sparbuch. Diesen Monat habe ich mir nun einen neuen 100% Arbeits-Rechner gekauft, den ich unter Betriebsvermögen > Anlagevermögen aufgenommen habe. Die Software kennt die neuen Umstände bereits und gibt bereits die Option "Möchten Sie das Wirtschaftsgut 2021 voll abschreiben?" und die Nutzungsdauer wird auf 1 Jahr gesetzt. Dadurch dass ich den Rechner nun aber im Mai gekauft habe, wird für 2021 nur ein Teil abgeschrieben, der Rest dann 2022. Ich hätte an dieser Stelle aber erwartet, dass die Kosten komplett in 2021 abgeschrieben werden können.
Unter Haufe.de findet man dazu folgendes https://www.haufe.de/steuern/f…-software_164_537792.html
ZitatEs gibt gute Argumente, die für eine Sofortabschreibung und gegen eine zeitanteilige Abschreibung sprechen. Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Länderchefs, in dessen Folge das BMF-Schreiben erlassen wurde, heißt es: "Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden." Darüber hinaus ist in § 7 EStG eine zeitanteilige Abschreibung nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer > 1 Jahr vorgesehen (vgl. auch Schnitter, in Frotscher/Geurts, EStG, § 7 EStG Rz. 262 f. mit Verweis auf BFH, Urteil v. 15.12.1989, VI R 44/86). Das BMF hat auf unsere Anfrage hin diese Ansicht inzwischen bestätigt.
Laut haufe.de hat das BMF also bestätigt, dass egal wann im Jahr die Hardware gekauft wird, sie direkt komplett abgeschrieben werden kann.
Buhl.de (https://www.buhl.de/meinbuero/…-von-hard-und-software-2/) schreibt dazu und auch in der Software scheint es entsprechend implementiert zu sein:
ZitatBitte beachten Sie: Um eine echte Softortabschreibung im Jahr der Anschaffung wie bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich nur dann, wenn Sie Hard- oder Software im Januar kaufen. Bei Anschaffung später im Jahr muss die Abschreibung auch bei einjähriger Nutzungsdauer monatsgenau – und damit über zwei Wirtschaftsjahre – erfolgen.
Verstehe ich das falsch oder widerspricht sich das nicht? Gilt nun eine Sofortabschreibung wie haufe.de berichtet oder wird doch monatlich abgeschrieben für ein Jahr?
Ich hoffe ihr könnt mein Problem/Missverständnis nachvollziehen und danke für die Hilfe und eure Meinung.
Gruß!