23. April 2021

kurz & bündig – April 2021

 

Weniger Kofferraum als versprochen   

Herstellerangaben oft nur grobe Richtwerte

Kofferräume sind oft kleiner als von den Herstellern angeben. Wie der ADAC bei einem Test von 150 aktuellen Modellen ermittelt hat, fallen Premiummarken besonders negativ auf. Während Automarken mit preisgünstigeren Modellen mit realistischen Daten zum Kofferraumvolumen warben, gaben Hersteller im hochpreisigen Segment insbesondere bei größeren Fahrzeugen wie SUVs um bis zu 34 Prozent mehr Volumen an als tatsächlich vorhanden. Spitzenreiter war der Volvo XC90 mit 721 statt gemessenen 475 Liter Stauraum. Ähnlich stark wich der VW Sharan ab, der nur 630 Liter und damit 325 Liter weniger Platz bot als angegeben. Die großen Differenzen können auch an den uneinheitlichen Messmethoden liegen, da diese weder einheitlich noch verbindlich geregelt sind. Vergleichbare Werte, darunter auch das Kofferraumvolumen, bietet der ADAC in seiner Modellübersicht.

+   +   +

Rücknahme alter Elektrokleingeräte

Auch Online-Händler in der Pflicht

Wohin mit dem Elektroschrott? Seit Juli 2016 gilt: Verbraucher haben laut ElektroG das Recht, Kleingeräte mit einer Kantenlänge bis 25 cm kostenlos bei einem Händler abzugeben, der Elektrogeräte auf mindestens 400 Quadratmetern Fläche verkauft. Doch was gilt für den Online-Handel? Online-Händler sind ebenfalls verpflichtet, Elektrokleingeräte zurückzunehmen. Meist bieten sie kostenlosen Rückversand an. Allerdings darf nicht jedes Gerät verschickt werden, darunter Energiesparlampen wegen hochgiftiger Inhaltsstoffe. Rücknahmestellen vor Ort müssen her. In zwei verbraucherfreundlichen Urteilen wurden Online-Händler jetzt verpflichtet, für diese zu sorgen. Im Fall der MMS E-Commerce GmbH (MediaMarkt-Saturn) lehnten die Richter am OLG München die Möglichkeit ab, in einen 50 Kilometer entfernten Elektromarkt zu fahren. Online-Händler könnten sich an der kommunalen Entsorgung beteiligen und so könne das Netz der Rücknahmemöglichkeiten weiter ausgebaut werden. Im zweiten Fall verpflichteten die Richter am OLG Düsseldorf die Online-Tochtergesellschaft von Netto, Kunden einen Abholservice anzubieten. Denn es sei nicht möglich, Energiesparlampen per Paket zu senden, und nicht zumutbar, einen weiten Weg in einen lokalen Netto-Markt auf sich zu nehmen.

+   +   +

Endgeräte-Ausschluss in Mobilfunktarifen ungültig

Urteil: Klausel verstößt gegen Endgerätefreiheit

Ein Mobilfunkanbieter darf nicht vorschreiben, den Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets und anderen mobilen Geräten zu nutzen. Der Ausschluss kabelgebundener Geräte verstößt gegen die Endgerätefreiheit und ist unwirksam. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG entschieden (AZ 12 O 6343/20). Die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet der Europäischen Union räumt Verbrauchern ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Im Mobilfunktarif „O2 Free Unlimited“ mit unbegrenztem Datenvolumen wollte Telefónica jedoch jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten ausschließen. Die Richter entschieden, dies sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Telefónica hat Berufung eingelegt. Bei ähnlichen Klagen des vzbv gegen weitere Anbieter liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor.