15. Februar 2016

Väter in Elternzeit. Elterngeld ist nicht rentenversichert

Immer mehr frischgebackene Väter nehmen Elternzeit und damit zwangsläufig eine Auszeit vom Beruf. Der überwiegende Teil ist dabei lediglich zwei Monate abwesend vom Arbeitsplatz und meint, weiterhin rentenversichert zu sein. Doch das ist falsch.

Anders als beim Kranken- oder Arbeitslosengeld wird die Rentenversicherungspflicht nicht durch den Bezug von Elterngeld ausgelöst, sondern durch den – im Fachjargon – „Tatbestand der Erziehung“. Dies bedeutet: Derjenige, der das Kind überwiegend erzieht, ist automatisch rentenversichert. Das Gesetz (§ 56 Abs. 2 SGB VI) entscheidet bei gleichzeitiger Erziehung durch beide Eltern zugunsten der Mutter. Während also der Vater am Wickeltisch steht und Elterngeld bezieht, erhält die Mutter weiterhin Kindererziehungszeiten als Gutschrift auf ihrem Rentenkonto. Der Vater handelt sich eine Rentenlücke ein.

Wer als Vater wegen der Elternzeit im Rentenfall keine Überraschung erleben will, muss sich mit der Mutter im Rahmen einer „Gemeinsamen Erklärung“ (Vordruck V 820 der Deutschen Rentenversicherung) darüber einigen, dass der Vater zumindest einen Teil der Kindererziehungszeiten gutgeschrieben bekommt. Das macht vor allem dann Sinn, wenn die Mutter während der Elternzeitmonate des Vaters rentenversichert beschäftigt oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Ärztekammer, Architektenkammer etc.) ist.

Dummerweise hat die Rentenbürokratie eine zeitliche Hürde aufgebaut: Diese „Gemeinsame Erklärung“ kann immer in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft und maximal für zwei Monate rückwirkend abgegeben werden. Ob diese Erklärung sinnvoll oder eine Rentenlücke für den Vater verkraftbar ist, lässt sich nur individuell beurteilen. Daher sollten Väter spätestens zu Beginn ihrer Elternzeit einen Termin in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.