18. Mai 2022

kurz & bündig – Mai 2022

Ende der EEG-Umlage

Strompreissenkung aber unwahrscheinlich

Die Umlage auf den Strompreis nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird zum 1. Juli 2022 abgeschafft. Wegen der aktuell hohen Strompreise entfällt diese seit 22 Jahren vom Staat erhobene Besteuerung 6 Monate früher als geplant. Bereits zu Jahresbeginn wurde die EEG-Umlage von 6,5 Cent pro Kilowattstunde (KWh) um 2,8 Cent gesenkt. Nun entfallen auch die restlichen 3,7 Cent je KWh. Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 zur Förderung von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken eingeführt und direkt über die Stromrechnung erhoben. Zukünftig werden die Kosten für den Aufbau erneuerbarer Energien aus dem Bundeshaushalt finanziert. Ob die finale Stromrechnung für Verbraucher niedriger ausfällt, bleibt aufgrund der stark gestiegenen Beschaffungskosten der Energiekonzerne allerdings fraglich. 

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Stärkere Rechte für Verbraucher 

Schutz am Telefon, an Haustür und bei Kaffeefahrt

Ab dem 28. Mai 2022 bekommen Verbraucher stärkeren Schutz im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Zahlreiche Gesetze sollen Bürger an vielen Stellen besser vor Kostenfallen und ungewollten Verträgen bewahren, und zwar bei Marktplätzen im Internet, Haustürgeschäften, Telefonwerbung und auf Kaffeefahrten. Konkret wird bei sogenannten Wanderlagern der Vertrieb von Finanzprodukten wie Versicherungen und Bausparverträgen sowie für Medizinprodukte wie Nahrungsergänzungsmittel und Kapseln mit Fett- oder Kohlenhydratblockern verboten. Die Anbieter von Kaffeefahrten müssen bereits in der Werbung darüber informieren, wo die Veranstaltung stattfindet, was angeboten wird und wie der Veranstalter kontaktiert werden kann. Neue Transparenzpflichten gelten auch für Telefonwerbung. Anbieter müssen die ausdrückliche Einwilligung Angerufener für fünf Jahre dokumentieren, wie der Paragraf 7a im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt. Auf Online-Marktplätzen wie eBay und Vergleichsportalen wie CHECK24 müssen Anbieter konkret darüber informieren, nach welchen Kriterien sie Produkte in ein Ranking einsortieren. Verpflichtend sind Angaben, wie oft ein Produkt angeklickt und bewertet wurde, wie beliebt es ist und ob für seine Platzierung bezahlt wurde. Bei Haustürgeschäften gilt nun ein Verbot für sofortige Zahlung am Tag der Vertragsunterzeichnung. Davon ausgenommen sind Waren- oder Dienstleistungswerte unter 50 Euro. Zudem besteht ab 1. Juli 2022 bei online abgeschlossenen Verträgen bei sogenannten dauernden Schuldverhältnissen die Pflicht eines Kündigungsbutton im Online-Bereich. 

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Minderungsrecht bei lahmem Internet 

Messtool der Bundesnetzagentur hilft  

Das Minderungsrecht bei zu langsamer Internetleitung gilt seit vergangenem Dezember, nun hat die zuständige Bundesnetzagentur eine erste Bilanz der Leitungsmessungen gezogen. Bisher wurden mit dem offiziellen Messtool rund 15.000 Protokolle angefordert. „Fast ausschließlich“ sei dabei ein Minderungsanspruch festgestellt worden, wie die Bundesnetzagentur mitteilt. Wegen der vertraglichen Minderleistung konnten die Nutzer ihre Gebühren kürzen. Verbraucherschützer kritisieren allerdings, dass die Höhe des Anspruchs unklar ist, weshalb Telekommunikationsanbieter häufig nur einen geringen und intransparenten Preisabschlag anbieten. Maßgeblich für die Kostenminderung ist das zum jeweiligen Internettarif zugehörige Produktinformationsblatt, in dem der Anbieter die maximale, minimale und normalerweise zur Verfügung stehende Datenrate angibt. Davon darf es laut Gesetz „keine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ geben. Wie Internetnutzer solche Abweichungen konkret feststellen und nachweisen können, lesen Sie in der Juni-Ausgabe im verbraucherblick.