Gesetzliche Krankenversicherung bei Beamten

  • Dem neuen Wiso-Sparbuch entnehme ich, dass die Beiträge zu Krankenversicherungen ab Steuerjahr 2010 je nach Fall unterschiedlich geltend gemacht werden können:

    • für beihilfeberechtigte Beamte ist der niedrigere Höchstbetrag in Höhe von 1.900 € anzusetzen.
    • Versicherte, die ihre Beiträge vollständig selbst aufbringen, können bis zu 2.800 € ansetzen.


    Ich bin als beihilfeberechtigter Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben und zahle dort meine Beiträge vollständig selbst. Ich bin also nicht in die (günstigere) Private Krankenversicherung gewechselt.


    Welche Fallgruppe trifft denn nun auf mich zu? Und in welcher Eingabemaske sind denn die Beiträge einzutragen? Bei der Datenübernahme vom Vorjahr hat Wiso-Sparbuch die Beträge automatisch in die "Private Krankenversicherung" übernommen.


    Mit herzlichem Dank im Voraus für Eure Antworten
    DerDeedee

    • Offizieller Beitrag

    ch bin als beihilfeberechtigter Beamter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben und zahle dort meine Beiträge vollständig selbst. Ich bin also nicht in die (günstigere) Private Krankenversicherung gewechselt.

    In den meisten Fällen wird das doch gemacht, weil eben der freiwillige Verbleib in der gesetzlichen Versicherung günstiger ist! Da gibt es doch die nicht zu unterschätzende beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder). Versichere die mal in der privaten Krankenversicherung zusätzlich, womöglich noch ohne Anwartschaftsversicherung; na viel Spaß beim Zahlen. So uneigennützig wird Deine Kosten-/Nutzenbetrachtung also sicherlich nicht gewesen sein.


    Aber zum Thema: Wie Petz schon sagte, bist Du natürlich beihilfeberechtigt und steuerlich entsprechend zu behandeln.

  • In den meisten Fällen wird das doch gemacht, weil eben der freiwillige Verbleib in der gesetzlichen Versicherung günstiger ist! Da gibt es doch die nicht zu unterschätzende beitragsfreie Mitversicherung der Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder). [...] So uneigennützig wird Deine Kosten-/Nutzenbetrachtung also sicherlich nicht gewesen sein.


    Bei dieser Frage geht's nicht um Eigennutz o.Ä., sondern um die steuerliche Anrechnung! Abgesehen davon kehrt Deine Argumentation die Regel eigentlich um: Als Beihilfeberechtigter, der privat zusatzversichert ist, hast Du viel höhere Kosten für die Mitversicherung von Kind & Kegel, kannst aber nur weniger absetzen.


    Der Regelfall bei Beamten ist doch der, dass etwa die Hälfte der Krankheitskosten die Beihilfe trägt, die andere Hälfte trägt die PKV, die natürlich günstiger ist, als wenn man die ganzen 100% der Krankheitskosten versichern müsste. Daraus resultiert der geringere Höchstbetrag von 1.900 €.


    Da die gesetzliche KV alle Krankheitskosten trägt, wird die Beihilfe quasi gar nicht beansprucht. Der Versicherungsbeitrag für die gesetzliche KV wird voll von mir bezahlt - einen Tarif für Beihilfeberechtigte bieten die ja nicht an. Bei steuerlichen Berechnungen ist ja eigentlich nicht das "Was-wäre-wenn", sondern das tatsächliche "Ist" maßgeblich. Eventuell könnte man argumentieren, dass die restlichen 50%, für die ich mich in der gesetzlichen KV versichere, "zusätzlich" sind, die wiederum nicht abgesetzt werden können...


    Aber eindeutig ist die Regelung offenbar nicht - vielleicht sollte man es auf einen Rechtsbehelf ankommen lassen!


    Schöne Grüße
    DerDeedee

    • Offizieller Beitrag

    Aber eindeutig ist die Regelung offenbar nicht - vielleicht sollte man es auf einen Rechtsbehelf ankommen lassen!

    Die Rechtslage ist so was von eindeutig und durch diverse Urteile bestätigt. Mach was Du willst. Aber benachteiligt bist Du in keinem Fall. Mal wieder jammern auf hohem Niveau. Keinerlei Aussicht auf Erfolg im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens. Du bist Beihilfeberechtigter; also insoweit Erstattungsansprüche ohne eigene Beitragsleistung. In welchem Umfang spielt keine Rolle.

  • Da die gesetzliche KV alle Krankheitskosten trägt, wird die Beihilfe quasi gar nicht beansprucht. Der Versicherungsbeitrag für die gesetzliche KV wird voll von mir bezahlt - einen Tarif für Beihilfeberechtigte bieten die ja nicht an. Bei steuerlichen Berechnungen ist ja eigentlich nicht das "Was-wäre-wenn", sondern das tatsächliche "Ist" maßgeblich. Eventuell könnte man argumentieren, dass die restlichen 50%, für die ich mich in der gesetzlichen KV versichere, "zusätzlich" sind, die wiederum nicht abgesetzt werden können...


    Die Regelung war und ist eindeutig. Du hast Beihilfeanspruch. Den Höchstbetrag von 2800 Euro kann man nur in Anspruch nehmen, wenn man keine Zuschüsse oder Beihilfen vom Arbeitgeber bekommt. Ob Du die Beihilfe in Anspruch nimmst oder nicht oder wie oft, interessiert da nicht. Der Anspruch bleibt und zählt.

  • miwe4: Na na, mal immer schön sachlich bleiben: Hier jammert keiner, und über das Niveau will ich gar nicht reden!
    Da ab Steuerjahr 2010 eine grundsätzliche Neuregelung greift, sind ja wohl Nachfragen zur steuerlichen Gestaltung statthaft und vielleicht auch angebracht! "Diverse Urteile" zu dieser Neuregelung sind mir allerdings nicht bekannt...
    "Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen" - wer hat das gesagt?

  • Da ab Steuerjahr 2010 eine grundsätzliche Neuregelung greift, sind ja wohl Nachfragen zur steuerlichen Gestaltung statthaft und vielleicht auch angebracht! "Diverse Urteile" zu dieser Neuregelung sind mir allerdings nicht bekannt...
    "Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen" - wer hat das gesagt?


    In Bezug auf einen niedrigeren Höchstbetrag bei beihilfeberechtigten Beamten (und Arbeitnehmern etc.) hat sich aber gar nichts geändert. Diese Unterscheidung gab es auch schon vorher. So grundsätzlich war die Neuregelung nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Da ab Steuerjahr 2010 eine grundsätzliche Neuregelung greift, sind ja wohl Nachfragen zur steuerlichen Gestaltung statthaft und vielleicht auch angebracht! "Diverse Urteile" zu dieser Neuregelung sind mir allerdings nicht bekannt...

    Am Grundprinzip hat sich rein gar nichts geändert. Siehe auch schon gvde. Und daran wird sich auch nichts ändern.

    • Offizieller Beitrag

    miwe4: Na na, mal immer schön sachlich bleiben: Hier jammert keiner, und über das Niveau will ich gar nicht reden!
    Da ab Steuerjahr 2010 eine grundsätzliche Neuregelung greift, sind ja wohl Nachfragen zur steuerlichen Gestaltung statthaft und vielleicht auch angebracht! "Diverse Urteile" zu dieser Neuregelung sind mir allerdings nicht bekannt...
    "Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen" - wer hat das gesagt?


    Wo ist jetzt Dein Problem?
    miwe hat Dir geantwortet, soweit es im Rahmen der Gesetze eine Antwort zulässt.
    Unsachlich wirst Du mit Deinem Zitat!

  • Nach der Neuregelung geht es ja um die "übrigen Vorsorgeaufwendungen". Als Beamter bin ich ja wohl "Arbeitnehmer". Wo trage ich denn nun meine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ein?


    In der Maske "Sonderausgaben - Versicherungen und Altersvorsorge - Angaben zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung" kann ich unter "Arbeitnehmer" nur eventuelle Zusatzbeiträge eingeben. Nur unter "Nichtarbeitnehmer" ist die Eingabe von "normalen" Beiträgen möglich.


    mArk78: Das angeführte Zitat entstammt übrigens dem Tenor eines Urteils des Bundesgerichtshofes von 1965 - soviel zur Sachlichkeit! An anderer Stelle wird dieses Zitat auch dem Altbundeskanzler und ehemaligen Finanzminister Helmut Schmidt zugeschrieben. An noch anderer Stelle allerdings dem Entertainer Harald Schmidt - da wird's dann aber tatsächlich unsachlich...!

  • Nach der Neuregelung geht es ja um die "übrigen Vorsorgeaufwendungen". Als Beamter bin ich ja wohl "Arbeitnehmer". Wo trage ich denn nun meine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ein?


    Bei der Neuregelung wurde neu geregelt wie viele Krankenkassenbeiträge, die Du geleistet hast, absetzen darfst. Die Grundprinzipien bleiben gleich. Die Beträge sind höher. Mehr nicht.


    Als Beamter bist Du kein normaler Arbeitnehmer. Trage es als Nichtarbeitnehmer ein, da passt es meines Erachtens am Besten. Aber es gab hier erst die letzten Tage eine Diskussion darüber. Die Darstellung in Sparbuch diesbezüglich ist noch im Moment noch ein klein wenig unklar. Freiwillige GKV für Beamte mit Beihilfeanspruch wird nicht erklärt.

    • Offizieller Beitrag

    Freiwillige GKV für Beamte mit Beihilfeanspruch wird nicht erklärt.

    Ich habe bereits oben gesagt, dass es m.E. klar ist. Es ist in meinen Augen nur eine besondere Art der privaten Versicherung. Privatversicherer ist hier halt die GKV. Und wie die Ihren Beitrag errechnet, spielt für die Einkommensteuer doch keine Rolle. Zahlbetrag = Beitrag.

  • Und wie ich schrieb, ist eine GKV eine GKV und bleibt eine GKV. Es ist und bleibt ein riesiger Unterschied zwischen einer PKV und GKV. Wieso sollte man es also nicht unter GKV eintragen, eben dort wo auch andere die freiwillige GKV eintragen? Da kann man es eintragen, es passt als GKV hervorragend.


    Und überhaupt würde es dann auch nicht viel Sinn machen, wieso freiwillig in der GKV versicherte Selbständige es unter GKV eintragen sollen und nicht unter PKV, wenn doch die freiwillige GKV "nur eine besondere Art der privaten Versicherung" wäre.


    Selbständige tragen die freiwillige GKV unter GKV ein? Dort wird es in Sparbuch explizit erwähnt. Ist das dann keine "besondere Art der privaten Versicherung"?
    Beamte tragen die freiwillige GKV unter PKV ein? Wieso ist das dann eine "besondere Art"?


    Ich bleib dabei: die freiwillige GKV gehört unter GKV in den Bereich Nichtarbeitnehmer. Beamte sind in vielerlei Hinsicht keine normalen Arbeitnehmer. Da passt es sehr gut rein...

  • Und wie ich schrieb, ist eine GKV eine GKV und bleibt eine GKV. Es ist und bleibt ein riesiger Unterschied zwischen einer PKV und GKV. Wieso sollte man es also nicht unter GKV eintragen, eben dort wo auch andere die freiwillige GKV eintragen? Da kann man es eintragen, es passt als GKV hervorragend.


    In der neuen Sparbuch-Version lassen sich die "normalen" GKV-Beiträge eben nicht unter GKV-Arbeitnehmer eintragen, sondern nur die Zusatzbeiträge...
    Oder habe ich etwas übersehen?


    Ich bleib dabei: die freiwillige GKV gehört unter GKV in den Bereich Nichtarbeitnehmer. Beamte sind in vielerlei Hinsicht keine normalen Arbeitnehmer. Da passt es sehr gut rein...


    Wie meinst Du denn das? 8)
    Spaß beiseite: Natürlich sind auch Beamte Arbeitnehmer und nicht "Nichtarbeitnehmer". Die entsprechende Rubrik ist wohl eigentlich für Selbständige oder "Nicht-mehr-Arbeitnehmer", also Rentner oder Pensionäre gedacht...

  • In der neuen Sparbuch-Version lassen sich die "normalen" GKV-Beiträge eben nicht unter GKV-Arbeitnehmer eintragen, sondern nur die Zusatzbeiträge...
    Oder habe ich etwas übersehen?

    Nein. Ich schrieb doch, Du solltst es unter "Nichtarbeitnehmer" einordnen.


    Wie meinst Du denn das? 8)
    Spaß beiseite: Natürlich sind auch Beamte Arbeitnehmer und nicht "Nichtarbeitnehmer". Die entsprechende Rubrik ist wohl eigentlich für Selbständige oder "Nicht-mehr-Arbeitnehmer", also Rentner oder Pensionäre gedacht...

    Beamte sind keine Arbeitnehmer. Arbeitnehmer werden aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt. Bei Beamten ist dies nicht der Fall. Deswegen gibt es ja auch so viele Regelungen, die nur für Beamte gelten, und nicht für Arbeitnehmer.


    Wie ich schrieb: das Sparbuch in der aktuellen Version sagt nicht, wo die Beträge eigentlich hingehören. Ich denke, der beste Platz dafür ist genau da, wo es auch Selbständige eintragen. Ich würde der Argumentation, dass es eine "besondere Art der privaten Versicherung" nicht folgen, da das Argument dann auch für den Selbständigen zählen müsste, wo es aber explizit der GKV zugeordnet ist.


    Ich würde es also da eintragen, wo auch Selbständige ihre freiwillige GKV eintragen.


    Wenn Du noch Zweifel hast, dann kontaktiere doch den Buhl Support. Die werden Dir sicher sagen können, wo es wirklich reingehört, und falls es wirklich nicht ganz klar sein sollte, dies vielleicht in der nächsten Version verbessern...

  • Auch wenn man als Beamter GKV-versichert ist, bleibt man trotzdem beihilfeberechtigt, deshalb Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (= Vorsorgeaufwendungen ohne Altersvorsorge) nicht 2800 Euro sondern 1900 Euro.
    Bei den sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es aber ab 2010 begünstigt absetzbare Beträge für die Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diese sind stets in voller Höhe absetzbar. Zahlt der Beamte also z.B. bei Jahreseinkünften von 30000 Euro einen GKV-Beitrag von ca. 4500 Euro (eintragen in Zeilen 18, 20 und 21), so kann er diese voll absetzen. Die anderen (nicht begünstigten) sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Haftpflichtversicherungen) kann er, da die 1900 Euro bereits weit überschritten sind, nicht mehr absetzen. Das sind aber gegenüber dem GKV-Beitrag i.d.R. relativ geringe Beträge.