Hallo,
ich möchte mich auch in dieses Thema einklinken und etwas fragen...
Wir haben einen Sohn mit GdB100 und Merkzeichen H.
Jedes Jahr aufs Neue erkennt das Finanzamt nur die 3.000km an. Jedes Jahr aufs Neue lege ich dagegen Widerspruch ein und es wurde immer nachgebessert.
Wir haben einen 'normalen' PKW und einen, den meine Frau ausschließlich für die Fahrten mit unserem behinderten Sohn nutzt. Dieser ist auch auf unseren Sohn zugelassen und somit steuerbefreit. Das heisst, dass das Fahrzeug AUSSCHLIESSLICH in seinem Beisein bzw. seinem 'Interesse' genutzt werden darf. Alles andere ist dann ja strafbar.
In 2011 sind wir mit dem Fahrzeug, welches auf unseren Sohn zugelassen ist, 14.000km gefahren. Den km-Stand kann ich natürlich belegen. Der andere Wagen wird dann für alles Übrige genutzt und hat in 2011 eine km-Leistung von knapp 20.000km. Nun wurde mir letztes Jahr vom Finanzamt mitgeteilt, dass ich für BEIDE Fahrzeuge Fahrtenbuch zu führen hätte. Dies habe ich natürlich nicht getan
Nun ist meine Ansicht die folgende:
Die 14.000km sind durch das Finanzamt anzuerkennen, da der Wagen ausschließlich im Interesse unseres Sohnes genutzt werden darf. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um behinderungsbedingte Fahrten oder 'Privatfahrten' handelt.
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Aus den amtlichen Hinweis 33.1-33.4 EStH 2006:
Fahrtkosten behinderter Menschen
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden (BMF vom 29.4.1996 - BStBl I S. 446 und vom 21.11.2001 - BStBl I S. 868
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2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (>BFH vom 2.10.1992 - BStBl 1993 II S. 286 ). Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden (>BFH vom 13.12.2001 - BStBl 2002 II S. 198 ).
Es ist also lediglich die Fahrleistung, nicht aber der Zweck der Fahrt nachzuweisen.
Das Finanzamt hat jedoch das Fahrtenbuch mit dem Zweck der Fahrten (falsch) begründet:
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Guten Morgen Herr Xxx,
hinsichtlich Ihrer o.g. Frage verweise ich nochmals auf mein Schreiben vom XX.5.2011 Seite 2 hin.
Weiterhin hat der Antragsteller für die steuermindernden Umstände, zu denen auch die außergewöhnlichen Belastungen gehören die Feststellunglast bzw. vorliegend die Last der Glaubhaftmachung zu tragen. Ansonsten geht die fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung zu seinen Lasten.
Wie bereits erwähnt sind entsprechende Angaben zu Art und Umfang der Fahrten zwingende Voraussetzung zur Anerkennung. Das gilt natürlich auch für den steuerbefreiten PKW.
Ich bitte daher für die Zukunft nochmals Angaben über den Anlass, den Zweck und die Entfernung der im Interesse des Kindes erfolgten Fahrten zu machen.
Hinweis:
Nimmt das behinderte Kind neben anderen (gesunden) Familienangehörigen an einer Fahrt teil, die nicht vornehmlich in seinem Interesse unternommen wird, so ist die Fahrt nicht durch die Behinderung veranlasst und damit auch nicht außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes.
Mit freundlichen Grüßen
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Finanzamt Xxx
Wie seht ihr denn diese Angelegenheit???