Ein Handwerker hat mir Schränke und Regale in mein (privates) Arbeitszimmer eingebaut. Das Finanzamt erkennt die Leistungen des Handwerksbetriebes, die in seiner Werkstatt erbracht wurden, nicht an. Nur solche, welche in meinem Haushalt ausgeführt wurden. Im Gesetz habe ich eine solche Differenzierung nicht gefunden. Bisher reichte auch die Angabe auf der Rechnung zwischen Material und Lohnarbeit aus. Muß ich solche m.E. Spitzfindigkeiten hinnehmen? Danke schon mal für Eure Antworten.
Handwerkerleistungen im Haushalt oder Werkstatt
- Winfried51
- Erledigt
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Muß ich solche m.E. Spitzfindigkeiten hinnehmen?
Das sind keine Spitzfindigkeiten, sondern Tatsachen.Nur die Arbeiten im Haushalt selbst (ohne Materialkosten) werden berücksichtigt. Deshalb heißt es ja auch "Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen".
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Woher weiß das Finanzamt denn, dass die Regale nicht in Deiner WOhnung gefertigt wurden ?
Gruß Kuddel
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Das ergibt sich doch auch schon aus der Überschrift der entsprechenden Gesetzesvorschrift. Alles übrige regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums, den wir hier an anderer Stelle zu dem thema auch schon verlinkt haben. Einfach einmal die Forensuchfunktion mit entsprechenden Stichworten füttern.
Auch das Steuer-Sparbuch liefert da bestimmt entsprechende Informationen inder Programm-/Bedienhilfe.
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Woher weiß das Finanzamt denn, dass die Regale nicht in Deiner WOhnung gefertigt wurden ?
Gruß Kuddel
Bisher hat das FA immer anerkannt, was der Handwerker auf der Rechnung als Lohnleistung ausgewiesen hat. Das jetzt eine Aufsplittung nach Werkstatt und Haus verlangt wird, ist neu. Auch bei "meinem" Handwerker war ich der erste, der die Aufforderung des FA weitergab. -
Bisher hat das FA immer anerkannt, was der Handwerker auf der Rechnung als Lohnleistung ausgewiesen hat.
Das bedeutet doch nicht, daß sie es immer im Detail geprüft hatten.
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Die Besteuerungsgrundlagen werden jedes jahr aus Neue geprüft. Nennt sich Abschnittsbesteuerung und wurde hier im Forum bereits mehrfach erläutert. Nur, weil einem Bearbeiter mal etwas durchgerutscht ist, oder auch zweien, muss es ja nicht immer falsch gemacht werden.
Dein Handwerker wird wissen, dass seine Werkstattleistungen nicht nach § 35a begünstigt sind. Ansonsten sollte er mal seinen Steuerberater zu dem Thema befragen.
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Dein Handwerker wird wissen, dass seine Werkstattleistungen nicht nach § 35a begünstigt sind.
Frage mich auch, was denn in der Werkstatt gemacht wurde? Die Möbel gezimmert, also hergestellt?
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Nach der Auslegung des TE müsste der Lohnanteil eines jeden Werkstückes, dass in einen Haushalt geliefert wird, nach § 35a EStG begünstigt sein. Und das wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nun wirklich nicht regeln.
Die Rechtslage ist klar und eindeutig und auch durch entsprechende Erlasse des Bundesfinanzministeriums, die hier im Forum schon mehrfach verlinkt worden sind, ausreichend konkretisiert.