Jahresabschluss

  • Moin benslimane,


    bin jetzt nicht am Rechner ;)


    Wenn Du Bereich "Buchhaltung" bist, gibt es doch oben das Menueband Datei/Bearbeiten/ Hilfe etc. Dort gibt es unter dem Reiter "Abschluss" ?? die Möglichkeit, die einzelnen Monate als ais auch die Wirtschaftsjahre abzuschließen.


    Sonst schau' doch mal in der Hilfe nach "Periodenabschluss" ;)


    Gruss
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Oder, noch einfacher: dort wo Du Periode und Wirtschaftsjahr in der Buchhaltung -Geschäftsvorfälle einstellst, kannst Du jederzeit beim Wirtschaftsjahr das folgende WJ eröffnen. Auch ohne vorher etwas abzuschließen.

  • Danke für die schnellen Antworten.


    Das ist ja gerade das Problem. Unter Buchhaltung/Geschäftsvorfälle/Wirtschaftsjahr kann ich nur das Wirtschaftsjahr 2014 auswählen und nicht 2015 und wenn ich die Periode 15 bzw. das Jahr 2014 abschließen möchte stört ihm, dass kein neues Wirtschaftsjahr eingestellt ist.... ich verzweifle :whistling:

  • Moin,


    hab' ja auch nicht behauptet, dass die Perioden abgeschlossen werden müssen - mach' ich auch nie :D


    @ benslimane: ein WJ 2015 ist aber vorhanden? Sonst stellt sich evtl. die Frage nach Deinem Versionsstand..


    Gruss
    Maulwurf

  • dass die Perioden abgeschlossen werden müssen - mach' ich auch nie

    dann wird es Zeit, dass du dir einmal die GoBD ansiehst! Sonst könntest du Ärger mit dem Finanzamt bekommen ....

  • Hallo maulwurf,


    Du hast vollkommen recht. Gleiches gilt fuer das Geschaeftsjahr, dass auch nicht abgeschlossen werden muss.


    Es kursieren merkwuerdige Meinungen gerade in der Buchhaltung die quasi als "Gesetze" oder "gesetzliche Vorschriften" oder was auch immer vorgestellt werden, die, wenn man diejenigen, die solche Behauptungen aufstellen, jedoch nach der Quelle fragt, Stillschweigen erzeugen.


    Dazu gehoert diese Behauptung die falsch sind, denn es gibt kein "Verbot"


    - dass der Abschluss von Perioden, Geschaeftsjahren im allgemeinen, aber auch vor Eroeffnung einer neuen Periode oder neuen Geschaftsjahres zu erfolgen hat.


    - dass Vermietgegenstaende die dem Unternehmenszweck dienen, nicht in der Warenwirtschaft und /oder im Lagerbestand gefuehrten werden duerfen


    - dass fuer Kundenrechnung, die gutgeschrieben werden, nicht der Begriff "Gutschrift" verwendet werden darf (dieses bezog sich eindeutig auf zum Vorsteuerabzug berechtigenen selbst geschriebenen Rechnung wie z.B. Provisionsabrechnung, auf gut englisch "self billing invoice" genannt und durch den Rechnungsempfaenger selbst ausgestellt werden. Hier muss zwingend der Begriff "Gutschrift" in Verbindung z.B. als "Provisons-Gutschrift" genannt werden.
    Quelle:
    „Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff ‚Gutschrift‘ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als ‚Gutschrift‘ führt allein nicht zur Anwendung des § 14c UStG.
    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-10-25-ausstellung-von-rechnungen.pdf?__blob=publicationFile&v=4


    - dass bei innergemeinschaftlichem Verkauf (Umkehr der Steuerschuld) die ZM als auch die USt-Voranmeldung (die hierfuer jedoch nur den Umsatz jedoch keine Umsatzsteuer meldet, da diese nicht anfaellt) bei Ist-Versteuerung diese Umsaetze erst beim Zahlungseingang durch den Kunden beruecksichtigt. (Meinung von Microtech bis heute nicht korrigiert)
    Die Beruecksichtigung muss bei der Erstellung der Rechnung erfolgen. Eine Ausnahme fuer IST-Versteuerung ist nicht vorhanden.
    http://www.bzst.de/DE/Steuern_…sende_Meldungen_node.html


    - dass bei innergemeinschaftlichem Erwerb (Umkehr der Steuerschuld) die Vorsteuer der Lieferanten bei IST-Versteuerung erst dann in der USt-Voranmeldung aufgefuehrt werden darf, wenn diese Liefrantenrechnung bezahlt wurde. Begruendung: weil diese aufgrund der Umkehr der Steuerschuld ja auch Umsatzsteuer enthaelt. (Meinung von Microtech, wurde korrigiert)

  • Hallo Franco,


    dann lebt ihr eben mit der Gefahr, dass ein Finanzamt Eure Buchhaltungen als nich GoB-gerecht ansehen und schätzen. Das wird nicht wenig sein, wenn es über viele Jahre geht und trotz vielen Hinweisen in der Literatur eben weiterhin die Perioden offen gelassen werden.


    Ich weise nur auf einen lesenswerten Satz in der Begründung eines FG-Urteils hin (FG Köln Urteil vom 24.03.2015 - 1 K 2217/12). Dort heisst es unter anderem:
    Bei Prüfung der Buchführung stellte der Prüfer anhand der ihm elektronisch übermittelten Buchführung fest, dass in den Jahren 2006 bis 2008 die elektronische Buchführung der Klägerin nicht festgeschrieben wurde (vgl. Nachweise Bl. 252 ff. BP-Akte). Eine Buchführung ohne Festschreibung sei zum Nachweis der Einlagebuchung aber nicht geeignet. Die Klägerin habe so die Möglichkeit gehabt, die Einlagebuchung erst nach dem Eintritt der Kursverluste vorzunehmen oder eine rechtzeitig erfolgte Einlagebuchung wieder rückgängig zu machen, wenn später doch ein Veräußerungsgewinn eingetreten wäre. Es fehle damit an einer eindeutigen und nicht veränderbaren Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen.



    In den GoBD heisst es hierzu:


    107 Nach § 146 Absatz 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise
    verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche
    Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss
    lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind


    110 Die Unveränderbarkeit der Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektro-nischen Unterlagen (vgl. Rzn. 3 bis 5) kann sowohl hardwaremäßig (z. B. unveränder-bare und fälschungssichere Datenträger) als auch softwaremäßig (z. B. Sicherungen, Sperren, Festschreibung, Löschmerker, automatische Protokollierung, Historisierungen, Versionierungen) als auch organisatorisch (z. B. mittels Zugriffsberechtigungs-konzepten) gewährleistet werden. Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten.



    Wie wollt ihr denn noch in vier, fünf Jahren die Zahlen aus einem Abschluss nachweisen (siehe FG Köln), wenn noch nachträglich Buchungen in den Perioden möglich sind? Ihr seid sehr blauäugig ....


    nesciens

  • Hallo nesciens,


    Du weisst, dass ich Dich schaetze, aber was sind undefinierte "Hinweise in der Literatur" gegenueber Verordnungen etc vom BFM oder anderen Ministerien.


    Auch diese Art von "Drohungen" die auch Babuschka mit dem Vermietgeschaeft verwendete ist in meinen Augen voellig unangebracht, wird aber, wenn keine belastbaren Quellen vorliegen, offensichtlich gerne verwendet.


    Weder vor "dem" Finanzamt noch vor einer Betriebspruefung oder andern Pruefungsformen muss man als Steuerpflichtiger Angst haben.


    zu Deinen Ausfuehrungen.
    Dein Auszug aus der GoBD: genau das wird durch den Unternehmer erfuellt.


    Das von Dir genannte Urteil FG Köln Urteil vom 24.03.2015 - 1 K 2217/12) trifft wohl auf das dort verwendet Programm zu, nicht jedoch auf den Unternehmer.
    Unter "Festschreibung" versteht man im allgemeinen nicht den Periodenabschluss. sondern die Verbuchung (hier: Buchungslauf) auf die Konten. Erst dann ist eine nachtraeglich Loeschung / Veraenderung ohne Protokollierung und Sichtbarkeit in der Buchhaltung nicht mehr moeglich.


    Im Unternehmer und seinen Programmvarianten laesst sich nichts undokumentiert in der Buchhaltung bei gebuchten Sachverhalten aendern. Das Programm entspricht im vollen Umfang der GoB und Ihrer D.


    Ein Argument, dass ich schoen haeufig angefuehrt habe: Weshalb gibt es wohl auf der Umsatzsteuervoranmeldung eine Korrekturkennzeichen, wenn dieses aufgrund abgeschlossener Perioden nicht zur Verwendung kommen kann.


    Von meiner Seite ist hierzu alles gesagt.


    Der Anwender dieser Software kann sich aufgrund der unterschiedlichen Einschaetzung zum Muss von Perioden- und Geschaeftsjahr abschliessen (unbebuchbar machen) ein Bild machen, ggf seinen Steuerberater und auch das Finanzamt fragen und dann entscheiden.

  • Hallo nesciens,


    im Unternehmer kann ja eine Buchung nicht (nicht feststellbar) verändert werden, sondern nur storniert. Dabei hat man immer einen Nachweis, wann diese Stornierung durchgeführt wurde (durch das Historydatum). Das Procedere des Unternehmers steht also nicht im Gegensatz zu den GoB.


    Gutes Argument mit der korrigierten UVA, Franco ;)



    Aber nochmal zu benslimane, der/die ja scheinbar ein ganz anderes Problem hat:


    Kann es sein, dass Du noch keine Buchungen im Jahr 2015 gemacht hast? Sonst hättest Du doch auch das WJ 2015 zur Auswahl.
    Welches Arbeitdatum hast Du?


    LG Chris

  • Das Procedere des Unternehmers steht also nicht im Gegensatz zu den GoB.

    Gut, dass du hier von den GoB sprichst. Das habe ich auch nie bestritten. Ich spreche immer von den seit 1.1.2015 geltenden GoBD, die die bis dahin geltenden GoBS mitsamt der GDPdU ersetzt haben).


    Das Programm entspricht im vollen Umfang der GoB und Ihrer D.

    siehe Antwort an chris ...
    Solange Änderungen in einem Jahr möglich sind, für das schon ein Abschluss erstellt wurde, entspricht auch die Dokumentation der Änderung nicht mehr den Anforderungen der steuerlichen Betriebsprüfung, dennn Abschluss und Inhalt der Buchhaltung stimmen nicht mehr überein. Deshalb sollen die Perioden gesperrt werden! Natürlich kann in Einzelfällen eine Korrektur der UStVA notwendig werden, aber das sind Ausnahmen und dann kann eine Periode wieder geöffnet werden (entsprechend protokolliert mit Angabe des Grundes). Ist absolut keine Begründung dafür, die Buchhaltungsperioden bis in alle Ewigkeiten offen zu halten.
    Ich habe jedenfalls in meiner langjährigen Tätigkeit bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern so etwas noch nicht gehört oder gesehen - bei allen Mandanten wurden die Perioden spätestens nach dem Jahresabschluss, bei größeren nach dem Monatsabschluss geschlossen und gegen weitere Buchungen damit gesperrt.


    Aber weitere Diskussionen erübrigen sich - ihr habt eure Meinung und arbeitet danach, ich habe meine. Und ich wünsche euch keine Betriebsprüfung an den Hals ...

  • Aber es auch für Dich im Bereich des Vorstellbaren, das auch wir - länger -eine Buchhaltung beanstandungslos führen könnten ?
    Ich wäre da ohne nähere, persönliche Kenntnisse meines "Gesprächspartners" eher zurückhaltend...


    Maulwurf

  • Hallo Maulwurf,


    ich moechte nesciens, falls Du ihn meinst keinsfalls zuvorkommen, jedoch koenntest Du ja auch meien Ausfuehrungen meinen.


    Deshalb:
    worueber ich hier schreibe ist kein "Ermessenspielraum" zumindest mir geht um Fakten die belegen, dass das von mir propagierte Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Fakten, die ein Beanstandungmoeglichkeit belegen, habe ich nicht gelesen.


    Aussagen wie "langjaehrige Taetigkeite bei Wirtschaftspruefern..." sind fuer mich kein Argument, sofern sich diese nicht auf BMF Schreiben mit Quelletc etc beziehen.


    Dass man etwas nicht kennt oder nicht gemacht hat oder immer so gemacht hat bedeutet ja nicht automatisch, dass etwas anderes falsch ist.


    Mache Dir selbst ein Bild, indem Du die GOBD liest (das D bezieht sich auf Datenverarbeitung) oder Frage beim FA oder Steuerberater aber nicht hier im Forum. Was Du hier hoerst sind persoenliche Meinungen (auch von mir), die nur in wenigen Faellen konkret belegt werden koennen.


    hier der Link http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile&v=1

  • Moin Franco,


    Du erwähnst es ab und zu vollkommen zu Recht: Anrede (und ein kurzes Bitte/Danke) sind hier gern gesehen.


    Ich schätze Deine ausführlichen und sachlichen (!) Antworten - kurz: meine Antwort richtete sich an nesciens (auch wenn die Diskussion für beendet erklärt wurde).


    Maulwurf

  • Unter "Festschreibung" versteht man im allgemeinen nicht den Periodenabschluss. sondern die Verbuchung (hier: Buchungslauf) auf die Konten

    hallo Franco,


    da bist du falsch informiert. Das vom BMF (Bundesministerium der Finanzen) erlassene GoBS-Rundschreiben unterscheidet fein säuberlich zwischen "Journalisierung" (= Verbuchung im Buchungslauf) und "Festschreiben".
    Und dies ist ein wie von dir hier mehrmals geschrieben "amtliches" Schreiben ...


    Aber hierzu ist schon viel zu viel geschrieben hier, wobei mir die teilweise sehr persönlichen "Angriffe" absolut nicht gefallen. Auch habe ich keine "Drohungen" ausgesprochen - ich habe auf eine konkrete Gefahr hingewiesen ... Aber mir scheint, dass du nur schwer mit Gegenargumenten umgehen kannst. Du (und auch maulwurf hier) solltest auch anderen Leuten Sachkompetenz nicht abstreiten

  • Moin babuschka,


    ja, das Thema wurde hier kontrovers diskutiert.
    Wie Du aber auf die Einschätzung kommst, dass ich sachliche Argumente nicht vertrage, verstehe ich nicht.
    Wenn ich mit Einleitungen wie: " Dann wird es aber mal Zeit, dir dies oder jenes mal anzusehen " oder " Hast Du schon mal von diesem oder jenem gehört" lese, finde ich diesen Umgang auch nicht besonders sachlich.


    Ist wie im "normalen" Leben: wie man in den Wald hereinruft..


    Gruss
    Maulwurf