Umsatzsteuer Rückerstattung

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage zur Umsatzsteuer Rückerstattung.


    Warum muss die von mir schon bezahlte (z.B. durch Kauf eines Firmen-PKW's ) Umsatzsteuer, die dann vom Finanzamt erstattet wird, noch als Einnahme gebucht werden ??

    Ich meine ich bezahle die Umsatzsteuer beim Händler, dieser führt die Ust ans Finanzamt ab, ich hole mir die Ust vom Finanzamt wieder. Ist damit nicht der Kreis schon geschlossen?

    In der EÜR ist es für mich doch dann nur eine Ausgabe, oder nicht ??

    Klärt mich bitte auf.

  • Moin,


    nun ja... sowie die Zahlung der Umsatzsteuer aus der Voranmeldung in der EÜR eine Ausgabe ist, ist die Erstattung durch das FA eine Einnahme ;)


    Heißt: wenn Du jetzt mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer hast und das FA das an Dich zurücküberweist, buchst Du "Bank an 1780". Ist die Umsatzsteuer immer noch höher (trotz hoher Vorsteuer vom Autokauf), buchst Du ganz "normal" 1780 an Bank.


    Viele Grüße

    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Ich meine ich bezahle die Umsatzsteuer beim Händler, dieser führt die Ust ans Finanzamt ab, ich hole mir die Ust vom Finanzamt wieder. Ist damit nicht der Kreis schon geschlossen?

    Umsatzsteuer und Einkommensteuer (Ertragsteuerrecht) sind zwei paar Schuhe. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Deshalb ja auch zwei verschiedene Gesetze.


    Warum muss die von mir schon bezahlte (z.B. durch Kauf eines Firmen-PKW's ) Umsatzsteuer, die dann vom Finanzamt erstattet wird, noch als Einnahme gebucht werden ??

    Weil Du die verausgabte Umsatzsteuer bei der EÜR im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe ansetzen kannst.


    In der EÜR ist es für mich doch dann nur eine Ausgabe, oder nicht ??

    Eben nicht. Wenn Du doch die Ausgabe absetzen darfst, warum solltest du dann die Vereinnahmung nicht als Betriebseinnahme ansetzen müssen?


    Im Rahmen der EÜR sind die vereinnahmte/verausgabte USt Einnahmen/Ausgaben eigener Art.

  • Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) sind alle Umsatzsteuerbewegungen jedweder Art gewinnwirksam. Wie vorstehend geschrieben heben sich die Einnahmen und Ausgaben gegenseitig auf, es gibt nur eine zeitliche Verschiebung zwischen den Geldbewegungen (Verauslagung und Erstattung bzw. Vereinnahmung und Abführung).


    Im Gegensatz hierzu wird die Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung nicht gewinnwirksam behandelt sondern nur über die Aktiv-und Passivkonten abgebildet.


    Bei beiden Gewinnermittlungsarten ist, soweit ein ust-steuerpflichtiger Unternehmer vorliegt die Umsatzsteuer letztlich gewinnneutral.

  • Bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) sind alle Umsatzsteuerbewegungen jedweder Art gewinnwirksam.

    :?: hallo

    wie kommst Du da drauf?

    Die USt. (landläufig auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) ist immer Erfolgsneutral, weil sie dem Staat gehört.

    Der Unternehmer ist nur der verlängerte Steuereinzugsarm des Staates.

    Dir hätte doch bei deinem nächsten Satz auffallen müssen dass, wenn sich sich USt. u. VSt. gegenseitig ausgleichen, kein Gewinn entstehen kann.


    Wie vorstehend geschrieben heben sich die Einnahmen und Ausgaben gegenseitig auf,

  • Elsamate In der EÜR sind Umsatzsteuer und Vorsteuer gewinnwirksam zu vereinnahmen bzw. auszugeben. Das bedeutet unter anderem, dass durch die erst im Folgejahr abgegebene UStE die letzte „Spitze“ der Abrechnung in die EÜR eingeht und erst dann der volle Ausgleich gegeben ist. Natürlich ist es im Endeffekt dann ein Nullsummenspiel, aber zunächst ist es gewinnwirksam (im Gegensatz zu einer Bilanz, wo über Bilanzkonten (Forderungen bzw. Verbindlichkeiten) abgerechnet wird.

    Alle Positionen, die in der EÜR aufgeführt werden müssen, sind qua Definition der EÜR gewinnwirksam.

    • Offizieller Beitrag

    Das bedeutet unter anderem, dass durch die erst im Folgejahr abgegebene UStE die letzte „Spitze“ der Abrechnung in die EÜR eingeht und erst dann der volle Ausgleich gegeben ist.

    Wobei der Regelfall bei monatlicher USt-VA ja aufgrund des § 11 EStG "neutraler" ausfällt. Bei Käufen zum Jahresende und Jahresverschiebung Ausgabe/Einnahme kann dann schon einmal die Progression zuschlagen. Dies aber natürlich in beide Richtungen und nicht immer nachteilig für den Unternehmer.


    da kann man nur hoffen dass die EkSt.-Erklärung nicht vor der USt.-Erklärung eingereicht wird.

    Aber wer wird den schon ^^

    Verstehe ich nicht. ?(

    • Offizieller Beitrag

    Verstehe ich nicht.

    weil dann die nicht abgeführte USt. als Betriebseinnahmen in die Gewinnermittlung eingingen. Somit bei Übernahme in die EkSt.-erklärung als "laufende Steuerpflichtige Einkünfte"

    Was nach der Ust.-Erklärung ja nicht möglich ist, weil dann zuviel einbehaltene USt. ja noch abzuführen ist.

    Verstehe ich immer noch nicht, sorry. ?(

  • Antwort 6 + 8 zeigt, dass hier ein Theoretiker antwortet, der offensichtlich eine Bilanz im Hinterkopf hat - es geht aber um EÜ!!!


    Einfach alle Einnahmen und Ausgaben der Jahres werden erfasst - und wenn die USt-Erklärung im Folgejahr einen Saldo hat, wird dieser bei Bezahlung oder Erstattung im Folgejahr erfasst!

  • und wenn die USt-Erklärung im Folgejahr einen Saldo hat,

    und wenn die EÜR vor der USt. erklärung gemacht wird?

    Zitat

    Gerade bei kleineren Unternehmern oder solchen, die ihr Unternehmen nur nebenberuflich betreiben, kommt es häufig vor, dass die unterjährigen Umsatzsteuerzahlungen aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen bei Anfertigung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vergessen werden. Dies geschieht insbesondere sehr schnell, wenn die Steuerzahlungen beispielsweise von einem anderen Konto abgebucht werden. Ist dies erst einmal passiert bzw. wird der Fehler erst später entdeckt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid aus verfahrensrechtlicher Sicht noch änderbar ist.

    quelle

    vllt. hat es miwe4 jetzt verstanden