Diskussion zu Buchen Konten zu EU und nicht EU (Drittland) - SKR03 - Zusammenfassende Meldung (ZM)

  • PERFEKT!

    Super gemacht!

    2) Drittland (Schweiz)

    3125 Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens (19% VSt. / 19% USt.)

    Kleine Schönheitskorrektur: den Satz mit der Kontonummer, kannst Du auch "Fett" markieren :)

    Das Konto bei SKR 04 ist: 5925



    Ganz besonders sollte man beim Kauf aufpassen, die Online bei Amazon oder ebay getätigt wurden, da das Auslieferungsland entscheidet ist!

    Und somit wird der komplett gedachte Inlands-Einkauf, auf einmal ein Auslandsgeschäft.

    Diese Info habe ich vom Finanzamt Steuerexperten, da ich gerade eine Umsatzsteuer Sonderprüfung hatte.

  • Super Zusammenfassung, Ralf, herzlichen Dank dafür!


    Konkrete Frage aus der Praxis: Neuerdings habe ich mein MS Office als 365 Abo und der Betrag wird monatlich via Paypal beglichen. Ich erhalte monatlich eine Rechnung von Microsoft Irland, allerdings mit einer deutschen USt-ID versehen. Auch weist die Rechnung 19% "MwSt." aus.

    Gehört das ebenfalls auf Konto 3123 (SKR03)?



    Besten Dank & Gruß

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • Guten Abend Marcator und Maulwurf!


    Vorsicht, wenn der Leistungserbringer einer Dienstleistung in der EU sitzt, ist es ein Reverse Charge Fall! Maulwurf, ich denke du liegst mit deiner Vermutung falsch. Ansonsten bitte begründen.

    Sollte der Rechnungssteller im Ausland sitzen, darfst du m.E.n. nicht einfach die ausgewiesene Vorsteuer ziehen.
    So wie es für mich aussieht hat Microsoft die Rechnung für eine Privatperson ausgestellt. Für ein Unternehmer ist die Rechnung falsch. Sie hätte mit 0 % MwSt. ausgestellt werden müssen.


    Was kannst du tun:


    1) Microsoft (für die Zukunft) die USt.ID mitteilen und um eine Reverse Charge Rechnung bitten.

    2) Wenn die vorhandene Rechnung nicht mehr geändert wird, diese brutto für netto einbuchen also mit dem Bruttobetrag als Bemessungsgrundlage auf Konto 3123. Davon erhälst du dann 19 % Vorsteuer und zahlst 19 Umsatzsteuer (=0).


    Fazit, du kannst die ausgewiesene MwSt. nicht als Vorsteuer geltend machen und musst wie oben erklärt auf 3123 buchen.
    Siehe dazu auch https://www.rechnungswesen-por…-19-ust::12011/?PAGEN_1=2

  • Vorsicht, wenn der Leistungserbringer einer Dienstleistung in der EU sitzt, ist es ein Reverse Charge Fall! Maulwurf, ich denke du liegst mit deiner Vermutung falsch. Ansonsten bitte begründen.

    Nein, Maulwurf liegt hier nicht falsch. Microsoft führt die Umsatzsteuer in Deutschland ab - dafür haben sie sich ja in Deutschland registrieren lassen (deutsche UStID)! Damit ist kein Raum für Reverse Charge.

  • babuschka, bitte erläutere doch, wie du auf diese Idee kommst. marcator ist ja nunmal ein Unternehmer.


    Für ausländische Unternehmen ist die Registrierung in Deutschland und der Ausweis der deutschen Umsatzsteuer nur bei Verkäufen an Privatpersonen möglich.
    Es erfolgte eine Lieferung an ein Unternehmen und nicht an eine Privatperson. Deshalb ist die Rechnung falsch!
    Woher nehmt ihr blos eure Informationen? Bitte belegt Eure Aussagen.
    Siehe den Link den ich oben beigefügt habe und auch hier ist erklärt wie es


    Vergleiche hier vor allem den letzten Abschnitt: Dienstleistungen von EU-Unternehmen in Deutschland

    Werden Dienstleistungen von einem in der EU-ansässigen Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer erbracht, greift in Deutschland die Steuerschuldumkehr (vgl. Paragraf 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 UStG) für fast alle sonstigen Leistungen. Ausgenommen sind bestimmte Personenbeförderungsleistungen, das Einräumen von Eintrittsberechtigungen für Messen im Inland, Leistungen von Durchführungsgesellschaften, sofern sie im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland stehen sowie Restaurationsleistungen, die an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn erfolgen.


    Eine falsche Rechnung ändert nicht die Gesetzeslage. Wenn Ihr Eure Aussagen nicht belegen könnt, dann bleibe ich dabei.

    • Offizieller Beitrag

    Babylonian hat es richtig erfasst und auch seinen Standpunkt begründet. So sollte jeder Helfer antworten. Gratulation!

    Nein, Maulwurf liegt hier nicht falsch. Microsoft führt die Umsatzsteuer in Deutschland ab - dafür haben sie sich ja in Deutschland registrieren lassen (deutsche UStID)! Damit ist kein Raum für Reverse Charge.

    Das ist nicht die Situation erfassende Begründung.

    marcator sollte Microsoft seine Umsatzsteuer ID mitteilen und eine Nettorechnung erhalten, damit er sein Produkt ohne MwSt beziehen kann. Es liegt hier Reverse Charge vor, der nicht angewandt wird.

    • Offizieller Beitrag

    also wenn Microsoft tatsächlich eine DE-ID ausweist, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass dies ein "Versehen" ist..

    Die Ausweisung der UST-ID von MS ist ja okay - also EU Land, da ist ja kein Versehen, die 2. notwendige UST-ID von marcator fürs Reverse Charge fehlt.

  • Maulwurf:

    das hat babylonian doch hiermit begründet:

    Für ausländische Unternehmen ist die Registrierung in Deutschland und der Ausweis der deutschen Umsatzsteuer nur bei Verkäufen an Privatpersonen möglich.


    Microsoft, weiß nur nicht, das "Marcator" ein Unternehmer ist.

    Dann hätte Microsoft vielleicht auch eine andere Rechnung erstellt oder aber auch nicht (und wäre somit falsch).

  • maulwurf23 und babuschka ich möchte Euch nicht zu Nahe treten, doch wenn Ihr Euch mit einer Sache nicht so gut auskennt, dann evtl. bei dem Thema lieber nix schreiben. Das macht nur mehr Arbeit und ist nicht zielführend. Damit meine ich natürlich nicht konstruktive Kritik oder zielführende Antworten - die Ihr ja oft gebt! Danke dafür.


    Um es nun noch mal ganz klar zu machen und marcator`s Frage damit abschließend zu beantworten:


    1) EU Unternehmer verkauft an deutsche Privatperson: Hierbei berechnet er die in seinem Land geltende USt. (im Beispiel die irische) oder falls es ein umsatzstarker Händler ist und dieser den Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Versendungslieferungen (siehe mein Link zur IHK Darmstadt oben) überschreitet, muss er sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und erhält anschließend eine deutsche USt. ID und weist daraufhin die deutsche USt. in seinen Rechnungen aus. Erhält ein Unternehmer eine solche Rechnung und lässt sie sich nicht gem. 2) neu ausstellen, muss er den Bruttobetrag auf 3123 / 5925 buchen (USt./VSt. Automatik) - die falsch gezahlte MwSt. sind für Ihn Kosten und können nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.


    2) EU Unternehmer verkauft an deutschen Unternehmer: Hier darf keine USt. ausgewiesen werden, es handelt sich um eine steuerfreie i.g. Leistung / Reverse Charge. Die UID beider Partner sowie der Satz Reverse Charge (siehe alles oben) sollten auf der Rechnung erscheinen.


    Fehlt der ReverseCharge Hinweis auf der Rechnung ist das unschädlich, es muss trotzdem USt. abgeführt und und auch VSt. gezogen werden. Das ist hier nachlesbar: https://www.hk24.de/produktmar…ft-reverse-charge/1167658


    Ich bin sogar der Meinung, dass die fehlende UID des Leistungsempfängers unschädlich ist. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 178 Buchst. f MwStSystRL (vgl. auch EuGH, Urt. v. 01.04.2004, C-90/02, Bockemühl, Slg. 2004, I-3303), wonach ein Unternehmer, der nach Art. 21 Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie (Reverse Charge) als Empfänger einer Dienstleistung die darauf entfallende MwSt schuldet, für die Ausübung seines Vorsteuerabzugsrechts keine nach Art. 22 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen muss).


    Für die ganz ungläubigen hier nochmal unter folgendem Link den Absatz "WICHTIG" lesen, da wird das mit falsch ausgestellten ReverseCharge Rechnungen nochmals unmissverständlich erklärt: https://www.haufe.de/finance/f…sk_PI11525_HI1342106.html

  • Wooh, das nenne ich mal eine Diskussion!


    Meine Erkenntnis:
    Ich werde babylonian folgen und den Brutto-Betrag im Reverse-Charge-Verfahren (Konto 3123), SKR03) buchen. Damit verschenke ich verschenke zwar ein paar Euro Vorsteuer. Doch in meiner MS-Abo-Verwaltung kann ich keinerlei Möglichkeit zur Hinterlegung meiner USt-Id entdecken. Vermutlich könnte ich den jetzigen Tarif als Unternehmen gar nicht buchen können.


    Habe wieder einiges gelernt ;)
    Danke euch allen & habt ein schönes Wochenende

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • marcator


    Es steht dir frei, babylonian zu folgen. Aber beachte: auch wenn babylonian hier wie ein Steuerberater auftritt (und andere indirekt „abkanzelt“ als ahnungslos), er darf dir hier keinen steuerrechtlichen Rat erteilen. Und die Links sind auch „nur“ Drittmeinungen, es ist kein Hinweis zu verbindlichen Quellen enthalten.


    Ich kann nur sagen: ich würde hier den Aufwand brutto buchen (wie du ja schreibst), denn schon die Tatsache, dass du Microsoft die gewerbliche Nutzung nicht offenbart hast, kann dazu führen, dass hier die Unternehmereigenschaft möglicherweise nicht greift.

    • Offizieller Beitrag

    Es steht dir frei, babylonian zu folgen. Aber beachte: auch wenn babylonian hier wie ein Steuerberater auftritt (und andere indirekt „abkanzelt“ als ahnungslos), er darf dir hier keinen steuerrechtlichen Rat erteilen. Und die Links sind auch „nur“ Drittmeinungen, es ist kein Hinweis zu verbindlichen Quellen enthalten.

    Eine Bitte: unterlasst persönliche Angriffe in denen Unterstellungen einfliessen können und damit den Thread unsachlich werden lassen.

    maulwurf23 und babuschka ich möchte Euch nicht zu Nahe treten, doch wenn Ihr Euch mit einer Sache nicht so gut auskennt, dann evtl. bei dem Thema lieber nix schreiben.

    Auch das kann man ein wenig geschickter und sachlicher formulieren ohne persönlich zu werden.


    Über Maulwurf kann ich sagen, das Er / Sie ein sehr großes Talent hat sachbezogen zu bleiben und sehr hilfreich berät und auch nie persönlich wird, wie auch hier.


    Bitte respektiert einander und bleibt im Ton einander fair und sachbezogen. Anwender profitieren von den Profis der Buchhaltung, die hier unterwegs sind und uns sehr helfen und umgekehrt ist der Unternehmer verantwortlich für seine Buchungen und muss nachvollziehen können und hat selbstverständlich unbestreitbar ein Recht sich auszutauschen und informieren zu können, wie und warum gebucht wird.


    Jeder kann sich irren, es liegt in unserer Natur.

    Im Übrigen: Es ist ja schon alles gesagt und auch geklärt.


    Schönes Wochenende und vergesst nicht an die Frische Luft zu gehen.

  • SAMM erstmal dir vielen Dank für die Schlichtung. nesciens es war nicht meine Absicht irgend jemanden "abzukanzeln" oder als ahnungslos dar zu stellen. Sollte sich jemand geärgert haben, dann möchte ich mich hiermit ausdrücklich für meine Ausdrucksweise entschuldigen.


    Den Beiträgen von Maulwurf und Babuschka konnte ich fachlich nicht folgen, da Sie beide Ihre abweichende Meinung nicht nachvollziehbar dargelegt haben und keine Quellen genannt haben. Auch sind Sie meiner ausdrücklichen Bitte, Ihre Meinung doch zu belegen nicht nachgekommen.


    Das und die Kürze der Beiträge haben bei mir den Eindruck erweckt, dass Sie sich mit diesem Teilbereich des Steuerrechts eben nicht so gut auskennen, sondern eher aus dem Bauch heraus geantwortet haben und ohne meine Quellen für eine eventuelle Neubewertung zu lesen. Ich nahm an, es ist legitim solche Antworten als nicht zielführend zu bezeichnen.


    Ich hatte Buchhaltung lediglich in Ausbildung und Studium und bin kein Steuerberater. Ich gebe hier lediglich meine persönliche Meinung wieder, welche ich immer auch gut begründen kann. Über das Thema Reverse-Charge habe ich viel gelesen und mich auch schon mit diversen Fachleuten darüber ausgetauscht, deshalb kenne ich mich in diesem kleinen Teilbereich vergleichsweise gut aus. Ich würde mich auf jeden Fall freuen, wenn in solchen Diskussionen mehr Quellen genannt werden, damit man die Meinungen differenzierter betrachten kann... und ich denke, wenn man nicht ganz sicher ist, dann schadet sicher auch ein "ich vermute" oder "ich glaube" nicht.

  • Hallo Yvonne,
    das Konto 3123 wird nicht für Drittländer (z.B. Türkei) benutzt. Das sagt ja schon die DATEV-Kontenbezeichnung:
    3123 Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
    Im hier diskutierten Fall von marcator ging es um die Buchung einer Rechnung eines Unternehmers aus der EU für eine Dienstleistung (Software-Miete/SaS).


    Welcher konkrete Geschäftsvorgang soll bei Dir auf 3425 gebucht werden?
    Das Konto 3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer befindet sich im Kontenbereich Wareneingang.


    3123 bezieht sich in erster Linie auf Dienstleistungen (siehe § 13b Abs. 1 UStG)

    3425 bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren [umsatzsteuerlich: Lieferung] (zur Definition des innergemeinschaftlichen Erwerbs siehe § 1a UStG.


    Wenn Du Dir die Tabelle ganz oben anschaust, findest du beide Konten in Ihren Bereichen getrennt nach Dienstleistung und Ware.
    Kann es evtl. sein, dass Ihr bei Wareneinkauf im EU-Ausland statt auf 3425 fälschlicherweise auf 3123 gebucht habt? Das würde auch die Empfehlung des Finanzbeamten erklären.

  • Bruttobetrag auf 3123 / 5925 buchen

    Dieses Konto wird für Drittland (z.B. Türkei) benutzt.

    Für EU gilt dieses hier 3425/5425.

    Sichere Quelle: Finanzbeamter, der bei uns eine Sonderprüfung durchgeführt hat. :)


    3425 ist nach allem, was ich weiß, für den B2B-Bezug innerhalb der EU Waren und Anlagen

    3123 für sonstige Dienstleistungen innerhalb der EU


    Oder liege ich da falsch?

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    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.