Zahlung oder Einnahme aus 2021 ins Vorjahr übernehmen

  • Ja, ich hab von Anfang an hier gesagt wie man richtig bucht.

    Und das es ggfs. auch anders gemacht wird. Und nicht unbedingt unüblich ist.


    Aber jetzt leg doch mal selber was vor, hatte ich ja vor Wochen schon angeregt. Kommt bloss nix.

    Hier bin ich raus, hier schau ich rein ... :P

  • Und das es ggfs. auch anders gemacht wird. Und nicht unbedingt unüblich ist.

    Und genau das wird hier vehement bekämpft, denn mit solchen Abrechnungen machst du Hilfeleistung zu unwahren Steuererklärungen der Eigentümer. Das Zahlungsprinzip ist in § 11 EStG verankert und gilt für jede Art von Einkünften. Und wenn die Eigentümer vermieten (und nicht dir den Auftrag geben für die MIeterabrechnung) kommen sie in Probleme. Aber Hauptsache, du hast es einfach. Gesetze sind nicht dazu da, sie so bewußt zu mißachten.

    Ich bin in einigen WEG im Beirat tätig und mache auch die Rechnungsprüfung - ein Verwalter, der die Eigentümer so "hintergeht", wäre bei uns ganz schnell weg vom Fenster (und am Ort auch bald persona non grata).

  • Also mein Freund, wenn Du Beirat und Rechnungsprüfer bist, dann gute Nacht. :wacko:

    "Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Renten, Zinsen und Mieten), die innerhalb von zehn Tagen vor oder nach Ende des Kalenderjahres fließen, sind dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen. "
    Glaubst Du ich kenne die Vorschriften nicht? Und Du erklärst uns bitte mal, in welche Schwierigkeiten der Vermieter kommt ?

    Was genau passiert da? Die Abrechnung wurde beschlossen, der Vermieter reicht bei der Einkommenssteuererklärung die Mieteinkünfte und Hausgeldzahlungen an. Und die Abrechnungsspitze der Abrechnung. Und...?

    Der Vermieter hat die freie Wahl, ob er nach Leistungs- oder Abflussprinzip abrechnet.


    Von "Hintergehen" kannst Du auch nur reden, weil Du von Verwaltungspraxis keine Ahnung hast. Solche Abgrenzungen von Heizkosten sind gesetzlich vorgesehen. Abgrenzungen von z.B. Müllgebühren zum Jahr der Entstehung gibt natürlich die ET Gemeinschaft VOR der Beschlussfassung über das Abrechnungsergebnis frei. Und das Recht hat jede WEG. Und Verwaltungsunternehmen praktizieren das, und zwar nicht heimlich. Das steht dick und fett in der Abrechnung unter offene Forderungen und Verbindlichkeiten.


    Also ruhig Blut. :cookie:

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  • Du hast nur etwas verwechselt. Die Endabrechnung ist eben keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe! Die monatlichen Abschläge ja, aber die Endabrechnung nie. Ist so auch richterlich entschieden. Damit gehören die Endabrechnungen nie in das alte Jahr! Habe erst dieser Tage wieder ein Urteil gelesen hierzu.

    Wir haben hier nicht von Heizkosten gesprochen - dies wurde von Anfang als die Ausnahme bezeichnet. Und die Eigentümergemeimschaft kann nichts beschließen, was contra legem wäre. Sie kann über das Abrechnungsergebnis entscheiden, aber nicht darüber, ob eine Rechnung in das alte oder das neue Jahr gehört.


    Aber wie gesagt: sei froh, dass du nicht Verwalter in einer der Gemeinschaften tätig bist, bei der ich im Beirat bin.

    Davon abgesehen: ich mache auch Abrechnungen im Rahmen einer Vermieter-GbR selber.


    Und damit ist alles gesagt.

  • Mein zitierter Beitrag bzw. Einwand bezog sich auch eindeutig auf Deinen Hinweis "Das Zahlungsprinzip ist in § 11 EStG verankert und gilt für jede Art von Einkünften. " Das stimmt so nunmal nicht. Es reicht leider nicht immer, sich einfach etwas anzulesen. Manches braucht halt Ausbildung und Praxis.


    Schönen Sonntag!

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  • Weil ich gerade wieder so eine Abrechnung hier habe, nochmal die Frage an die Experten: wie handhabt ihr bei einer Nebenkostenabrechnung die Müllgebühren ?


    Also in 2020 wurden bsp. 500 Euro an Müllgebührenvorauszahlung bezahlt (vom Vermieter oder der WEG an die Müllentsorgungsstelle).


    In 2021 kommt dann, im März, die Endabrechnung. Es sind nun 60.- Zusatzgebühren für 2020 fällig, denn Einheit A und C haben mehr Kosten verursacht als geplant waren. Sprich, die Tonnen wurden öfters abgeholt/geleert.

    Mieter Alfons und Cäsar sind aber schon über alle Berge, die sind am 1.2.2021 ausgezogen.


    Wer zahlt denn nun die 60 Euro ? Die neuen Mieter von Einheit A und C ? Oder die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen ? Oder doch Alfons und Cäsar im Rahmen der Nebenkostenabrechnung 2020 ? <-- falls so, dann bitte um Erläuterung wie ihr die Buchungen aus 2020 und 2021 handhaben würdet.


    Bin gespannt. :thumbsup:

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  • Wer zahlt denn nun die 60 Euro ?

    Na logischerweise die Mieter A und C, die

    im Rahmen der NK-Abr. die für 2020 abgerechneten umlagefähigen Leistungen zahlen. Entscheidend ist der Leistungszeitraum. WISO Hausverwalter ordnet die Zahlungen über den Leistungszeitraum (2020) automatisch richtig zu.

    Ehrlich gesagt verstehe ich jetzt nicht, wo das Problem sein soll. Du müsstest das doch wissen.

  • Wer zahlt denn nun die 60 Euro ?

    Es ist ja bekannt, dass die Müllkosten, wenn sie z. B. personenbezogen oder auch nach Anfall, erst mit dem endgültigen Bescheid abrechenbar sind. Egal ob ein Mieter danach ausgezogen ist oder nicht.


    Ich würde die Unterteilung so machen, dass die "allgemeinen" auf alle Mieter umzulegenden Kosten mit Konto 4030 (glaube ich, bin noch bei <Flensburg im Urlaub, kann nicht nachsehen) bebucht werden. Entweder ist dort hinterlegt, ob nach Wohnfläche oder auch Personen diese Kosten umgelegt werden. Wenn jetzt wie bei dir Mehrkosten auf zwei Mieter anfallen, dann würde ich das Konto 4031 anlegen mit dem Umlageschlüssel "laut Anfall" und dann die Kosten zu nur dem/den Mieter weiter zu berechnen.

    Denke, dass ist eine saubere und für alle nachlesbare Berechnung.


    So, morgen geht es wieder ins Mittelrheintal.

  • Da sind wir wieder bei den Prinzipien - Leistungs- oder Abflussprinzip.


    Ohne Abgrenzung kannst Du für die WEG keine Abrechnung auf Leistungsprinzip umsetzen.

    Der einzelne Eigentümer wird das selber nicht in seine NK Abrechnung dem Mieter gegenüber leisten können.


    WISO Hausverwalter ordnet die Zahlungen über den Leistungszeitraum (2020) automatisch richtig zu.

    Geldfluss in 2021, Leistung in 2020. Das ist für die Jahresabrechnung 2020 dann eine Verbindlichkeit gegen über Dritten....


    Offene Frage: Was passiert bei einem Mieterwechsel?

    Fraglich ist, was bei einer Betriebskostenabrechnung passiert, wenn der Mieter mitten im Abrechnungszeitraum wechselt. Denn wenn hier nach dem Abflussprinzip abgerechnet würde, dann könnte es sein, dass der neue Mieter mit Kosten des alten Mieters belastet wird. Angenommen, der Mieterwechsel fand im Sommer 2019 statt und der Abrechnungszeitraum ist immer jeweils das Kalenderjahr. Dann hat der ausziehende Mieter 2018 vielleicht Betriebskosten verursacht, die der Vermieter aber erst 2019 begleicht. Die Betriebskostenabrechnung für 2019 bekommen jedoch beide Mieter – der neue und der alte.

    Bei einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip könnte es also passieren, dass der neue Mieter Betriebskosten zahlt, die weit vor seinem Einzug entstanden sind. Der BGH ließ jedoch offen, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Es ist nicht klar, ob ein Vermieter bei einem Mieterwechsel auf eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip verzichten muss.

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  • Zitat

    Geldfluss in 2021, Leistung in 2020. Das ist für die Jahresabrechnung 2020 dann eine Verbindlichkeit gegen über Dritten....

    Jetzt verstehe ich gar nichts mehr! Ging es hier um den Spezialfall der Mietweiterleitung? Ansonsten gibt es doch immer nur zwei Parteien:


    1. Hausgeldabrechnung zwischen WEG und Eigentümer

    2. Nebenkostenabrechnung zwischen Mieter und Eigentümer


    Eine Verbindlichkeit entsteht doch erst, wenn ich die Kosten gegenüber dem Mieter abrechne, und daher muss ich ja bis 2021 und auch auf die fehlende Rechnung warten, bevor ich abrechnen kann.


    Die Nebenkostenabrechnung läuft dann immer nach Leistungsprinzip. Beim Mieterwechsel wird logischerweise dann der Mietzeitraum berücksichtigt. Aber v ermutlich habe ich das Problem jetzt nicht verstanden. Mit dem Fall "Mietweiterleitung" kenne ich mich nicht aus, aber auf jeden Fall müsste er zu den gleichen Zahlungen führen.


    Klar, wenn der Vermieter nach Abflussprinzip abrechnet, gibt es ggf. das o.a. Problem. Im Zweifel muss der Vermieter (der sich vorher den Aufwand für die Zusatzkosten spart, eine Abrechnung nach Leistungsprinzip zu erstellen) dann mal großzügig sein und den Mieter finanziell entgegenkommen.

  • "Eigentlich" erwischt Du die Mieter immer. Denn A+C sind in 2021 ausgezogen, also erhalten Sie noch eine Abrechnung über 2021. Und genau dort würde ich die verursachten zusätzlichen Kosten, auch wenn sie aus 2020 stammen, unterbringen.


    Andererseits bin ich im März noch gar nicht mit den Abrechnungen soweit, so dass ich diesen Fall vermutlich nicht hätte. Sprich: Wenn ich weiß, dass der Versorger im März mit einer Nachzahlung aufwarten könnte, würde ich warten.


    VG

  • Ich versuchs nochmal: :saint: wir hatten doch die Diskussion, das Abgrenzungen unzulässig seien... siehe Thread weiter vorne.


    Der WEG Verwalter bekommt nun die Müllabrechnung 2020, irgendwann in 2021. Da gibts dann also z.B. eine dicke Nachzahlung, weil Mieter A viel mehr Müll entsorgt hat, als vorausgeplant war. Die Zahlung macht der Verwalter in 2021, und muss die Zahlung auch in 2021 verbuchen.

    Da kann er nicht die Wertstellung auf den 31.12.2020 eintragen, das ist unzulässig und seine Kontostände wären falsch bei der Jahresabrechnung.


    So, und wem bucht er nun die - sagen wir mal 200 Extra-Euro - in 2021 zu ? Es geht ja nur auf die Wohnung A, deren Eigentümer ist verantwortlich.

    In die Abrechnung für 2020 kann er die Kosten nicht einstellen...Abflussprinzip...Zahlung war in 2021. Ausnahmen gelten nur für Heizkosten....


    Dieser jedoch wird sich freuen, denn diese 2021er Kosten wird er vom Mieter A kaum mehr eintreiben können. Denn die Abrechnung für 2021, in der diese Kosten auf 2020 stecken, die wird er erst in 2022 vom Verwalter erhalten....


    So, ists jetzt eindeutiger? 8o

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  • "Eigentlich" erwischt Du die Mieter immer. Denn A+C sind in 2021 ausgezogen, also erhalten Sie noch eine Abrechnung über 2021. Und genau dort würde ich die verursachten zusätzlichen Kosten, auch wenn sie aus 2020 stammen, unterbringen.

    Das wirft Dir jeder Mieteranwalt direkt vor die Füße. Versuchen kann man viel ... 8)

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  • Vermutlich ist das so, Datawizz.


    Ich habe nur das Glück, dass bei uns der Müll über die Grundbesitzabgaben abgerechnet wird, und zwar mit Bescheid zum Anfang des Jahres quartalsweise verteilt. Gibt es dann eine Änderung im laufenden Jahr, so stellen die Gemeinden ziemlich zügig die neuen Bescheide aus. Deshalb gibt es "hier" diese jahresüberlappenden Überraschungen nicht.


    Vor April sind keine Abrechnungen fertig (man wartet auf ista, techem & co.) deshalb hatte ich soweit an der Stelle immer alles "von den Gemeinden" zusammen.

  • Hallo zusammen,


    erst einmal ein gutes neues Jahr in die Runde.


    Ich erstelle gerade die Hausgeld- und Heizkostenabrechnung für unsere WEG und bei mir stellt sich auch die Frage nach der Verbuchung der folgenden Konstellation:


    - Pelletlieferung erhalten am 29.12.2021

    - Rechnungsbetrag abgebucht am 07.01.2022

    - Abrechnungszeitraum: 01.01.2021 -> 31.12.2021


    Da ich ja in der Kostenverteilung -> Angaben zur Heizkostenabrechnung den Endbestand eingeben muss und dieser bereits die Lieferung vom 29.12.2021 berücksichtigt muss ja auch die Pelletlieferung in den Abrechnungszeitraum.


    Momentan habe ich es auch durch eine Abgrenzung gelöst, aber wenn ich euch richtig verstanden habe ist das nicht die korrekte Lösung für dieses Problem.


    Meine Frage lautet also: Wie bekomme ich die Pelletlieferung in den Dezember 2021 und die Zahlung in den Januar 2021 und habe dabei am Ende alle Regularien eingehalten :)


    Vielen Dank

  • Danke für Deine Antwort.


    Ich habe nun das Zahlungsdatum auf den 07.01.2022 und das Wertstellungsdatum auf den 31.12.2021 gesetzt. Die Heizkostenabrechnung ist identisch mit der mit der Abgrenzungs-Lösung. Allerdings stimmen nun die Kontobewegungen in der Hausgeldabrechnung nicht. Dort werden nun die Kosten der Pelletlieferung in 2021 berücksichtigt. Ich denke, das ist das gleiche Problem das Betonmischer eingangs erwähnt hat.

  • Dort werden nun die Kosten der Pelletlieferung in 2021 berücksichtigt. Ich denke, das ist das gleiche Problem das Betonmischer eingangs erwähnt hat.

    Die gehören auch in 2021, die Zahlung erfolgte doch am 7.1.2021 ?


    BGH Urteil: Abflussprinzip bei Heizkosten im Rahmen der Einzelabrechnungen; Leistungsprinzip im Rahmen der Gesamtabrechnung

    WEG-Verwalter muss Heizkosten nach Verbrauch im Rahmen der Einzelabrechnungen verteilen

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in die Gesamtabrechnung einer WEG alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufzunehmen sind, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen. Denn der WEG-Verwalter hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein muss. Diesen Anforderungen genügt die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweist.

    Bei den Einzelabrechnungen sind hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten, die eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vorschreiben. Daher sind für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.

    Erwirbt die WEG also beispielsweise im Abrechnungsjahr 2010 für 20.000,00 € Heizöl, sind diese Kosten - unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch - zunächst in der Gesamtabrechnung vom WEG-Verwalter auszuweisen. Wurde allerdings Heizöl in diesem Jahre lediglich zu einem Wert von 15.000,00 € verbraucht, hat der WEG-Verwalter auch allein diesen Betrag in den Einzel-Jahresabrechnungen - dort im Rahmen der Heizkostenaufstellung - zugrunde zu legen und auf die Eigentümer anteilig aufzuteilen; zudem muss er die Differenz in den Abrechnungsunterlagen nachvollziehbar erläutern.

    BGH, Urteil vom 17. Februar 2012, V ZR 251/10

    Und falls Du Dich nun wunderst...dieses Zitat von ISTA , siehe Link auf deren Seite, ist ein Beispiel dafür wie man hier komplett verrückt werden kann. Die Überschrift in grün ist einfach FALSCH - die haben es verkehrtherum beschrieben. Die HKA Abrechnung für die Eigentümer ist nach dem Leistungsprinzip zu erstellen.


    Hier sind auch schöne Infos zu lesen: https://nebenkosten-blog.de/ja…ung-weg-gesamtabrechnung/

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  • Die gehören auch in 2021, die Zahlung erfolgte doch am 7.1.2021 ?

    Die Lieferung haben wir in 2021 erhalten und die Rechnung in 2022.


    In der Heizungssoftware habe ich nach der Lieferung (also am 29.12.21) die gelieferte Menge Pellets zum Restbestand hinzuaddiert. Somit ist bereits in 2021 die Lieferung im Bestand auf Seite der Heizung berücksichtigt. Am 31.12.2021 habe ich die Zählerablesung/Restbestand Pellets für die Abrechnungen ermittelt. Dieser Restbestand beinhaltet also auch schon die Pelletlieferung vom 29.12.2021.
    Die Zahlung der Rechnung erfolgt allerdings erst im Jahr 2022 am 07.01.2022 (heute in 2 Tagen).


    Mir scheint es momentan so, als ob es nicht möglich ist, diese Konstellation korrekt zu verbuchen, da:


    Einerseits die Möglichkeit bestehen könnte, dass am 29.12.2021 ein Bestand von 0kg Pellets im Lager sind und ich einen Rechnungsbetrag für die restlichen 3 Tage im Jahr 2021 für die HKA benötige obwohl die Rechnung erst in 2022 kommt.


    Andererseits die Pflicht besteht eine

    [...] geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen [...]


    Oder kann ich den Satz

    [...] Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in die Gesamtabrechnung einer WEG alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen aufzunehmen sind, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen. [...]

    so interpretieren, dass ich die Zahlung im Jahr 2021 buchen muss? Allerdings stimmen ja dann die "Kontobewegungen" in der Abrechnung nicht mehr. Oooh, ich werde noch ganz verrückt :-O