Rückzahlung von Corona Soforthilfe II (April 2020) im Jahr 2021

  • Die im Frühjahr 2020 gewährte Corona Soforthilfe II in Höhe von 9000 Euro muss bekanntlich in der Steuererklärung 2020 als Betriebseinnahme verbucht werden. Wenn ich diese Soforthilfe jetzt, in 2021, komplett zurückzahle, kann ich diese Betriebseinnahme im Jahr 2020 dann wieder heraus rechnen? Oder muss ich diese Rückzahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2021, also in der nächsten Steuererklärung, geltend machen? Bei geringen Betriebseinnahmen 2021 kann dies zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, obwohl ich als Solo-Selbständiger von der gewährten Soforthilfe gar nicht profitieren konnte (u.a. keine Personal- oder andere Fixkosten), weshalb ich die andere Variante bevorzugen würde. Kann mir jemand helfen? Wem geht es noch so? Und was kann ich tun? Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Oder muss ich diese Rückzahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2021, also in der nächsten Steuererklärung, geltend machen?

    Genau so besagt es das bei der EÜR anzuwendende Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG.

    • Offizieller Beitrag

    Das würde dazu führen, dass ich rund 2000 Euro Steuern zahlen muss - ohne Gegenleistung.

    Du hattest in dem Veranlagungszeitraum nun einmal diese Einnahmen. Auf die Einkommensteuerpflicht wurde aber auch überall hingewiesen.


    Gibt es keinen anderen Weg?

    Ich kenne zumindest keinen.

    • Offizieller Beitrag

    Das würde dazu führen, dass ich rund 2000 Euro Steuern zahlen muss - ohne Gegenleistung.

    das heißt aber auch, dass Du nächstes Jahr für die Rückzahlung weniger Steuern zahlen musst - ohne Gegenleistung.

    Bitte einmal über die Soforthilfe und den Progressionsvorbehalt informieren.

    Bitte beim geschilderten Fall bleiben. Der Progressionsvorbehalt hat dabei überhaupt nichts zu suchen, da die Corona-Soforthilfe voll ergebniswirksam zu behandeln ist.

    • Offizieller Beitrag

    Wäre besser gewesen das vor dem 31.12.2020 zu überweisen.

    Jetzt ist aber das Kind schon in den Brunnen gefallen und insoweit nicht(s) mehr zu retten.

  • Der Progressionsvorbehalt hat dabei überhaupt nichts zu suchen, da die Corona-Soforthilfe voll ergebniswirksam zu behandeln ist.

    Na sicher hat er das. Wird sogar noch explizit im Buhl-Soforthilfelink darauf hingewiesen.

    Zitat von Buhl

    Die Hilfen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer muss der Zuschuss als Betriebseinnahme erfasst und mit dem Gewinn versteuert werden.

    Dass er voll versteuert werden muss weißt evtl. Du und ich aber viele andere nicht. Können nicht einmal etwas mit dem Begriff anfangen.

    • Offizieller Beitrag

    Der Progressionsvorbehalt hat dabei überhaupt nichts zu suchen, da die Corona-Soforthilfe voll ergebniswirksam zu behandeln ist.

    Na sicher hat er das. Wird sogar noch explizit im Buhl-Soforthilfelink darauf hingewiesen.

    Nein, es wird eigentlich genau das gesagt, was ich auch gesagt habe:

    Zitat

    Die Corona-Sofort-Hilfe für Unternehmen ist kein steuerfreier Zuschuss. Ähnliches wird voraussichtlich für die Nothilfe gelten. Die Hilfen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Für die Einkommensteuer muss der Zuschuss als Betriebseinnahme erfasst und mit dem Gewinn versteuert werden.

    Also als Einnahme zu erfassen und mit dem Gewinn/Überschuss (voll) zu versteuern. Und das war @danielwen auch klar. Ihm ging es nur um eine etwaige Vermeidung der jahresübergreifenden Auswirkung des Sachverhaltes. Und das konnte man ihm klar und zweifelsfrei ohne jede Einschränkung beantworten.

  • Nein, es wird eigentlich genau das gesagt, was ich auch gesagt habe:

    .... aber erst nachdem ich den Buhl Artikel verlinkt habe. und zwar zu recht. Vorher hast Du nur das pauschal von dir gegeben.

    Du hattest in dem Veranlagungszeitraum nun einmal diese Einnahmen. Auf die Einkommensteuerpflicht wurde aber auch überall hingewiesen.

    nichts vom Prog.-Vorbehalt erwähnt.

    Thema ist geklärt was soll die Schreiberei noch

  • nichts vom Prog.-Vorbehalt erwähnt.

    Thema ist geklärt was soll die Schreiberei noch

    Weil du scheinbar den Unterschied zwischen Progressionsvorbehalt und der Steuerprogression (normal bei höheren Einkommen) nicht kennst.

  • Beantrage die Starthilfe da gibts je nach Umsatz bis zu 5500Euro, wenn Du wenig Betriebskosten hattest so wie ich und die 9000 zurückzahlen musst.

    Hast du die Neustarthilfe schon beantragt? Diese basiert auf den Umsätzen! Und die Soforthilfe war und ist kein Umsatz. Führt also auch nicht zu einem coronabedingten Umsatzrückgang.

    • Offizieller Beitrag

    Nein, es wird eigentlich genau das gesagt, was ich auch gesagt habe:

    .... aber erst nachdem ich den Buhl Artikel verlinkt habe. und zwar zu recht. Vorher hast Du nur das pauschal von dir gegeben.

    Der Progressionsvorbehalt interessiert doch niemanden, wenn selbst der Fragesteller von einer vollen Besteuerung im Rahmen des Gewinns/Überschusses ausgeht. Wir können hier jetzt noch dutzende oder sogar mehr andere Punkte anbringen, die in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommen. Was soll das und was bringt das.


    Du hattest in dem Veranlagungszeitraum nun einmal diese Einnahmen. Auf die Einkommensteuerpflicht wurde aber auch überall hingewiesen.

    nichts vom Prog.-Vorbehalt erwähnt.

    Warum auch, da weder gefragt noch relevant.


    Thema ist geklärt was soll die Schreiberei noch

    Du hast Dinge hineingebracht, die nicht gefragt waren, nicht ich.

  • Verstehe immernoch nicht was Du versuchst mir mitzuteilen. Beide Hilfsgelder zählen als Umsatz zwar nicht Umsatzsteuerpflichtig, dafür Einkommenssteuer. Die Zugangsberechtigungen für die jeweiligen Hilfen sind unterschiedlich.... Ich hab dem Themenstarter lediglich hingewiesen, dass wenn er die Corona Soforthilfe auf Grund von zu wenig Betriebskosten zurückzahlen musste (so wie ich auch), es für Ihn möglicherweise wenigstens die Corona Neustarthilfe von Vorteil sein könnte, da diese nicht an den Betriebskosten festgemacht wird, sondern am Umsatzverlust von erster Hälfte 2021 im Vergleich zum Durchschnitt in 2019.

    • Offizieller Beitrag

    Aber was hat die Diskussion jetzt noch mit der Fragestellung durch @danielwen zu tun? An dieser sollten sich die Antworten orientieren.

  • die Fragestellung ist geklärt, wenn die Rückzahlung in diesem Jahr erfolgt, wird für letztes Jahr Einkommenssteuer für die Corona Hilfe fällig. Zur Finanzierung dieser und weiterer Belastungen war mein Tip sich die Neustart Hilfe zu beantragen gedacht, hat also durchaus auch was mit dem Thema zu tun.

    • Offizieller Beitrag

    die Fragestellung ist geklärt, wenn die Rückzahlung in diesem Jahr erfolgt, wird für letztes Jahr Einkommenssteuer für die Corona Hilfe fällig. Zur Finanzierung dieser und weiterer Belastungen war mein Tip sich die Neustart Hilfe zu beantragen gedacht, hat also durchaus auch was mit dem Thema zu tun.

    Nein hat es nicht. Im Steuerforum orientieren wir uns an der Fragestellung des Themenstarters, damit wir auch künftig aus der erweiterten Forumssuche einen sinnvollen Nutzen ziehen können. Bitte beachte dies in Zukunft. Für allgemeine Diskussionen gibt es andere Unterforen.