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Eine Cyberversicherung schützt Unternehmen und Selbstständige vor den finanziellen Folgen von Angriffen aus dem Internet. Vor Abschluss des Versicherungsvertrags wird in der Regel eine Selbstauskunft zum Stand der eigenen IT-Sicherheit verlangt. Bei falschen Antworten ist der Versicherungsschutz gefährdet. Das musste ein Unternehmen aus Schleswig-Holstein nach einem Cyberangriff erfahren.
Im Herbst des Jahres 2020 stellte ein Großhandelsbetrieb für Unternehmenskunden mit einer Vielzahl von Filialen im norddeutschen Raum eine Infektion seiner IT-Systeme fest. Es gab ungewöhnliche Aktivitäten auf einem Datenbankserver. Durch ein Backdoor hatten externe Angreifer dort eine Software zum Mining von Crypto-Währung installiert. Die Rechenkapazität wurde dafür missbraucht, neue Bitcoins herzustellen.
Bei der Datenbank handelte es sich um ein sensibles System. Sie war Bindeglied zwischen dem Warenwirtschaftssystem des Betriebs und seinem Online-Shop. Das war noch nicht alles. Darüber hinaus war das gesamte Unternehmensnetzwerk durch die Schadsoftware kompromittiert. Dem Unternehmen blieb nichts anderes übrig, als seine komplette IT-Infrastruktur neu zu installieren. Dafür wurde ein Spezialdienstleister angeheuert. Am Ende führte der Cyber-Vorfall zu Kosten von rund 420.000 Euro.
Zum Glück hatte die Unternehmensleitung wenige Monate vor dem Zwischenfall eine Cyberversicherung abgeschlossen – dachte sie zumindest. Als das Unternehmen den Schadensfall meldete, reagierte die Versicherungsgesellschaft jedoch anders als erhofft. Sie weigerte sich, die Rechnung zu übernehmen. Stattdessen trat sie vom Vertrag zurück.
Das Unternehmen wollte sich mit der verweigerten Versicherungsleistung nicht abfinden. Es klagte gegen den Versicherer. Doch der Prozess vor dem Landgericht Kiel brachte keinen Erfolg. Die Richter sahen keine Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft.
Der Grund waren positive Angaben zur eigenen IT-Sicherheit, die der Großhändler im Vorlauf zum Abschluss des Versicherungsvertrags gemacht hatte. Im Zuge der forensischen Aufklärung nach dem Angriff stellte sich heraus, dass die IT des Unternehmens erhebliche Schwächen aufwies. Das hatte es in seiner Selbstauskunft vor Abschluss des Versicherungsvertrags ganz anders dargestellt.
Die falsch beantworteten Risikofragen waren eine Form „arglistiger Täuschung“, entschied das Landgericht Kiel (23.05.2024 – Aktenzeichen 5 O 128/21). Sie führten den Versicherer bezüglich des wahren Risikos in die Irre. Hätte er die Wahrheit gekannt, wäre die Versicherung wohl gar nicht zustande gekommen, zumindest aber sehr viel teurer geworden. Aufgrund der falschen Angaben waren der Versicherungsvertrag und damit der Anspruch auf die Versicherungsleistung nichtig.
Die Fragen, um die es ging, lauteten:
Die in nicht nur „fahrlässiger“, sondern „bewusster Unkenntnis“ gegebenen, viel zu optimistischen Antworten erwiesen sich als Bumerang. Das Landgericht Kiel wies die Klage des Großhandelsunternehmens zurück. So blieb es nicht nur auf den Rechnungen für die Beseitigung der Cyber-Attacke sitzen. Es musste auch die Kosten des Verfahrens übernehmen.
Die Zeiten, in denen die Versicherungsunternehmen Cyber-Versicherungen ohne große Prüfungen vergaben, sind längst vorbei. Inzwischen müssen neue Versicherungsnehmer zusichern, dass ihre betriebliche IT auf einem soliden Stand ist und professionell gepflegt wird.
Selbst prüfen wird ein Versicherer das im Regelfall nicht, zumindest nicht bei kleinen und mittleren Unternehmen. Trotzdem dürfen diese nicht der Versuchung erliegen, die Dinge besser darzustellen, als sie sind. Andernfalls kann es ihnen ergehen wie dem Unternehmen aus Schleswig-Holstein: Man zahlt Versicherungsprämien. Doch wenn der Versicherungsfall eintritt, erhält man keine Leistung, da der Versicherer einem arglistige Täuschung vorwerfen kann.
Dabei geht es nicht nur um Versicherungs- und Vertragsrecht. Selbstständige und Unternehmensleitungen schaden sich selbst, wenn sie mögliche Sicherheitsmängel in der eigenen IT ignorieren. Eine Cyber-Versicherung als letztes Sicherungssystem ist wichtig, falls alle anderen Stricke reißen. Das Versichern allein bietet jedoch keinen ausreichenden Schutz. Benötigt wird vielmehr die Kombination aus technischen Maßnahmen, Schulung der Mitarbeiter und Versicherungsschutz.
Eine zeitgemäße Infrastruktur aus IT-Sicherheitstechnik und -Software, klare organisatorische Vorgaben und eine belastbare, auf den individuellen Bedarf hin ausgerichtete Cyber-Versicherungspolice ergänzen einander. Damit sinken die Erfolgschancen von Hackern, Trojanern und Viren erheblich. Kommen sie trotzdem zum Zug, ist das Unternehmen immer noch geschützt, denn der Schaden ist von der Versicherung gedeckt.
Betriebsfahrrad für Selbstständige und ihre Mitarbeiter: So spart ein Firmenfahrrad oder E-Bike Steuern.
Fahrradfahren ist nicht nur gut für Gesundheit und Umwelt. Es kann auch Steuern sparen. Ob als Geschäftsfahrrad von Selbstständigen oder als Dienstrad von Mitarbeitern: für Betriebsfahrräder und betriebliche E-Bikes gelten Steuervorteile.
Bei einem Geschäftsfahrrad gilt: Privatfahrten mit dem Unternehmenseigentum sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für die Privatnutzung eines Betriebsfahrrads durch Selbständige als auch für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, denen vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Das legt das Einkommensteuergesetz fest (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG und § 3 Nr. 37 EStG). Allerdings erstreckt sich die Steuerfreiheit meist nicht auf die Umsatzsteuer. Und auch bei der Einkommensteuer hängt sie von bestimmten Voraussetzungen ab. Doch selbst wenn diese nicht vorliegen, ist das Fahrrad in den meisten Fällen immerhin noch steuerbegünstigt.
Die Voraussetzungen für die Einkommensteuerfreiheit bei Betriebsfahrrädern lassen sich wie folgt darstellen:
Genau wie bei einem Geschäftswagen sind bei einem Geschäftsfahrrad alle anfallenden Kosten Betriebskosten. Das gilt für die Anschaffung oder die Leasingraten ebenso wie für Reparaturkosten, eine Versicherung, Ersatzteile sowie Zubehör wie Fahrradschloss oder Satteltaschen. Die steuerfreie Privatnutzung ändert daran nichts. Auch die Rechnung der Werkstatt, die das Rad während der Urlaubstour repariert, ist eine betriebliche Ausgabe.
Der Umsatzsteueranteil auf die Anschaffungs- oder Reparaturkosten ist zudem als Vorsteuer erstattungsfähig. Voraussetzung ist natürlich, dass das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist. Selbstständige mit einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit wie einem Heilberuf sowie Kleinunternehmer können die Vorsteuer nicht geltend machen.
Umgekehrt stellt bei einem späteren Verkauf des gebrauchten Rads der erzielte Preis eine Betriebseinnahme dar. Außerdem muss darauf Umsatzsteuer berechnet und bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden. Umsatzsteuer wird zudem auf die Privatnutzung fällig – mehr dazu unten.
Die Abschreibungsfrist für ein Fahrrad oder E-Bike liegt gemäß AfA-Tabelle bei sieben Jahren. Beträgt der Anschaffungspreis maximal 800 Euro, kann das Zweirad als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Liegt er unter 1.000 Euro, kann es in einen Sammelposten aufgenommen und über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Für Fahrräder, ob elektrisch oder rein muskelbetrieben, gelten die gleichen Regeln wie für andere „Investitionsgüter des Anlagevermögens“:
Sollte das Finanzamt anzweifeln, dass ein auf Unternehmenskosten beschafftes Fahrrad oder E-Bike zu mindestens einem Zehntel für Geschäftszwecke genutzt wird, lässt sich dies zum Beispiel durch ein einfaches Fahrtenbuch belegen.
Im Alltag werden alle Zweiräder mit unterstützendem Elektromotor als E-Bike bezeichnet. Genau genommen gibt es jedoch drei Kategorien mit unterschiedlichem rechtlichem Status:
Übrigens: Das Aufladen eines E-Bikes beim Arbeitgeber ist unabhängig von der Einordnung steuerfrei.
In der Praxis wird zur Fahrrad-Überlassung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig das Modell „Leasing bei Gehaltsumwandlung“ gewählt: Der Arbeitgeber geht für eine feste Laufzeit von in der Regel drei Jahren einen Vertrag mit einem Anbieter für Job-Fahrrad-Leasing ein. Außerdem schließt er eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ab. Während der Laufzeit dieser Vereinbarungen kürzt er den Barlohn oder das Gehalt um den Betrag für die Leasing-Rate. Stattdessen wird als Sachlohn das Fahrrad bereitgestellt.
Die Lohnsteuer auf den Wert der Überlassung berechnet sich auf einen Betrag von monatlich einem Prozent eines Viertels des Listenpreises, wie oben ausgeführt. Das ist in der Regel deutlich weniger als die Lohnsteuer, die auf den Betrag der Leasingrate bei Auszahlung als Barlohn anfallen würde.
Kann der Arbeitnehmer das Fahrrad am Ende der Laufzeit vom Leasinggeber kaufen, und liegt der Preis unter dem tatsächlichen Restwert, dann muss er den Preisvorteil versteuern: die Finanzverwaltung sieht darin Sachlohn durch Dritte. Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert des geleasten Fahrrads am Laufzeitende nach 36 Monaten mit 40 Prozent des Listenpreises des Händlers angesetzt werden, abgerundet auf volle 100 Euro. Ein Beispiel: der Listenpreis liegt bei 3.070 Euro. Dann wird als Wert zum Ende der Leasingzeit ein Betrag von 1.200 Euro angenommen. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, beispielsweise nur 307 Euro entsprechend 10 Prozent des Neuwerts, muss ihm das Leasingunternehmen auf die Differenz von 893 Euro pauschal 30 Prozent Steuer und damit 267,90 Euro abziehen. Diese Vorgaben entstammen einem eigenen BMF-Schreiben (BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 – S 2334/12/10002-04, pauschalierte Steuer auf Sachzuwendungen gemäß § 37b EstG).
E-Bikes im Unternehmenseigentum, die ein Versicherungskennzeichen benötigen und verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten, werden wie ein E-Geschäftswagen behandelt. Die Möglichkeit, sie auch privat zu nutzen, ist als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Selbstständige oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen dies im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Gleichzeitig profitieren geschäftlich genutzte S-Pedelecs von den Steuervorteilen, die für E-Fahrzeuge gelten.
Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wahlweise aus den tatsächlichen Kosten oder als Pauschalbetrag.
Beide Steuererleichterungen gelten, wenn das S-Pedelec von 2019 bis 2030 angeschafft wurde beziehungsweise wird. Die gesetzlichen Vorgaben finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Weitere Erläuterungen zur 1-Prozent-Methode und zur Fahrtenbuchmethode liefert der Beitrag „Wer die Fahrtenbuchmethode nutzt, muss Belege sammeln“.
Die private Nutzungsmöglichkeit eines Betriebsfahrrads oder E-Bikes ist als „kostenlose Wertabgabe“ umsatzsteuerpflichtig. Das gilt sowohl für die Privatnutzung durch Selbstständige wie für die Überlassung an Arbeitnehmer, und auch bei Einkommensteuerfreiheit der Nutzung.
Die Regelungen zur Umsatzsteuer sind in den Abschnitten 15.23 und 15.24 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zusammengefasst.
Betriebliche Fahrräder sind eine gute Möglichkeit, sich selbst oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern etwas Gutes zu tun und dabei Steuern zu sparen. Einige Aspekte können leider kompliziert sein, zum Beispiel für die Umsatzsteuer: obwohl es in der Regel um kleine Beträge geht, besteht die Finanzverwaltung auf komplexen Vorgaben. Doch das sollte niemand vom Firmenfahrrad abschrecken. Bei Fragen zur Praxis können die Steuerberaterin oder der Steuerberater weiterhelfen.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist ein vereinfachtes Verfahren zur Gewinnermittlung, das vor allem von Kleinunternehmern in Deutschland genutzt wird. Sie stellt eine Alternative zur doppelten Buchführung dar und ist besonders attraktiv für Selbständige, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende. In diesem Blog-Beitrag erklären wir, warum die EÜR für Kleinunternehmer so wichtig ist und wie moderne Buchhaltungssoftware den Prozess effizienter gestalten kann.
Die EÜR ist eine einfache Methode zur Gewinnermittlung, bei der lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben. Diese Methode ist weniger komplex als die doppelte Buchführung und eignet sich ideal für Unternehmen, die unter bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen bleiben.
Die EÜR ist für Einzelunternehmen, Freiberufler und kleine Gewerbebetriebe vorgesehen, die gewisse Grenzwerte nicht überschreiten. Grundsätzlich gilt:
Die Einnahmenüberschussrechnung erfasst sämtliche Betriebseinnahmen und -ausgaben nach dem Zufluss- und Abflussprinzip:
Der Gewinn oder Verlust wird durch die Differenz zwischen den gesamten Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Steuerlich relevante Kosten wie Abschreibungen, Bewirtungskosten und Reisekosten können ebenfalls berücksichtigt werden.
Für Kleinunternehmer bietet die EÜR zahlreiche Vorteile:
Moderne Buchhaltungssoftware kann den Prozess der EÜR erheblich erleichtern. Hier sind einige Vorteile, die solche Softwarelösungen bieten:
Mit WISO MeinBüro erledigen Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung mit wenigen Klicks direkt aus Ihrer Buchhaltungssoftware heraus. Standardmäßig erstellt WISO MeinBüro die EÜR-Liste für das aktuelle Geschäftsjahr: bei Bedarf können Sie den Zeitraum der EÜR individuell einstellen und Ihre Gewinnermittlung auf bestimmte Monate beschränken.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine wichtige Methode zur Gewinnermittlung für Kleinunternehmer, da sie eine einfache, kostengünstige und zeitsparende Alternative zur doppelten Buchführung bietet. Der Einsatz von Buchhaltungssoftware kann diesen Prozess weiter optimieren, indem er die Buchhaltung automatisiert, Fehler reduziert und wertvolle Zeit spart. Kleinunternehmer sollten die Möglichkeiten moderner Buchhaltungssoftware nutzen, um ihre Finanzprozesse effizienter zu gestalten und sich auf das Wachstum ihres Geschäfts zu konzentrieren.
Nutzen Sie die EÜR und moderne Buchhaltungssoftware, um Ihre Buchhaltung einfach und effizient zu gestalten. So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: den Erfolg Ihres Unternehmens!
Testphase endet automatisch - keine Kündigung nötig.
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