16. Januar 2024

Alte Idee, neuer Name

© nitpicker/Shutterstock

Mit dem Begriff Arbeitslosengeld II können viele Menschen nichts anfangen. Geläufiger war hingegen die Bezeichnung Hartz IV. Seit einem Jahr gibt es diese staatliche Unterstützung unter der griffigeren Bezeichnung Bürgergeld. Doch welche Änderungen gab es konkret seit der Einführung, abgesehen von der bereits erfolgten Anhebung der Regelsätze? Wie steht es um die Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie um die Eingliederungsvereinbarung? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen im Überblick.

In Deutschland liegt das monatliche Einkommen im Schnitt im mittleren vierstelligen Bereich: Rund 3000 bis 4000 Euro dürfte der Durchschnittsverdiener im Monat zur Verfügung haben – wohlgemerkt brutto, also vor allen Abzügen. Von solchen Summen können die rund 5,6 Millionen Menschen nur träumen, die direkt oder indirekt als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft das Arbeitslosengeld II erhielten – besser bekannt als Hartz IV.

Der Regelsatz belief sich für eine alleinstehende Person und Alleinerziehende auf monatlich 449 Euro. Mit einem Partner Zusammenlebende erhielten jeweils 404 Euro. Für jedes Kind gab es je nach Alter 285 bis 376 Euro plus Mehrbedarf in unterschiedlicher Höhe im Haushalt mit Alleinerziehenden. Und selbst wenn das Jobcenter die Wohn- und Heizkosten übernommen hat, waren die Lebenshaltungskosten mit solchen Beträgen kaum zu stemmen – erst recht nicht angesichts der gestiegenen Inflationsrate. Am 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld abgelöst. Leistungsberechtigte Singles sowie Alleinerziehende erhielten seitdem 502 Euro.

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Claudia Lindenberg ist seit 1998 als Journalistin mit Schwerpunkt auf Finanzthemen tätig. Die studierte Volkswirtin arbeitet seit 2016 als freie Finanzjournalistin und hat sich auf die Themen Immobilien und Immobilienfinanzierung, Versicherungen sowie Geldanlage und Investmentfonds spezialisiert.