14. Juni 2018

Ansprüche bei Ärger

© PATIWIT HONGSANG/Shutterstock

Ende Juni beginnt sie wieder, die Sommerferienzeit. Das heißt für viele: in den Urlaub fliegen. Kommt es dabei zu Problemen wie größeren Verspätungen oder überbuchten Maschinen, ist Frust programmiert und die Urlaubsfreude getrübt. Immerhin haben Reisende aber in vielen Fällen einen Anspruch auf Entschädigung. Sie dürfen sich nur nicht abwimmeln lassen – was viele Fluggesellschaften allerdings versuchen. Da ist es hilfreich, seine Rechte zu kennen.

Immer wieder hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Vergangenheit die Fluggesellschaften in die Schranken gewiesen. Ob die Wahl des Gerichtsstandes, defekte Maschinenteile oder stundenlange Verspätungen – in vielen Fällen urteilten die obersten Richter zugunsten der Verbraucher, die auf einen finanziellen Ausgleich geklagt hatten. Am 31. Mai 2018 hat der EuGH (AZ C‑537/17) entschieden, dass bei großen Verspätungen bei Anschlussflügen außerhalb der EU Ansprüche auf Entschädigung bestehen. Die Flüge müssen dafür Teil einer einzigen Buchung sein. Im April dieses Jahres stellte der EuGH in einem anderen Fall klar: Ein „wilder Streik“ des Personals, der auf eine überraschend angekündigte Umstrukturierung der Fluggesellschaft folgt, stellt keinen „außergewöhnlichen Umstand“ dar, der das Unternehmen von der Entschädigungspflicht befreien würde. Im konkreten Fall hatte sich im Oktober 2016 ein großer Teil der Cockpit- und Kabinenmitarbeiter von TUIfly krankgemeldet. Zuvor hatte der Ferienflieger Pläne zur Umstrukturierung angekündigt. …

 

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Alexander Riedel ist freier Autor mit einem Schwerpunkt auf Verbraucher- und Wirtschaftsthemen. Er schreibt gerne über Mietfragen, Versicherungen und Finanzen sowie alles, was Rechtliches berührt. Wenn ein Thema dann noch für Kinder und Eltern interessant ist, freut er sich besonders.