22. Dezember 2022

Den Kopf für andere hinhalten

© LookerStudio/Shutterstock

Eine Bürgschaft sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Selbst dann nicht, wenn man einem nahen Angehörigen oder Freund helfen will. Kommt dieser nämlich seinen Zahlungen nicht nach, kann der Gläubiger sich schnell an den Bürgen wenden. Der muss dann in der Regel direkt zahlen. Im Extremfall kann eine Bürgschaft sittenwidrig sein. Das gilt aber erst dann, wenn sie den Bürgen finanziell absolut überfordert. verbraucherblick erklärt, worauf es bei einer Bürgschaft ankommt.

Bürgschaften bieten einem Gläubiger Sicherheit: Kann der Schuldner nicht zahlen, kann der Gläubiger den Bürgen zur Kasse bitten. Vermieter verlangen deswegen häufig eine Bürgschaft der Eltern, wenn die Kinder ihre erste Studentenwohnung beziehen und noch kein eigenes Einkommen haben. Auch bei der Kreditvergabe kommt die Bürgschaft zum Einsatz. Bürgen sollten allerdings wissen, worauf sie sich einlassen. Der Volksmund sagt nicht umsonst: „Den Bürgen sollst du würgen.“

Große Verpflichtung

Wer eine Bürgschaft für einen anderen übernommen hat, muss dessen Schulden gegenüber dem Gläubiger zahlen. Welche Schulden dies umfasst, legt der Bürgschaftsvertrag fest. Bürgt jemand für eine Darlehensforderung, umfasst dies also im Falle ausbleibender Zahlungen alle ausstehenden Raten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bürgschaft auf einen Teil der Kreditsumme beschränkt wird. Das muss aber zwischen den Parteien so vereinbart werden und ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall.

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.