18. März 2024

Fiskus prüft Online-Verkauf

© George Sheldon/Shutterstock

Ob überquellender Kleiderschrank oder Haushaltsauflösung: Es gibt viele Gründe, warum Verbraucher fleißig auf Online-Plattformen wie eBay oder Kleinanzeigen Waren anbieten und mal mehr, mal weniger erfolgreich zu Geld machen. Doch nicht jeder weiß, dass diese Plattformen seit dem 1. Januar 2023 ab einer bestimmten Summe Auskunft an die Finanzämter geben müssen. Wer häufig oder regelmäßig Ware verkauft, ist darum gut beraten, sich über die steuerlichen Gegebenheiten genau zu informieren.

Wer kennt das nicht? So manches Kleidungsstück hängt ungetragen und mit Etikett im Kleiderschrank und erweist sich dann doch als Fehlkauf. Oder die so heiß begehrte Heißluftfriteuse fristet ihr Dasein im Keller, weil sich in der Küche kein Platz mehr für ein weiteres sperriges Haushaltsgerät findet. Mitunter muss auch ein ganzer Haushalt aufgelöst werden – etwa, wenn die Eltern verstorben sind und ihr Haus verkauft werden soll. Viele Verbraucher greifen dann gern auf die Möglichkeit zurück, nicht mehr benötigte Sachen bei Plattformen wie eBay, Vinted oder Kleinanzeigen einzustellen.

So weit, so einfach. Doch wer hat schon auf dem Schirm, dass sich das Finanzamt für derlei Transaktionen interessieren könnte? Und das tun die Finanzbeamten sehr wohl, und zwar schon lang. Sie können von den Plattformen die Herausgabe von Daten über Verkäufe verlangen. Das hatte beispielsweise auch für Vermieter, die Airbnb als Plattform nutzen, durchaus teure Konsequenzen.

mehr lesen Sie in verbraucherblick 03/2024.

Bestellung Einzelheft
E-Paper 03/2024: 5 €

Bestellung Abo
E-Paper: 12 Ausgaben für 12 € pro Jahr

Claudia Lindenberg ist seit 1998 als Journalistin mit Schwerpunkt auf Finanzthemen tätig. Die studierte Volkswirtin arbeitet seit 2016 als freie Finanzjournalistin und hat sich auf die Themen Immobilien und Immobilienfinanzierung, Versicherungen sowie Geldanlage und Investmentfonds spezialisiert.