17. April 2024

kurz & bündig – April

Joint seit 1. April legal

Cannabisgesetz gebilligt

Mit der Teillegalisierung von Cannabis ist der Besitz von bis zu 25 Gramm seit dem 1. April erlaubt. In den eigenen vier Wänden sind sogar bis zu 50 Gramm legal, ebenso wie der Anbau von drei Hanfpflanzen. Das daheim geerntete Cannabis ist allerdings nur für den Eigenverbrauch bestimmt und darf nicht weitergegeben werden. Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum des auch als Gras oder Marihuana bezeichneten Rauschmittels verboten und auch Erwachsene dürfen in deren unmittelbarer Gegenwart kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht außerdem auf dem Gelände und in Sichtweite (beziehungsweise in einem Umkreis von 100 Metern) von Schulen und Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und auch innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Die sogenannte Bubatzkarte gibt Anhaltspunkte für die Konsumverbotszonen im öffentlichen Raum; Fußgängerzonen sind nicht dargestellt. An- und Verkauf von Cannabis bleiben ebenfalls verboten. Wer seine Pflanzen nicht daheim anbauen möchte, kann sich einer Anbauvereinigung anschließen, muss in seinem Verein aber auch aktiv am Anbau mitwirken, da eine passive Mitgliedschaft nicht vorgesehen ist.

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Gericht gewährt zu hohe Hecke

Wer selbst nicht stutzt, muss dulden 

Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein. Diese Volksweisheit trifft auch auf Hecken zu. Die eigene sollte man selbst ordnungsgemäß geschnitten haben, bevor man sich über den mangelhaften Heckenschnitt des Nachbarn beschwert. Zu dieser Einschätzung ist das Landgericht (LG) Frankenthal gekommen (AZ 2 S 85/23). Im konkreten Fall hatten zwei Eigentümer aus Ludwigshafen über die zulässige Höhe einer Hecke gestritten. Diese befand sich mit 2,20 Meter Höhe direkt an der Grundstücksgrenze und war damit 70 Zentimeter höher als es die Vorschrift für Rheinland-Pfalz erlaubt. Der Nachbar klagte und verlangte, die Hecke auf einer Höhe von maximal 1,50 Metern zu halten – hatte aber auf seiner Seite der Grenze gleich hinter dem Zaun selbst eine 3 Meter hohe Kugelhecke sowie eine 2,50 Meter hohe Zypresse stehen. Während das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen dem Kläger recht gab und den Rückschnitt anordnete, wies die höhere Instanz in der Berufung die Klage ab. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei, so das LG, stark von den Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt und die Nachbarn entsprechend zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Da das Urteil rechtskräftig ist und die hohen Grünbegrenzungen stehen bleiben dürfen, muss der Kläger mit diesem Zustand leben. Sehen wird er den Nachbarn wahrscheinlich nicht – zumindest nicht durch die hohen Hecken. 

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Nachweispflicht bei Minderleistung

Datenauswertung als Beweis erlaubt

Deutlich weniger zu arbeiten als die Kollegen, rechtfertigt eine Kündigung. Die darf sogar fristlos und ohne die sonst übliche Abmahnung erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Minderleistung und eine schwerwiegende, vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen kann. So urteilte das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven im Fall zweier Telefonisten des Bürgertelefons der Hansestadt Bremen (AZ 2 Ca 2206/23 und 2 Ca 2207/23). Sie hatten nachweislich statt der erwarteten rund 60 Prozent teilweise nur 30 beziehungsweise 16 Prozent ihrer Arbeitszeit telefonisch Auskünfte erteilt. Anders hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bei einer im Homeoffice arbeitenden Pflegemanagerin entschieden (AZ 5 Sa 15/23). Deren Arbeitgeber forderte nach der Kündigung das Gehalt für 300,75 Arbeitsstunden zurück. Das verwehrte das Gericht mit der Begründung, dass die Minderleistung nicht umfassend belegt werden konnte und die Stundenzettel der Mitarbeiterin abgezeichnet worden waren. Ab wann eine Minderleistung vorliegt, ist nicht definiert. Eine dauerhafte Arbeitsintensität von 30 Prozent unter dem Schnitt gilt als kritisch. Klarer ist dagegen das Recht von Unternehmen, Beweise per Überwachung zu sammeln und vor Gericht verwerten zu dürfen. Diese Option hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erklärt (AZ 2 AZR 296/22).

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Hotelkosten in Corona-Pandemie

BGH gewährt Rückerstattung

Konnten Verbraucher wegen eines coronabedingten Beherbergungsverbots nicht wie gebucht übernachten, müssen Hotels die Zimmerkosten erstatten. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn ein nicht stornierbarer Tarif gebucht wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ VIII ZR 363/21). Eine Frau hatte vor Ausbruch der Corona-Pandemie im Herbst 2019 drei Doppelzimmer gebucht. Nach dem Erlass des Beherbergungsverbots bat die Klägerin um Erstattung der damals sofort bezahlten Rechnung. Das Hotel bot stattdessen nur eine Verschiebung der Zimmerbuchung bis Ende 2020 an. Dies wäre der Klägerin wegen des wechselhaften Pandemiegeschehens nicht zuzumuten gewesen, urteilte der BGH. Somit habe das Hotel die geschuldete Leistung nicht erbringen können. Das Urteil sei, so der vorsitzende Richter, über den Fall hinaus von Bedeutung für Hotelbuchungen, die während der Corona-Pandemie ausgefallen waren.