17. August 2021

kurz & bündig – August 2021

 

Mehr Leistungen seit Juli 

Gesetzliche Krankenkassen bessern nach

Der Leistungskatalog der Krankenkassen ist größer geworden. Für gesetzlich Krankenversicherte werden seit Juli 2021 bei einigen Krankheiten Behandlungen übernommen, die vorher keine Kassenleistung waren. Profitieren können beispielsweise Schwangere mit Rhesus-negativer Blutgruppe. Sie können schon während der Schwangerschaft den Rhesusfaktor des Ungeborenen bestimmen lassen. Das kann einigen Frauen eine Behandlung mit Anti-D-Immunglobulinen ersparen. Das Therapieangebot für Personen mit schwerer Parodontitis wird erweitert. Bei Physio- und Ergotherapie können künftig bis zu 20 Einheiten auf einmal verordnet werden, bisher waren es 10. Das erspart Patienten zusätzliche Arztbesuche für weitere Verschreibungen. Bei mehr Krankheiten als zuvor können solche Therapien jetzt auch langfristig zum Einsatz kommen. Für jüngere Krebspatienten – Frauen bis 40, Männer bis 50 Jahre – kommt die Möglichkeit hinzu, Eizellen oder Spermien auf Krankenkassenkosten einfrieren zu lassen. Denn manchmal führen Krebstherapien zur Unfruchtbarkeit.

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Unberechtigte Bankgebühren

AGB-Änderungen brauchen aktive Zustimmung 

Banken konnten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch dann ändern, wenn Kunden dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Vorgehen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Postbank untersagt (AZ XI ZR 26/20). Die bisherige Praxis von Banken und Sparkassen, bei denen ihre Kunden nur durch aktiven Widerspruch der neuen AGBs unter anderem neue Bankgebühren verhindern konnten und Nichtreagieren als fiktive Zustimmung galt, ist damit unrechtmäßig. Als Folge des Urteils müssen zahlreiche Geldinstitute ihre Klauseln ändern, ABG-Zustimmung bei ihren Kunden einholen und mit Gebührenrückforderungen ihrer Kunden rechnen. Regressansprüche der Gebühren plus fünf Prozent Zinsen können innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend bis 1. Januar 2018 per E-Mail oder Brief gestellt werden. Offen ist, ob dieses Urteil auch für Geschäftskonten gilt. Kunden, die der ABG-Änderung nicht zustimmen, sollten sich auf eine Kündigung ihres Kontos einstellen.

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Pflegeheime: Verbot von Extragebühr  

BGH untersagt Reservierungsgeld 

Alten- und Pflegeheime dürfen keine Reservierungsgebühren verlangen. Was bei gesetzlich Versicherten bereits geregelt ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun auch für Privatversicherte reguliert und entsprechende Vertragsklauseln für unwirksam erklärt. Die Richter sahen eine Unterscheidung zwischen Privatversicherten und gesetzlich Versicherten als nicht nachvollziehbar, da pflegebedürftige Menschen grundsätzlich geschützt werden sollen (AZ III ZR 225/20). Somit dürfen erst dann Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn die Betroffenen tatsächlich einziehen. Im konkreten Fall sollte ein Mann eine Reservierungsgebühr von 1127,84 Euro für zwei Wochen zahlen, bevor seine pflegebedürftige Mutter ins Heim einziehen konnte. Zuvor hatte der BGH entschieden, dass Pflegeheime bei Auszug oder Todesfall Pflegebedürftiger tagesgenau abzurechnen haben.