17. Dezember 2019

kurz & bündig – Dezember 2019

Auch bei Umzug
Zugezogene haben Kitaplatz-Anspruch

Wer umzieht, hat auch am neuen Ort Anspruch auf einen Kitaplatz. Das entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren. Es ging um eine Familie, die von Bottrop nach Marl gezogen war. Die Eltern hatten den Platz für ihren dreijährigen Sohn frühzeitig, und zwar sechs Monate vor dem Umzug, beantragt. Die Stadt Marl meinte, Eltern könnten nur dann einen Kitaplatz beantragen, wenn sie in Marl gemeldet seien. Das Gericht sah das jedoch anders und gab den Eltern recht. „Auch bei einem bevorstehenden Umzug in eine andere Stadt muss es den Eltern möglich sein, den Bedarf ihres Kindes hinsichtlich eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung frühzeitig geltend zu machen, um eine lückenlose Betreuung zu gewährleisten“, zitiert die Marler Zeitung aus dem Gerichtsbeschluss. Dieser ist noch nicht rechtskräftig. Noch könnte die Stadt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.

 


 

Falsche Berechnungen
Zinsen und Riester-Gebühren zurückholen

Sparkassen- und Volksbankkunden mit Prämiensparverträgen, Riester-Banksparplänen sowie Sparbüchern mit Zinsvereinbarung sollten ihre Unterlagen prüfen. Diese Verträge könnten unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung enthalten. Das Vorgehen hat der Bundesgerichtshof in mehreren Verfahren (AZ XI ZR 508/15) für unzulässig erklärt und den rechtlichen Rahmen definiert (AZ XI ZR 197/09). Betroffen sind vor allem Vereinbarungen, die zwischen 1990 und 2010 abgeschlossen wurden und aus variablem Grundzins und Prämie oder Bonus bestehen. Betroffene Kunden können sich mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg an ihre Sparkasse oder Bank wenden. Geld zurückholen können sich auch Sparer mit einer Riester-Rentenversicherung. Wie das Bundesfinanzministerium klargestellt hat, sind Mehrfachprovisionen auf Riester-Rentenversicherungen verboten. Anbieter hatten für Zahlungsanpassungen des Eigenbeitrags zusätzliche Abschluss- und Vertriebskosten verlangt. Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet für die Prüfung von Ansprüchen einen Musterbrief.

 


 

Pay-TV-Abo spart Steuern
Trainer können Fernseh-Abo absetzen

Die Ausgaben für ein Abo eines Pay-TV-Senders können von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Fußballtrainers entschieden, der sein Sky-Paket als Werbungskosten abgesetzt hatte. Die Richter sahen einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten und den steuerpflichtigen Einnahmen des Trainers. Selbst wenn im geringen Maße auch privates TV-Vergnügen vorliege, seien die Ausgaben absetzbar. Zudem fehle ein auf das Berufsbild des Übungsleiters zugeschnittenes Angebot auf dem Zeitschriftenmarkt (AZ VI R 24/16). In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ehrenamtliche und nebenberufliche Trainer ihre Kosten absetzen können (AZ VIII R 17/16). Dies sei auch unterhalb der Übungsleiterpauschale möglich, wenn die Tätigkeit langfristig Gewinn bringt.