20. Februar 2022

kurz & bündig – Februar 2022

Transparenzpflicht bei Vergleichen  

Gerichte verurteilen Verivox und CHECK24 

Vergleichssportale im Internet erwecken den Eindruck, alle Anbieter aufzulisten. Fehlen aber Angebote, müssen Nutzer über die eingeschränkte Auswahl deutlich informiert werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (AZ 6 U 82/20). Die Richter sahen einen Verstoß gegen die Informationspflichten laut Versicherungsvertragsgesetz. Wie der vzbv mitteilte, seien beim Portal Verivox nur Versicherungsanbieter berücksichtigt, die eine Provisionsvereinbarung mit dem Vergleichsportal abgeschlossen hatten. Dadurch würde die Hälfte der Anbieter fehlen, darunter Allianz, HUK-Coburg und Continentale. Die Option zur Revision des Urteils hat Verivox nicht beansprucht. Auch das Vergleichsportal CHECK24 wurde nach der Klage des vzbv verurteilt. Das Landgericht Frankfurt am Main kritisierte die lückenhafte Versicherer- und Vertragsauswahl und urteilte, deutlicher auf die eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen (AZ 2-03 O 347/19). Statt 89 hatte CHECK24 nur 38 Anbieter von Privathaftpflichtversicherungen aufgelistet. 

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Anonymität bei Facebook 

Urteil gegen pauschale Klarnamenpflicht

Wer sich mit einem Pseudonym vor Mai 2018 auf Facebook angemeldet hat, den darf das Soziale Netzwerk nicht sperren. Seit Längerem angemeldete Nutzer müssen der Plattform zwar ihren wirklichen Namen mitteilen, dürfen aber im öffentlich sichtbaren Bereich der Plattform ihr Pseudonym nutzen. Für diese Nutzer erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Januar die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen nach damaliger Rechtslage für unwirksam (AZ III ZR 3/21 und AZ III ZR 4/21). Für nach Mai 2018 angemeldete Nutzer des Sozialen Netzwerks gilt dann nicht mehr das deutsche Telemediengesetz, sondern die seitdem geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union. Allerdings steht die vollständige Urteilsbegründung noch aus. 

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Rückzahlung von Girokonten-Entgelt 

Bundesamt bietet Klageregister 

Einige Bankkunden haben ein überhöhtes Entgelt für ihre Girokonten gezahlt. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im April 2021 festgestellt. Nun wehren vor allem Sparkassen viele Erstattungsansprüche ab. Für die juristische Auseinandersetzung hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nun auch gegen die Sparkasse Köln-Bonn, Sparkasse Berlin und die Sparkasse Barnim eingerichtet. Damit listet das Klageregister des BfJ insgesamt 13 Sparkassen auf, gegen die sich betroffene Kunden mit ihrer Anmeldung juristisch wehren können. Die Forderungen betreffen neben dem zu Unrecht erhobenem Entgelt fürs Girokonto auch falsch berechnete Zinsen für Sparverträge. Mit einer Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gegen die betreffende Bank oder Sparkasse stoppen Kunden die Verjährung rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Musterfeststellungsklage erhoben worden ist. Weitere Hintergründe zu Girokonten, Bankwechsel und Kreditgespräch und Mikrokrediten lesen Sie im aktuellen Schwerpunkt.