21. Dezember 2022

kurz & bündig – Dezember 2022

„Unding“ melden

Hilfe bei fragwürdigen automatisierten Entscheidungen

Wenn automatische, also durch Computeralgorithmen getroffene Entscheidungen das Leben erschweren, steht man oft dumm da – ein echtes Unding. Sei es, dass Navigationssysteme den Verkehr auf fragwürdige Weise leiten oder ein Computer errechnet hat, ein Kunde sei nicht kreditwürdig: Der Einzelne ist der Situation ausgeliefert. Da oft unklar ist, wie solche automatisierten Entscheidungen zustande kommen, fühlt sich auch niemand verantwortlich und Ansprechpartner sind schwer bis gar nicht zu finden. Doch das Onlineportal unding.de verspricht Abhilfe. Die Plattform versteht sich als eine Art Botendienst: Wer Schwierigkeiten aufgrund eines Computerautomatismus vermutet, kann sein „Unding“ über einen chat-ähnlichen Dialog melden. „Daraus wird ein Anschreiben generiert, das man über unding.de an die Firmen oder Stellen schicken kann, die für die automatisierte Entscheidung verantwortlich sind“, erklären die Betreiber des Portals das Prozedere. „Bekommt man von der Firma Antwort, gibt Unding Bescheid. Rührt sich niemand, hakt Unding automatisch nach.“

Bereits seit Anfang 2022 besteht eine Kooperation mit den Verbraucherzentralen. Mittlerweile sind schon einige voreingestellte Bereiche zur Meldung unterschiedlicher „Undinger“ hinzugekommen, von Navi-Stress und Schufa-Problemen über Googles zweifelhafte Autovervollständigung bis hin zu rassistischer Fotoautomatensoftware. Und was nicht in die bereitgestellten Themen passt, können Betroffene frei per E-Mail schildern.

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Selbstgenutzte Erbimmobilie

Renovierung darf Einzug verspäten

Kinder, die eine Immobilie erben und diese selbst nutzen, können dadurch von der Erbschaftssteuer befreit werden. Voraussetzung ist allerdings, das Haus unverzüglich zu beziehen. In einem Urteil (AZ II R 37/16) von 2019 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass ein Einzug bis zu sechs Monate nach dem Erbfall vertretbar sei, danach falle Erbschaftssteuer an. In einem weiteren Urteil (AZ II R 6/21) vom Herbst 2022 hat der BFH diese Auslegung nun erweitert. Ein verspäteter Einzug aufgrund von Räumungs- und Renovierungsarbeiten kann rechtens sein, wenn der Erbe die Situation nicht selbst verschuldet hat. Im konkreten Fall hatte eine Alleinerbin ein Zweifamilienhaus geerbt und sofort Handwerker mit der Renovierung beauftragt. Bis zum Einzug verging aber aufgrund von Handwerkermangel ein Jahr. Das Finanzamt verlangte daraufhin Erbschaftsteuer. Dem widersprach der BFH, denn die Erbin habe nichts für die Verzögerungen der Handwerksarbeiten gekonnt. Wichtig für Erben, die eine ähnliche Situation befürchten, ist, gut zu dokumentieren, dass sie sich sofort nach dem Erbfall um die Renovierung gekümmert haben. Eine Räumung des Gebäudes ist ebenfalls ein Indiz für unverzügliches Handeln.

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Bereitschaftspausen sind Arbeitszeit

Gericht bekräftigt Anspruch auf Freizeitausgleich 

Können Beamte in ihren Pausen aufgrund von Bereitschaftsdienst nicht entspannen, haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (AZ 2 C 24.21). Der Anspruch entstehe aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen „Zuvielarbeit“. Im konkreten Fall hatte ein Bundespolizist die Anrechnung von „Pausenzeiten in Bereithaltung“ im Umfang von 1020 Minuten auf die Arbeitszeit beansprucht. Klar war für das Gericht, dass es sich bei den meisten Pausen des Polizisten nicht um Ruhezeiten, sondern um Arbeitszeit handelte. Für die Abgrenzung maßgeblich sei, ob die Pausenzeit uneingeschränkt ist, man sich dabei entspannen und einer Tätigkeit seiner Wahl widmen kann. Das trifft nicht zu, wenn ein Polizeibeamter während seiner Pause ständig bereit sein müsse, den Dienst sofort wieder aufzunehmen, erklärte das BVerwG. Allerdings genüge es für die Anrechnung als Arbeitszeit nicht, zum bloßen Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug verpflichtet zu sein.