13. August 2018

kurz & bündig – August 2018

 

Reiseleistungen sind verpflichtend
BGH-Urteile stärkt Urlauberrechte

Wer mit einem Anbieter verreist, hat Anspruch auf wesentliche Reiseleistungen einer Tour und aufs das gebuchte Hotelzimmer. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen bestätigt. Im ersten Fall wollte der Veranstalter den Besuch berühmter Sehenswürdigkeiten streichen, weshalb ein Paar von der Reise zurücktrat und den Urlaubspreis zurückforderte (AZ X ZR 44/17). Die Richter sahen in der Programmkürzung einen erheblichen Mangel und rügten zudem eine unwirksam formulierte Änderungsklausel im Reisevertrag. Der Veranstalter muss dem Paar die Stornogebühr von 90 Prozent des Reisepreises erstatten. Wesentlicher Teil eines Urlaubs ist auch das Hotelzimmer, wenn Reisende es selbst gewählt haben. Wird diese Leistung verwehrt, so die BGH-Richter, stehen Urlaubern neben der Preisminderung wegen Reisemängel auch eine Entschädigung von 70 bis 100 Prozent wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (AZ X ZR 111/16).

 

Grundsicherung wird neu berechnet
Vorsorge lohnt mehr für Geringverdiener

Wer als Senior nicht genug Rente und Rücklagen zum Leben hat, kann die staatliche Grundsicherung im Alter beantragen. Bisher wurden gesetzliche, private und betriebliche Renten als gleichwertige Einnahmen gewertet. Private Vorsorge hat sich für Personen mit erwartbar niedriger Rente daher nicht gelohnt. Seit 1. Januar 2018 gilt: Die ersten 100 Euro aus eigener Vorsorge (privat, betrieblich oder freiwillige Einzahlungen in gesetzliche Kassen) zählen nicht als Einnahmen. Alle weiteren Einkünfte aus zusätzlicher Altersvorsorge sind zu 30 Prozent bis 208 Euro anrechnungsfrei. Die Grundsicherung ermöglicht somit eine Extra-Rente durch private Vorsorge. Lesen Sie in der kommenden Ausgabe unseren ausführlichen Artikel zur Grundsicherung im Alter.

 

Irreführende Rabattaktion
Werbung darf nicht zu viel ausklammern

Im Prospekt eines Möbelhauses wurde damit geworben, dass es auf fast alles 30 Prozent Rabatt gäbe. Allerdings war das Wort „fast“ deutlich kleiner und gegen die Richtung gedruckt. Außerdem waren 40 namentlich genannte Hersteller im Erläuterungstext von der Aktion ausgenommen. Für die Richter des OLG Köln (AZ 6 U 153/17) führte diese Werbung in die Irre. „Der Blickfang lasse eine nahezu vollständige Anwendung der Rabattankündigung auf das Gesamtsortiment der Antragsgegnerin erwarten. Der Erläuterungstext sei intransparent. Durch das Zusammenwirken der Einzelumstände löse die Blickfangangabe eine Fehlvorstellung aus, die durch die Formulierung des Erläuterungstextes nicht korrigiert werde.“ Das Gericht stufte die Werbung als unlauter ein und lehnte auch die Berufung des Möbelmarktes im April 2018 ab.