28. Juni 2023

kurz & bündig – Juni

© New Africa/Shutterstock

Rückerstattungen im Bahnverkehr

EU-Verordnung mindert Fahrtgastrechte

Die neue EU-Bahngastrechte-Verordnung (2021/782) gilt seit dem 7. Juni 2023. Grund zum Jubeln haben deutsche Bahnfahrer aber nicht. Denn in mehreren Punkten verschlechtert sich bisheriges Verbraucherrecht. Was gleich bleibt, ist die Regel, dass Verspätungen von 60 bis 119 Minuten mit 25 Prozent des Ticketpreises entschädigt werden, ab 120 Minuten mit 50 Prozent. Das Eisenbahnunternehmen muss nun jedoch nicht mehr entschädigen, wenn höhere Gewalt der Grund für die Verspätung war oder das Verhalten Dritter, also beispielsweise Personen auf der Gleisanlage oder Fahrgäste, die eine Tür blockieren. Allerdings müssen diese Vorfälle trotz aller Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein. Ein Streik fällt weiterhin nicht in die Kategorie „höhere Gewalt“.

Nach wie vor dürfen Fahrgäste bei Verspätungen von über 60 Minuten auf einen anderen Zug umbuchen. Neu ist durch die EU-Verordnung, dass Bahnunternehmen die Passagiere auf Züge anderer Betreiber umbuchen dürfen. Ebenfalls neu ist, dass Fahrgäste die Weiterfahrt selbst organisieren können, wenn die Bahn damit einverstanden ist oder ihnen 100 Minuten nach planmäßiger Abfahrt keine Weiterfahrt anbieten kann. Den Preis dafür, zum Beispiel für die Fahrkarte eines Busunternehmens, kann der Bahn in Rechnung gestellt werden. Geblieben ist die Regel, dass man bei unmöglicher Weiterfahrt kostenfrei zum Startbahnhof zurückkehren darf oder ein Hotel für die Übernachtung gezahlt wird. Die Anzahl der Übernachtungen ist jetzt auf 3 beschränkt. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet einen Musterbrief-Generator an, damit Verbraucher ihr Geld vom Eisenbahnunternehmen zurückfordern können.

+  +  +

Sparmotiv Konsum gewinnt an Bedeutung

Altersvorsorge wird weniger wichtig

Was die Sparmotive betrifft, wird Konsum beinahe so wichtig wie Altersvorsorge. Das besagt die Frühjahrsumfrage 2023 der privaten Bausparkassen zum Sparverhalten der Bundesbürger. Gut 40 Prozent der Deutschen sehen sich demnach derzeit überhaupt noch in der Lage, für bestimmte Zwecke zu sparen. Nur noch 51 Prozent der Befragten nennen Altersvorsorge als Sparmotiv. In der Herbstumfrage waren es noch 56 Prozent. Mit 47 Prozent, und damit 5 Prozent mehr als zuvor, geben mittlerweile beinahe genauso viele Konsum im Sinne von Sparen für größere Anschaffungen an. An dritter Stelle kommt das Sparmotiv Wohneigentum nach zuvor 37 Prozent immer noch auf 36 Prozent. Kapitalanlage benennen nun 30 statt 29 Prozent, den Notgroschen nur noch 7 statt 9 Prozent. Für die Ausbildung der Kinder sparen nun 4 Prozent statt zuvor 2 Prozent. Das Meinungsforschungsinstitut Kantar hatte im Auftrag des Verbands der Privaten Bausparkassen zum 77. Mal über 2000 Bundesbürger im Alter von über 14 Jahren zu ihrem Sparverhalten befragt. 

+  +  +

Urteil: zu klein gedruckt

Packungsangaben müssen lesbar sein

Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe dürfen auf einer Shampoo-Flasche nicht so aufgedruckt sein, dass sie mit bloßem Auge kaum zu lesen sind. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (24.02.2023, AZ 2-06 O 240/22) zum Shampoo „head & shoulders Classic Clean“ der Firma Procter & Gamble. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil die Buchstaben so klein waren und so eng beieinanderstanden, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nicht zu entziffern waren. Das verstößt laut Gericht gegen die Kosmetik-Verordnung der EU. Demnach müssen Inhaltsstoffe und Warnhinweise leicht lesbar und deutlich sichtbar auf der Verpackung stehen. Die Richter weiteten ihr Urteil sogar ausdrücklich dahingehend aus, dass sämtliche Angaben gut lesbar sein müssen, nicht nur die in der Kosmetik-Verordnung vorgeschriebenen.