17. März 2024

kurz & bündig – März

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Mehr Patientensicherheit

Neues Portal zur medizinischen Versorgung

Mit einem Portal für mehr Patientensicherheit hat der Verband der Ersatzkassen (vdek) im Februar 2024 ein zweijähriges Pilotprojekt gestartet. Versicherte der Ersatzkassen, aber auch aller anderen Kassen haben damit erstmals in Deutschland die Möglichkeit, über gute wie schlechte Erfahrungen bei der medizinischen Versorgung anonym und strukturiert zu berichten. Der vdek gibt an, dass diese Schilderungen genutzt werden sollen, um daraus zu lernen und die Patientensicherheit zu verbessern. Egal, ob im Krankenhaus, ambulant oder in der Pflege, meist laufen Behandlungen problemlos. Es kann aber auch immer etwas schiefgehen. Ein Medikament wird vertauscht, ein Symptom nicht beachtet oder bei einer OP ein Tupfer vergessen. Aus diesen Erfahrungen sollen alle Beteiligten lernen. Das Portal arbeitet nach dem anerkannten Modell für Lern- und Berichtssysteme CIRS (Critical Incident Reporting System). Solche Systeme sind im Krankenhausbereich bereits fest etabliert und wichtiger Teil des internen Qualitäts- und Risikomanagements. Jetzt können erstmals Versicherte ihre Erfahrungen dabei einbringen.

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Mahnung ohne Vertrag

Urteile stärken Verbraucherrechte 

Bereits zum dritten Mal ist die Verbraucherzentrale gegen die F.A.S.I. Flight Ambulance GmbH im Herbst 2023 vor das Limburger Landgericht gezogen. In allen drei Fällen (AZ 5 O 12/22, 5 O 13/22 und 5 O 8/23) ging es um die Umwandlung einer kostenlosen Testmitgliedschaft in einen kostenpflichtigen Vertrag von Reiseversicherungen (Auslandreisekrankenversicherung und Reiserückholversicherung). Die Testmitgliedschaft war mit einem Zeitschriftenabonnement kombiniert worden. Verbraucher waren unter Androhung rechtlicher Schritte gemahnt worden, die Forderungen für die Mitgliedschaft zu erfüllen. In allen Fällen entschied das Gericht, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Die Nicht-Kündigung der Testmitgliedschaft oder das Schweigen der Verbraucher stellten keine Willenserklärung und damit Vertragsannahme dar. Im jüngsten Fall stellten die Limburger Richter klar, dass die geschäftliche Handlung irreführend und unzulässig sei, wenn eine Zahlungsaufforderung mit unwahren Angaben einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst habe. Ein fehlender Widerspruch gegen eine ungerechtfertigte Abbuchung stelle auch keine Vertragsannahme dar. Die Verbraucherzentrale gibt an, weiter ein Auge auf die entsprechende Firma zu haben, falls die sich weiter neue Tricks ausdenkt, um Verbrauchern Verträge unterzuschieben. 

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Eigenverantwortung trotz Phishing

Gericht spricht Bank frei 

Handeln Kunden grob fahrlässig, muss eine Bank nicht haften. Zu dieser Bewertung ist das Oberlandesgericht Frankfurt bei einem Fall von sogenanntem Phishing gekommen (AZ 3 U 3/23). Gauner hatten einen Anwalt und Steuerberater mit einer SMS, die scheinbar von seiner Hausbank stammte, dazu aufgefordert, sein angeblich eingeschränktes Konto mittels eines neuen Verfahrens über einen Internetlink wieder freizuschalten. Als der Jurist das veranlasste, wurde er von einem Betrüger angerufen und bestätigte in seiner Banking-App mittels Push-TAN erst die Erhöhung des Tageslimits und dann eine Überweisung. Danach wurde sein Konto mit 49.999,99 Euro belastet. Der Jurist verklagte die Bank auf Schadensersatz, doch das Gericht sah die Verantwortung beim Kläger. Trotz seiner Erfahrung in geschäftlichen Dingen habe er gegen die Verpflichtung verstoßen, Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dass er per Push-TAN eigenhändig Kontoaktivitäten veranlasst hatte, werteten die Richter als grob fahrlässig. Die Bank muss den Schaden nicht erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Kläger vor dem Bundesgerichtshof in Revision gehen möchte.