16. März 2023

kurz & bündig – März

Gleicher Lohn bei gleicher Leistung

Urteile stärken Arbeitnehmerrechte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei Urteilen klargestellt, dass Frauen und Teilzeitkräfte einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit haben. Eine Vertriebsmitarbeiterin einer Metallfirma und ein Rettungsassistent mit Minijob hatten geklagt. Die Frau sah sich aufgrund einer monatlichen Minderbezahlung von 500 Euro beziehungsweise 880 Euro gegenüber zwei männlichen Kollegen diskriminiert. Diesem Einwand gab das BAG statt und kippte die Entscheidungen der Vorinstanzen (AZ 8 AZR 450/21). Arbeitgeber dürften Verdienstunterschiede von Frauen und Männern weder mit Verhandlungsgeschick noch mit längerer Betriebszugehörigkeit begründen. Das Diskriminierungsverbot ist durch Gleichbehandlungsgesetz, Entgelttransparenzgesetz sowie Grundgesetz geregelt. Der Frau sprachen die Richter eine Gehaltsnachzahlung von 14.500 Euro sowie eine Entschädigung zu. Ähnlich urteilten die Richter im Fall des Rettungsassistenten in Teilzeit, der statt 17 Euro wie seine regulär beschäftigten Kollegen nur 12 Euro pro Stunde erhielt (AZ 5 AZR 108/22). Nur weil geringfügig Beschäftigte Wunscharbeitszeiten anmelden könnten, sei eine Kürzung des Stundenlohns nicht gerechtfertigt. Bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit steht Arbeitskräften nach Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung wie Vollzeitbeschäftigten zu. Dem Mann wurde die geforderte Nachzahlung von 3286 Euro zugesprochen.

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Kran schwenkt!

Einsatz bei Nachbarn anzeigen

Wer ein Haus baut, besitzt in der Regel den Grund und Boden dazu, den darüberliegenden Luftraum hingegen nicht. Allerdings gehört die Luft über dem eigenen Grundstück zum Lebensraum. Bei Bautätigkeiten ist es fast unvermeidlich, in den Luftraum des Nachbarn einzudringen. Das ist auch erlaubt, für eine gewisse Zeit und wenn es baulich erforderlich ist. In vielen Bundesländern wird das als Hammerschlags- und Leiterrecht bezeichnet. Ein solcher Fall landete im August 2022 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (AZ 4 U 74/22). Ein Nachbar klagte im Eilverfahren, da über seinem Grundstück unangekündigt ein 18 Meter hoher Turmkran schwenkte, mit und ohne Lasten. Das Gericht untersagte die Krannutzung. Man müsse bei Bautätigkeiten zwar die Nutzung des eigenen Luftraumes dulden, dazu müssten aber in der Regel mindestens zwei Wochen vorher Informationen vorliegen. Im verhandelten Fall hatte der Bauherr versäumt, die Arbeiten bei seinem Nachbarn anzuzeigen. Gleichermaßen hatte bereits im Jahr 2020 das OLG München (AZ 8 U 5531/20) entschieden.

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Blendend?

Solaranalage darf Nachbarn nicht stören

Eine Photovoltaikanalage kann eine blendende Sache sein, leider auch wortwörtlich. Von der Anlage reflektiertes Sonnenlicht darf die Nutzung benachbarter Grundstücke aber nicht gravierend beeinträchtigen, entschied das Landgericht Frankenthal (AZ 9 O 67/21). Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn über eine massive Blendung beschwert, die sowohl den Garten als auch Terrasse und Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur betraf und so stark war, dass man nicht in Richtung des Grundstücks der Beklagten schauen konnte. Die Richter entschieden: „Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Dach ihres Gebäudes montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung […] ausgeht.“ Zwar sei das Sonnenlicht (mit-)ursächlich, doch ohne die Reflexion der Sonnenstrahlen durch die Photovoltaikanlage gäbe es die beanstandete Beeinträchtigung nicht.