18. September 2023

kurz & bündig – September

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Information in wenigen Klicks

Rentenübersicht jetzt digital

Seit 30. Juni können Bürger ihre Rentenansprüche digital einsehen. Das Portal Rentenübersicht.de der Deutschen Rentenversicherung bündelt die Informationen über gesetzliche, betriebliche und private Versorgungsansprüche. Damit kann sich jeder leicht einen Überblick verschaffen und beispielsweise Fehler aufdecken oder sich auf einen Beratungstermin vorbereiten. Rentenversicherte melden sich mit dem Personalausweis und der Steuer-ID auf Rentenübersicht.de an. Dann geben sie an, welche Informationen aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente sie erhalten wollen. Nach spätestens fünf Tagen bekommen sie einen Überblick. Es gibt auch Listen über angebundene Versorgungseinrichtungen, Beratungsstellen in der Nähe und es wird ausführlich erklärt, wie man seine Ansprüche lesen und interpretieren muss. Das digitale Portal ist derzeit noch ein Pilotprojekt, alle Versicherten bekommen ihre Renteninformation weiterhin auf Papier zugeschickt.

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Gefälschte Rechnungen

Zahlungspflicht trotz Manipulation 

Wer eine Dienstleistung ausführen lässt, bekommt eine Rechnung. Dass diese mit einer falschen Bankverbindung manipuliert sein könnte, damit können Kunden nicht rechnen. Das müssen sie aber nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Die Richter verurteilten einen Kunden, der auf eine gefälschte Rechnung per E-Mail hereingefallen war und sein Geld auf ein falsches Konto überwiesen hatte, zum erneuten Zahlen des Rechnungsbetrags, nebst Zinsen sowie Rechtsstreitkosten. Zudem sei eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beim Rechnungsversand sowie das Signieren von PDF-Dateien nicht erforderlich, heißt es im Urteil, das den Beschluss des Landgerichts Mosbach revidiert (AZ 19 U 83/22). 

Sogar analoge Rechnungen sind immer öfter Ziel von Gaunern. Betrüger fangen die Originalrechnung ab, fertigen eine Kopie mit ihrer Kontonummer an und geben den Brief wieder in die Post. Während die Kunden den Rechnungsbetrag überweisen, warten die Dienstleister vergebens auf ihr Geld. Meist fällt der Betrug erst mit der Mahnung frühestens vier Wochen später auf. Für einen Rücküberweisungsantrag, der zudem keinen Anspruch auf Erstattung erwirkt, ist es dann zu spät, weil die Betrüger ihr Konto bereits leergeräumt haben. Die Geldinstitute übernehmen keine Haftung für diese Fälle. Verbrauchschützer raten, die Angebotsdaten mit den Rechnungsangaben sowie den Kontodaten auf den Webseiten des Dienstleisters zu vergleichen, Briefe genau auf Beschädigungen oder Öffnungsspuren zu prüfen und bei einem Verdacht direkt den Kontakt mit dem Rechnungssteller aufzunehmen.

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Aus für Leuchtstoffröhren

EU-Ausnahmenregelung endet

Seit dem 25. August dürfen in Ländern der Europäischen Union (EU) keine neu produzierten, quecksilberhaltigen Leuchtstoffröhren mehr verkauft werden. Die Lampen vom Typ T5 und T8 können Kunden nur noch dann erwerben, wenn sie aus Lagerbeständen stammen. Die Nutzung ist laut EU-Kommission aber weiterhin erlaubt. Meist kommen diese Leuchtmittel in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, als Straßenbeleuchtungen sowie in Garagen, Kellern und im Militärbereich zum Einsatz. Gründe für das Ende der Leuchtstofflampen sind laut EU der vergleichsweise hohe Energieverbrauch und Gefahren durch das enthaltene Quecksilber. Bereits im März 2022 hat die EU die sogenannte RoHS-Richtlinie (Restriction of the use of Hazardous Substances) geändert, sodass seitdem nur noch eine Ausnahmeregelung galt. Die Lampenhersteller bieten als Nachfolger neue LED-Leuchten und sogenannte Retrofitlampen an. Damit können alte Leuchten ohne aufwendige bauliche Änderung weiterverwendet werden. Sind sogenannte elektromagnetische Vorschaltgeräte vorhanden, muss allerdings der Starter ersetzt werden. 

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Flug verpasst?

BGH: Nebenkosten müssen erstattet werden

Ob Stau oder Schusseligkeit: Wer seinen Flug verpasst, kann von der Fluggesellschaft Geld zurückverlangen. Sie muss die Nebenkosten erstatten, die ihr aufgrund der Nichtbeförderung gar erst nicht entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, berichtet das Verbraucherschutzportal Flightright (AZ X ZR 118/22). Im konkreten Fall hatte ein Passagier einen Flug vom Allgäu Airport nach Kreta gebucht, aber weder storniert noch angetreten. Die Kosten, die die Fluggesellschaft durch den unbesetzten Platz einsparte, forderte er zurück: Steuern, Gebühren und Entgelte in Höhe von insgesamt 18,41 Euro, und damit etwas mehr als zwei Drittel des Ticketpreises von 27,30 Euro. Der BGH gab ihm recht und ergänzt mit dem aktuellen Urteil seine Entscheidung aus dem Jahr 2016 um eine Neuerung. Die vollen Nebenkosten sind demnach auch dann zu erstatten, wenn die Fluggesellschaft diese Aufwendungen nicht in die Ticketpreise einkalkuliert hat. Gerade bei Billigfliegern und günstigen Flugtickets kann dies ein erheblicher Teil sein.