10. Juli 2020

Corona-Soforthilfen haben Pfändungsschutz

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Die coronabedingten Soforthilfen des Bundes sind ein unpfändbarer Anspruch, wenn eine Zweckbindung besteht. Zu diesem Urteil ist das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 23. April gekommen (AZ 39 T 57/20). Die Richter lehnten die Beschwerde eines Gläubigers ab und entschieden, dass dem Schuldner zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz die Corona-Soforthilfe in voller Höhe zu belassen und von der Pfändung auszunehmen ist. Zuvor waren dem Schuldner aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ Leistungen in Höhe von 9000 Euro als einmalige Pauschale bewilligt worden, sogar mit direktem Verrechnungsverbot bestehender Kreditforderungen. Das Geld wurde dann auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, aber danach dem Schuldner nicht ausgezahlt.