3. April 2020

Coronakrise: Mieten, Mitgliedschaften und Verträge

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Der Kündigungsschutz für Mieter und Pächter gewerblicher Räume und Grundstücke ist gestärkt worden. Zahlungsrückstände aufgrund der Coronakrise, die im Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 anfallen, sind für 24 Monate kündigungsbefreit. Außerdem hat die Bundesregierung das Sozialschutz-Paket verabschiedet. Damit wird unter anderem der Zugang in die Grundsicherungssysteme wie Wohngeld und Kinderzuschlag erleichtert. Haben Verbraucher Darlehensverträge vor dem 15. März 2020 abgeschlossen, können diese für 3 Monate gestundet werden. Voraussetzung für die spätere Fälligkeit von Zahlungen (Download) sind Nachweise von Einnahmeausfällen und der Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts für sich oder unterhaltsberechtigte Personen. Vertragskündigungen wegen Zahlungsverzug sind vom 1. April bis 30. Juni 2020 unwirksam. Ähnliches gilt für Immobilieneigentümer, die ihre Raten stunden müssen. Die Stundung gilt für drei Monate. Zins- oder Tilgungsforderungen der Bank werden erst zum 1. Juli 2020 fällig.

Wer wegen der Schließung von Fitness- oder Yogastudio, der Musik- oder Tanzschule nicht mehr üben kann, ist nur bei entsprechender Vertragsregelung beitragsbefreit. Die Verbraucherzentralen empfehlen eine Vertragsruhe. Mitgliedsbeiträge sind kein Entgelt für eine Leistung, sondern eine Sicherung des Vereinsbestands. Daher gilt weder ein Minderungs- noch ein Sonderkündigungsrecht. Ticketbesitzer für Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt wurden, können den Ticketpreis und Vorverkaufsgebühren zurückverlangen. Verbraucherschützer raten wegen existenzieller Risiken der Anbieter, Nachholtermine oder Gutscheine zu akzeptieren.