3. April 2020

Coronakrise: Reise und Bahnverkehr

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Wer derzeit reisen und auswärts übernachten möchte, sollte dies laut Bundesregierung nicht zu touristischen Zwecken tun, sondern nur in notwendigen Fällen. Grenzüberschreitende Berufspendler müssen einen Nachweis ihres Arbeitgebers mitführen, die Bundespolizei bietet eine Pendlerbescheinigung (Download) als Vordruck an. Der regionale und bundesweite Bahnverkehr fährt derzeit teils reduziert. Wer Zeitkarten aufgrund der Einschränkungen des ÖPNV nicht nutzen kann, dem gewähren einige Verkehrsunternehmen aus Kulanz die Aussetzung des Abonnements oder eine anteilige Erstattung. Bahntickets, die bis zum 13. März 2020 für Reisetage bis 30. April 2020 gekauft wurden, können bis zum 30. Juni 2020 flexibel genutzt werden. Alternativ lassen sich Fern- und Nahverkehrsfahrkarten über die Auftragssuche kostenfrei in einen Gutschein mit 3-jähriger Gültigkeit umwandeln.

Pauschalurlauber können aufgrund der weltweiten Reisewarnung kostenfrei von ihrem Reisevertrag zurücktreten. Erstattet wird nur der Reisepreis, Schadenersatz steht meistens nicht zu. Individualreisende können eine Erstattung nach deutschem Recht nur dann fordern, wenn Hotels oder Transportmittel im Reiseland nicht genutzt werden können. Bei gebuchten Ferienwohnungen im Ausland kommt es auf die Rücktrittskonditionen und Kulanzregelungen des Vertragspartners an. Für gestrichene Flüge infolge der Coronakrise kann der Ticketpreis zurückverlangt werden. Eine zusätzliche Entschädigung wegen Annullierung nach EU-Fluggastrecht steht nur bei betriebswirtschaftlichen Gründen wie mangelnder Nachfrage zu.