5. Mai 2020

Mietpreisbremse mit schärferen Regeln

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Der Bundesrat hat im März 2020 einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Mietpreisbremse zugestimmt. Das Gesetz gilt seit 1.4.2020 und verschärft die Maßnahmen. Bis Ende 2025 dürfen die Länder Mieten weiter begrenzen. Verbraucher können zu viel bezahlte Miete zurückfordern. Bei Verträgen ab dem 1.4.2020 gilt das auch rückwirkend. Voraussetzung: Der Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses schriftlich gerügt werden. Dazu genügt eine E-Mail. In Gegenden mit Mietpreisbremse dürfen Mieten nicht mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt liegen. Da keine Strafe drohte, hielten sich viele Vermieter aber nicht daran.

Ebenfalls im Sinne des Mieterschutzes entschied das LG Berlin bereits im Juni 2019. Mieter haben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete anhand von Dokumenten. Nach § 556e Abs. 1 BGB darf die Miete die Höhe der Vormiete betragen, auch wenn sie über dem Mietspiegel liegt. Mit dieser Begründung verlangte ein Vermieter 1300 statt ortsüblicher 806 Euro. Ein Dokument zum Beweis konnte er nicht vorlegen. Das sei aber seine Pflicht, entschied das LG Berlin.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse und welche Rechte haben Sie dabei? Antworten erhalten Sie von Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund in unserem Interview „Abwarten kostet Geld – So nutzen Sie die Mietpreisbremse“.