4. September 2023

Mitarbeiternamen müssen transparent sein

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Kundendaten dürfen nicht auf privaten Endgeräten von Mitarbeitern genutzt werden. Das hat das Landgericht Baden-Baden entschieden. In seinem Urteil verlangte das Gericht von dem Unternehmen, der betroffenen Kundin die Namen der Mitarbeiter zu nennen, die die Daten unzulässigerweise genutzt hatten (AZ 3 S 13/23). Im konkreten Fall hatte eine Kundin ein TV-Gerät und eine Wandhalterung gekauft. Als sie diese letztere beim beklagten Unternehmen zurückgeben wollte, wurde ihr versehentlich der höhere Kaufpreis des Fernsehers erstattet. Als der Fehler bemerkte wurde, bat eine Mitarbeiterin über ihren privaten Kanal eines Sozialen Netzwerkes die Kundin um Rückmeldung. Die Käuferin verwies daraufhin auf ihren Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu überprüfen und eventuell Ansprüche gegen die Mitarbeiter geltend machen zu können, bestehe Anspruch auf Namensnennung. Zudem ist das Unternehmen verpflichtet, seinen Mitarbeitern zu verbieten, die personenbezogenen Daten der Kundin weiterhin auf privaten Kommunikationsgeräten zu nutzen.

Dürfen die das? Bei Unternehmen und Ämtern fragen Sie sich bestimmt manchmal, wie die Kommunikation oder der formale Ablauf korrekt ist oder wie man eine vermeintliche Blockadehaltung beim Gegenüber lösen kann. Wie Sie dann clever reagieren und elegant ans Ziel kommen, lesen Sie im Beitrag „So ist es recht – Seine Rechte kennen und anwenden“.