10. November 2022

Pflicht zur Kennzeichnung bezahlter Bewertung

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Eine Verkaufsplattform muss auf bezahlte Kundenrezensionen hinweisen, wenn diese in die Bewertung eines Produktes einfließen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. im Juni 2022 (AZ U 232/21). Amazon hatte Kunden aufgefordert, für eine kleine Belohnung sogenannte ERP-Rezensionen abzugeben. Dabei werden Käufer eines Produktes mit wenig Bewertungen aufgefordert, eine frühe Bewertung (Early Review) gegen eine geringe Vergütung von 1 bis 3 US-Dollar abzugeben. So soll das Produkt die Aufmerksamkeit anderer Kunden erlangen. Solche bezahlte Werbung ist durchaus erlaubt, es muss aber laut OLG-Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Ähnliches gilt für sogenannte Influencer. Nach einer Gesetzesänderung des Medienstaatsvertrages im Juni 2022 sind sie ebenso kennzeichnungspflichtig, wenn sie ein Produkt empfehlen. Immer, wenn für die Nennung oder das Tragen eines Produktes Geld bezahlt wurde oder das Produkt selbst dem Influencer kostenfrei überlassen wurde, muss dies als Werbung deutlich gekennzeichnet werden. Dazu gab es bereits mehrere BGH-Urteile. Knackpunkt an dieser Regel ist einzig die Frage, wann eine Person in den Sozialen Medien eine so große Reichweite hat, dass sie als Influencer gilt. Privatpersonen dürfen nämlich jederzeit ihre Meinung zu einem Produkt mitteilen, ohne dass es als Werbung gilt.

Schummeln bei den Sternen gehört im Internet heutzutage leider dazu. Zumindest sind die Bewertungen anderer zu Produkten und Dienstleistungen nicht immer leicht einzuschätzen. Sie ganz zu ignorieren, ist keine Lösung. Die Bewertungen richtig bewerten dagegen schon. Welche Kriterien dafür wichtig sind, lesen Sie im Beitrag „Von Hotel bis Restaurant – Bewertungsportale richtig lesen“.